11.05.2018, 15:45
11.05.2018, 15:49
Im zweiten TK war ja das Problem der beweisbarkeit
Wir haben kein Statement von der Zeugin selbst, dass sie nicht/anders aussagen wird. Nur von dem Verteidiger des Angeschuldigten. Muss ich dann davon ausgehen, dass das den Tatsachen entspricht? Kann der Verteidiger nicht viel, erzählen, wenn der Tag lang ist?
Darüber hinaus hat der Verteidiger nur angekündigt, dass sie "sich nicht mehr erinnern kann", und gerade nicht vom verweigerungsrecht gebrauch machen wird. Ist der Beweis dann nicht quasi noch "offen"?
Einführung des Protokolls hab ich wegen mangelnder Zustimmung des Angeschuldigten verneint.
Vernehmung des Ermittlungsrichters scheitert m.M. nach an § 168c StPO, auch wenn der SV in der Hinsicht sehr dünn war. Die Anwesenheit des Beschuldigten wäre bei der Vernehmung gestattet gewesen und er hätte benachrichtigt werden müssen, das hat aber nicht stattgefunden.
I.E. hab ich dann angenommen, dass der hinreichende Tatverdacht sich nur aus der Aussage der Zeugin ergeben wird und insoweit die HV abzuwarten ist, ob sie tatsächlich an selektiver Amnesie leidet ....
Wir haben kein Statement von der Zeugin selbst, dass sie nicht/anders aussagen wird. Nur von dem Verteidiger des Angeschuldigten. Muss ich dann davon ausgehen, dass das den Tatsachen entspricht? Kann der Verteidiger nicht viel, erzählen, wenn der Tag lang ist?
Darüber hinaus hat der Verteidiger nur angekündigt, dass sie "sich nicht mehr erinnern kann", und gerade nicht vom verweigerungsrecht gebrauch machen wird. Ist der Beweis dann nicht quasi noch "offen"?
Einführung des Protokolls hab ich wegen mangelnder Zustimmung des Angeschuldigten verneint.
Vernehmung des Ermittlungsrichters scheitert m.M. nach an § 168c StPO, auch wenn der SV in der Hinsicht sehr dünn war. Die Anwesenheit des Beschuldigten wäre bei der Vernehmung gestattet gewesen und er hätte benachrichtigt werden müssen, das hat aber nicht stattgefunden.
I.E. hab ich dann angenommen, dass der hinreichende Tatverdacht sich nur aus der Aussage der Zeugin ergeben wird und insoweit die HV abzuwarten ist, ob sie tatsächlich an selektiver Amnesie leidet ....
11.05.2018, 15:49
Zwar 252 StPO absolutes BVV auch entgegen Wortlaut "verlesen" darf nichts eingeführt werden . Arg: Familienbande , Interessenkonflikt. Aber Vernehmungsrichter kannte ZVR der Zeugin nicht weil Sie Verlobung verschwieg. Verlobung kann auch nachträglich geltend gemacht werden, da Schutzzweck des § 252 StPO Deshalb , darf er trotzdem als Zeuge vom Hörensagen vor Gericht aussagen. D.h wenn die Verlobte schweigt(wovon auszugehen war) kann der Richter als Zeuge vernommen werden. Da einer richterlichen Vernehmung mehr "Vertrauen geschenkt wird"
. Stand alles so im Kommentar . Danach wird er überführt werden
. Stand alles so im Kommentar . Danach wird er überführt werden
11.05.2018, 15:51
168c hab ich mit der Abwägungslehre abgeschmettert . Nur relatives BVV. Recht auf konfrontative Befragung auf der einen Seite / Schwere der Tat auf der anderen.
11.05.2018, 15:55
Ich habe 252 nur kurz angesprochen, da der Verteidiger ausdrücklich gesagt hat, die Zeugun werde aussagen. Dafür sind die Hinweise doch da? Habe dann das Problem mit 253 gelöst...
Trotzdem kurze Frage: Wie zur Hölle sah das Abstraktum aus wenn man 223,234 nur. 4, 226 Nr. 2,3, 25 II annahm?
Trotzdem kurze Frage: Wie zur Hölle sah das Abstraktum aus wenn man 223,234 nur. 4, 226 Nr. 2,3, 25 II annahm?
11.05.2018, 16:21
(11.05.2018, 15:29)Hess schrieb: Heute in Hessen S1: Anklage , Begleitverfügung, 2 Beschuldigte.
Grober SV: B2 will Geschädigten einen Denkzettel verpassen , wegen vorangegangen Reibereien. Er ruft seinen Kumpel an B1 der ist Boxer und hat Quarzhandschuhe . Sie begeben sich zu ihm ( Ort : Örtlichkeit vor einer Kneipe) Schlagen und schubsen ihn zusammen. Der B1 schlägt gegen Kopf und Kniekehle. Danach flüchtet der Typ in die Kneipe. Der B1 hinterher voll in Rage nimmt er ihn . Der B2 hält andere vor dem Eingreifen ab. Meint jedoch er hätte schon den Denkzettel bekommen. Ihm war das nicht so Recht. Der B1 schmettert den Geschädigten gegen die Wand . Er wird bewusstlos und er hat bleibende Schäden ( spastische Lähmung und Gedächtnisleitsungsdefizit)
Danach begibt sich der B1 in Rage weg , seine Freundin hinterher, auf ner Brücke steile Treppe trifft er auf einen Alten Mann Jahrgang 1935 oder so rum. Und macht ihn an nachdem er ihn nur hinweisen wollte das seine Freundin hinter ihm ist. Der B1 stößt ihn mit Vorwarnung die Treppe runter. Genickbruch . Die Freundin wird vom Ermittlungsrichter vernommen, verschweigt Verlobung . Anwalt beruft sich bzgl B1 auf Verwertungsverbot .
Beide in U-Haft
Lösung: Getrennt geprüft da später Zurechnung nach § 25 II StGB
Vor der Kneipe: B1:
223, 224 I Nr 2, 3, 5 +
In der Kneipe:
212,22,23 - Hemmschwellentheorie bisschen gelabert aber abgelehnt wegen restriktiver Auslegung etc:
223,224 I Nr. 2 - Wand = kein gefährliches Werkzeug
Nr3 + und Nr 5 +
226 I + Lähmung etc + Gefahrenzusammenhang + geschwafelt
226 III - weil nicht wissentlich/absichtlich
Geschehen auf der Brücke:
212 I + Tötungsvorsatz/Hemmschwelle diskutiert +
B2:
Vor der Kneipe:
223,224 I Nr, 2 ,3,5 , 25 II StGB + gemeinsamer Tatplan
In der Kneipe:
226 ? Zurechnung 25 II -->der schweren Folge / Mittäterexzess . Hab ihm es zugerechnet , da er trotzdem noch mitwirkte( Hat heute abgehalten)
B Gutachten : Anklage gemeinsam vor Schwurgericht
PflichtV für B2 140 I U Haft
Keine Abtrennung nach § 2 StPO
114 d II 2 Stpo Ausfertigung Anklage an JVA , da in dieser Sache in U-Haft und Mistra nicht gilt . Da Haftkontrolle wechselt , formlos Ermittlungsrichter benachrichtigen
112 StPo Antrag auf Haftfortdauer Vss geprüft +
Dann Begleitverfügung mit Übersendungsverfügung gefertigt .
Materiell rechtlich nichts besonderes aber sehr viel und umfangreich Zeitmanagement war das A und O
Wie wars bei euch ?
Ich hab noch 231 geprüft und bejaht. Ansonsten auch so in der Art.
11.05.2018, 16:30
231 war erlassen...
Bzgl Rau
Zuerst hab ich 30 II geprüft und abgelehnt
Dann 212 , 22,23 und abgelehnt
Zuletzt habe Ich alles (vor, in der Kneipe) gemeinsam geprüft. Also 223,224,226
Bzgl, Bader
dann nur noch 25 II ...
Ich hatte auch Schwierigkeiten mit dem Abstraktum. Kann den jemand mal aufschreiben?
Bzgl Rau
Zuerst hab ich 30 II geprüft und abgelehnt
Dann 212 , 22,23 und abgelehnt
Zuletzt habe Ich alles (vor, in der Kneipe) gemeinsam geprüft. Also 223,224,226
Bzgl, Bader
dann nur noch 25 II ...
Ich hatte auch Schwierigkeiten mit dem Abstraktum. Kann den jemand mal aufschreiben?
11.05.2018, 16:40
(11.05.2018, 16:30)Jojo18 schrieb: 231 war erlassen...
Bzgl Rau
Zuerst hab ich 30 II geprüft und abgelehnt
Dann 212 , 22,23 und abgelehnt
Zuletzt habe Ich alles (vor, in der Kneipe) gemeinsam geprüft. Also 223,224,226
Bzgl, Bader
dann nur noch 25 II ...
Ich hatte auch Schwierigkeiten mit dem Abstraktum. Kann den jemand mal aufschreiben?
In NRW war das meine ich nicht erlassen. Und wenn auch egal - bin trotzdem fertig geworden
11.05.2018, 17:13
Der R wird angeklagt:
Mit Quarzhandschuhen einem Schwachmaten mal so richtig die Leviten gelesen zu haben, sodass dieser keine Bücher mehr lesen kann.
Mit Quarzhandschuhen einem Schwachmaten mal so richtig die Leviten gelesen zu haben, sodass dieser keine Bücher mehr lesen kann.
11.05.2018, 17:15
Das LJPA wird angeklagt,
in duzenden Fällen
vorsätzlich Refereandare körperlich misshandelt zu haben.
Am 11.05.2018 musste duzende Referendare mal wieder eine viele zu lange Klausuren schreiben, sodass die Finger bluteten.
Vergehen Strafbar gemäß 223
in duzenden Fällen
vorsätzlich Refereandare körperlich misshandelt zu haben.
Am 11.05.2018 musste duzende Referendare mal wieder eine viele zu lange Klausuren schreiben, sodass die Finger bluteten.
Vergehen Strafbar gemäß 223