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  5. Klausuren Mai 2018
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Klausuren Mai 2018
NRW 18
Unregistered
 
#41
07.05.2018, 16:02
(07.05.2018, 15:59)Hess schrieb:  Heute in Hessen : PKH Beschluss fertigen. 13 Seiten. Urteil.

Ehepaar lässt sich Scheiden und haben gemeinsamen Sohn.Er = Kläger und Sie Beklagte. Zu Gunsten der Beklagten wird mit not Urkunde UWE eine Grundschuld bewilligt . Zusätzlich wurde vor dem Notartermin eine Vollstreckungsvereinbarung geschlossen. Diese wurde vom Sohn für die Beklagte unterschrieben . Sie lies sich die Vollstreckbare Ausfertigung geben und drohte zvs an . Es herrscht Streit über das zu Stande kommen der Vereinbarung . Beklagte sagt Sohn hatte keine Vollmacht . Auf ner Familienfeier sagt sie aber um dem Friedenwillen dass die Unterschrift ok war. Kläger erhebt 767 mit antrag Titelherauagabe. Sie beantragt PKH und meint das die Vereinbarung unter Druck entstanden sei aufgrund der Drängen des Klägers und des Sohns . Kläger trägt vor , dass sie vor LG einen Anwalt braucht auch für pkh. So der SV grob.

Meine Lösung :

Gründe II .

Vss 114 zpo prüfen beim . Beim Antrag 114 I zpo und 78 III diskutiert und gesagt , dass Antrag auch ohne Anwalt geht weil man Pkh auch zu Protokoll abgeben kann und dafür gilt gem 78 III der 78 zpo nicht.

Bedürftigkeit - verwiesen auf Unterlagen der Antragstellerin

Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung

Inzident Klage nach 767 geprüft

Statthaft + kurze Abgrenzung zu 766 da strittig ob Vollstreckungsvereinbsrung nach 766 oder 767 behandelt wird. Rechtsschutzziel diskutiert und 767 angenommen

Zuständigkeit +767 , 794 , 795

Örtlich 797 V
Sachl normal GVG

RSB + Titel ist in der Welt

Antrag zu 2 (Titelherauagabe)auch zulässig insb RSB da zusammen mit 767 geltend gemacht und keine Umgehung der Präklusions Normen droht.


Beg:

Antrag zu 1

Sachbefugbis +
Mat recht Einwendung

Hier Vollstreckungsvereinbsrung geprüft Zustandekommen 145ff bgb .Stellvertretung geprüft und angenommen da Genehmigung
Auf Feier .

Dann Anfrechtung widerrechtliche Drohung geprüft 123 durch Antrahstellerin aber = weil nicht schlüssig vorgetragen es fehlt bereits an Drohung. Sie nur Pauschal vorgetragen

Dann Form diskutiert 125 BGB =

Auslegung der Vereinbarung ob auch andere ZVS Arten ausgeschlossen sind 133 157 bgb analog diskutiert und angenommen Wertungen Wortlaut etc

Präklusion = gibt es bei not Urkunden nicht 797 IV


D.h Klage geht durch

Antrag zu 2

371 BGB analog + diskutiert Gefahr des Titelmissbrauchs etc

Im Ergebnis PKH abgewiesen

Rmb: sofortige beschwerde 567 569 ZPO

Wie war's bei euch ? War erst geschockt wegen dem Einstieg da ich noch nie einen pkh Beschluss geschrieben hab daher bestimmt rubrum etwas falsch und Gründe I.



Hab es fast 1:1 genauso.
Zitieren
Hess
Unregistered
 
#42
07.05.2018, 16:12
Dann muss ja irgendwas stimmen . :D hab hier in Ffm mit paar gelabert die haben es auch teilweise so gelöst aber pkh bewilligt. Denke das ist argunetstionssache
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Gast
Unregistered
 
#43
07.05.2018, 16:28
Okay. Hoffe ich kriege mit meiner Lösung über 780,781 und Schenkungsversprechen von Todes wegen, dagegen dann 767 ganz normal, wenigstens Kreativitätspunkte. :dodgy:

Aber Vollstreckungsverereinbarung macht natürlich mehr Sinn in der ZV-Klausur.
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Lohfing
Unregistered
 
#44
07.05.2018, 16:34
(07.05.2018, 16:02)NRW 18 schrieb:  
(07.05.2018, 15:59)Hess schrieb:  Heute in Hessen : PKH Beschluss fertigen. 13 Seiten. Urteil.

Wie war's bei euch ? War erst geschockt we.



Hab es fast 1:1 genauso.

#metoo
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Gast
Unregistered
 
#45
07.05.2018, 17:42
(07.05.2018, 15:47)NRw schrieb:  
(07.05.2018, 15:41)Gast schrieb:  War die Vereinbarung nicht ne vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung, sodass man mit der neuen bgh rspr zu 766 und 767 direkt abgrenzen musste und dann 767 analog wählt. Dann iRd begründetheit die wirksamekeit der Vereinbarung prüfen. Insoweit ist das was der Kläger wollt - nämlich Unzulässigkeit der ZV hinsichtlich persönlicher Unterwerfung - aber mach 133.157 nicht von der Vereinbarung verpasst und auch in dem mündlichen ‚Anerkenntnis‘ ist mangels RBW keine vollstreckungsbeschränkung dahingehen zu sehen. VAK mangels materiellen Einwand daher unbegründet. Gleiches gilt für Herausgabeklage

Mit der vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarung stand so zumindest im t/p bei 766

Ich habe 767 direkt und nicht analog genommen


Mhmm Im Urteil sagen die dass die Einwendung eben keine materielle im eigentlichen Sinne ist und sagen deshalb analog. Also nicht analog im Sinne von titelgegenklage ;) aber das sind ja spitzfindigkeiten
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Maxima nrw
Unregistered
 
#46
07.05.2018, 18:08
Hat denn jemand das Urteil zu der Klausur?
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Gast
Unregistered
 
#47
07.05.2018, 18:13
(07.05.2018, 16:02)NRW 18 schrieb:  
(07.05.2018, 15:59)Hess schrieb:  Heute in Hessen : PKH Beschluss fertigen. 13 Seiten. Urteil.

Ehepaar lässt sich Scheiden und haben gemeinsamen Sohn.Er = Kläger und Sie Beklagte. Zu Gunsten der Beklagten wird mit not Urkunde UWE eine Grundschuld bewilligt . Zusätzlich wurde vor dem Notartermin eine Vollstreckungsvereinbarung geschlossen. Diese wurde vom Sohn für die Beklagte unterschrieben . Sie lies sich die Vollstreckbare Ausfertigung geben und drohte zvs an . Es herrscht Streit über das zu Stande kommen der Vereinbarung . Beklagte sagt Sohn hatte keine Vollmacht . Auf ner Familienfeier sagt sie aber um dem Friedenwillen dass die Unterschrift ok war. Kläger erhebt 767 mit antrag Titelherauagabe. Sie beantragt PKH und meint das die Vereinbarung unter Druck entstanden sei aufgrund der Drängen des Klägers und des Sohns . Kläger trägt vor , dass sie vor LG einen Anwalt braucht auch für pkh. So der SV grob.

Meine Lösung :

Gründe II .

Vss 114 zpo prüfen beim . Beim Antrag 114 I zpo und 78 III diskutiert und gesagt , dass Antrag auch ohne Anwalt geht weil man Pkh auch zu Protokoll abgeben kann und dafür gilt gem 78 III der 78 zpo nicht.

Bedürftigkeit - verwiesen auf Unterlagen der Antragstellerin

Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung

Inzident Klage nach 767 geprüft

Statthaft + kurze Abgrenzung zu 766 da strittig ob Vollstreckungsvereinbsrung nach 766 oder 767 behandelt wird. Rechtsschutzziel diskutiert und 767 angenommen

Zuständigkeit +767 , 794 , 795

Örtlich 797 V
Sachl normal GVG

RSB + Titel ist in der Welt

Antrag zu 2 (Titelherauagabe)auch zulässig insb RSB da zusammen mit 767 geltend gemacht und keine Umgehung der Präklusions Normen droht.


Beg:

Antrag zu 1

Sachbefugbis +
Mat recht Einwendung

Hier Vollstreckungsvereinbsrung geprüft Zustandekommen 145ff bgb .Stellvertretung geprüft und angenommen da Genehmigung
Auf Feier .

Dann Anfrechtung widerrechtliche Drohung geprüft 123 durch Antrahstellerin aber = weil nicht schlüssig vorgetragen es fehlt bereits an Drohung. Sie nur Pauschal vorgetragen

Dann Form diskutiert 125 BGB =

Auslegung der Vereinbarung ob auch andere ZVS Arten ausgeschlossen sind 133 157 bgb analog diskutiert und angenommen Wertungen Wortlaut etc

Präklusion = gibt es bei not Urkunden nicht 797 IV


D.h Klage geht durch

Antrag zu 2

371 BGB analog + diskutiert Gefahr des Titelmissbrauchs etc

Im Ergebnis PKH abgewiesen

Rmb: sofortige beschwerde 567 569 ZPO

Wie war's bei euch ? War erst geschockt wegen dem Einstieg da ich noch nie einen pkh Beschluss geschrieben hab daher bestimmt rubrum etwas falsch und Gründe I.



Hab es fast 1:1 genauso.

Ausser, dass ich es analog angenommen habe, hier ebenso :D hab noch ein bisschen 138 diskutiert und das wars.
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Gastx
Unregistered
 
#48
Wink  07.05.2018, 18:33
Hallo ihr Lieben,
hat jemand einen heißen Tipp für morgenHuh:D
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Nrw
Unregistered
 
#49
08.05.2018, 14:37
Heute in NRW Erbrecht rauf und runter.

Angeblicher Erbe will Herausgabe vom Mandanten, dem erblasser u.a ein Auto vor seinem Tode unter überlebensbedinging versprochen hat
2018 (-)
Hab 812, 985 etc des Klägers abgelehnt, weil hinsichtlich des schenkungsversprecbens von Todes wegen ein gewisser lebzeitoger Vollzugs stattgefunden hat (Mandant hatte tw. Befugnis mit pkw zu fahren, Reparaturen vorzunehmen; weiteres Indiz erblasser hat alle Unterlagen säuberlich für Mandanten hingelegt... alles bisschen schwache Indizien, aber hab einfach mal pro Mandanten argumentiert und ihn iRd zweckmässigkeit zur weiteren Substituierung aufgefordert)

Dann 861 wegen 857 jedoch (+)

Deshalb petitorische drittwiderfrdtdtellubgsklage des Mandanten um RzB feststellen zu lassen, wodurch der Anspruch aus 861 ja dann analog 864 abs 2 erlischt.

Also im erwiderungssxhrelven:

Einspruch
707, 719
Antrag VU aufzuheben und Klage abzuweisen
Widerklage auf Feststellung des RzB, VU Antrag hinsichtlich Feststellungsklage


IÜ Klage auch zur Zeit unzulässig weil Kläger nicht alleine Erbe sondern miterbengemeinsxhsft mit ex Verlobter (testamentsausöehung - zweites Testament wirksam) und deshalb Kläger alleine nicht prozessführingsbefigt, sondern nur alle aus der miterbengemeinschsft zusammen
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Saa
Unregistered
 
#50
08.05.2018, 15:04
Braucht man 707,719 nach Einspruch überhaupt wegen 342?
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