26.07.2021, 09:59
Hey Leute,
vielleicht kann mir hier jemand weiter helfen. Ich bin eigentlich schon in der Anwaltsstation, aber beim Strafrechtler - deshalb dachte ich die Frage passt eher hierhin.
Habe eine Akte, in der der Mandant SchE verlangt, weil bei ihm eine Durchsuchung stattgefunden hat, bei der Datenmaterial mitgenommen wurde, das er für die Fortführung seines Unternehmens braucht. Das ganze spielte sich ab, obwohl nur in das Nachbargebäude eingebrochen wurde und die Polizei nur die Videoaufzeichnungen beim Mandanten vermutete... Er ist also noch nicht einmal Beschuldigter...
Hat jemand eine Idee, wonach man hier für Verdienstausfall etc. SchE geltend machen kann? Bin etwas verzweifelt -.-
Danke und Liebe Grüße
vielleicht kann mir hier jemand weiter helfen. Ich bin eigentlich schon in der Anwaltsstation, aber beim Strafrechtler - deshalb dachte ich die Frage passt eher hierhin.
Habe eine Akte, in der der Mandant SchE verlangt, weil bei ihm eine Durchsuchung stattgefunden hat, bei der Datenmaterial mitgenommen wurde, das er für die Fortführung seines Unternehmens braucht. Das ganze spielte sich ab, obwohl nur in das Nachbargebäude eingebrochen wurde und die Polizei nur die Videoaufzeichnungen beim Mandanten vermutete... Er ist also noch nicht einmal Beschuldigter...
Hat jemand eine Idee, wonach man hier für Verdienstausfall etc. SchE geltend machen kann? Bin etwas verzweifelt -.-
Danke und Liebe Grüße
26.07.2021, 10:08
Nach welcher Norm? Würde dir dringend einen Blick ins StrEG empfehlen. Da kommt man aber eigentlich ja auch selbsg drauf mit googlen. Deswegen weiß ich nicht, ob du das meinst.
26.07.2021, 10:18
StreG geht ja nur, wenn es gem. § 2 eine Einstellung gab, also wenn sich die Maßnahme gegen den Beschuldigten gerichtet hat ...
Ich tendiere gerade eigentlich zur Amtshaftung
Ich tendiere gerade eigentlich zur Amtshaftung
26.07.2021, 16:27
Weil es Rechtsbeugung war? Na, das wird schwierig werden. Es ist ja nicht so, dass man bei Dritten nicht durchsuchen dürfte. Oder muss man es so verstehen, dass die Polizei, die die Aufzeichnungen "vermutet" hat, gar keinen Durchsuchungsbeschluss hatte? Oder geht es lediglich um die Beschlagnahme? Ist darüber eine richterliche Entscheidung herbeigeführt worden? Das wäre ggf. auch relevant für Amtshaftung...
Du müsstest den Sachverhalt vielleicht noch etwas klarer darstellen ?
Du müsstest den Sachverhalt vielleicht noch etwas klarer darstellen ?
27.07.2021, 00:10
Kannst ja sonst auch mal Ansprüche gegen den Täter prüfen.
27.07.2021, 09:21
Warum kam es eigentlich zur Durchsuchung und Beschlagnahme? Die Polizei fragt in diesen Fällen immer (!) die anliegenden Geschäftsräume zu Videoaufzeichnungen an. Wollte der Mandant wohl nicht mitspielen?
27.07.2021, 16:34
Vom etwas unklaren Sachverhalt abgesehen bleibt natürlich die juristische Frage, wie der Dritte zu einem Anspruch kommt, wenn doch nach StrEG selbst der Beschuldigte einen Aufopferungsanspruch hat. Eine Analogie wird offenbar abgelehnt. Aber irgendein ungeschriebener Erstattungsanspruch müsste in Extremfällen eingreifen, enteignungsgleich/enteignend sowas... ist doch sicher zum StrEG kommentiert!
28.07.2021, 13:59
(27.07.2021, 16:34)Praktiker schrieb: Vom etwas unklaren Sachverhalt abgesehen bleibt natürlich die juristische Frage, wie der Dritte zu einem Anspruch kommt, wenn doch nach StrEG selbst der Beschuldigte einen Aufopferungsanspruch hat. Eine Analogie wird offenbar abgelehnt. Aber irgendein ungeschriebener Erstattungsanspruch müsste in Extremfällen eingreifen, enteignungsgleich/enteignend sowas... ist doch sicher zum StrEG kommentiert!
BGH, NJW 2013, 1736?
28.07.2021, 15:00
(28.07.2021, 13:59)Praktiker schrieb:(27.07.2021, 16:34)Praktiker schrieb: Vom etwas unklaren Sachverhalt abgesehen bleibt natürlich die juristische Frage, wie der Dritte zu einem Anspruch kommt, wenn doch nach StrEG selbst der Beschuldigte einen Aufopferungsanspruch hat. Eine Analogie wird offenbar abgelehnt. Aber irgendein ungeschriebener Erstattungsanspruch müsste in Extremfällen eingreifen, enteignungsgleich/enteignend sowas... ist doch sicher zum StrEG kommentiert!
BGH, NJW 2013, 1736?
Das dürfte passen, danke!
Abwandlung:
Mein Mitarbeiter soll über den Arbeitscomputer strafrechtlich relevante Emails versandt haben. Die geleasten Rechnereinheiten, über welche das passiert sein soll, werden beschlagnahmt, ich kann ohne IT nicht arbeiten und mir brechen Einnahmen weg. Enteignender Eingriff bzgl. der Hardware (-), da Leasing. Dann bezieht man es aber vermutlich auf die unternehmenseigenen Daten, die nach Rspr. Sachen sein und somit auch beschlagnahmt werden können?
28.07.2021, 15:01
Aber sonst geleaste/gemieteten Betriebsmittel?