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  5. Klausuren Juli 2021
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Klausuren Juli 2021
Gast
Unregistered
 
#111
09.07.2021, 19:35
Wie fandet ihr in Hessen die heutige Klausur? Denkt ihr der Schwerpunkt lag im materiell rechtlichen?
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TileHessen
Unregistered
 
#112
09.07.2021, 19:35
(09.07.2021, 17:24)Gast_H schrieb:  Was kam heute in Hessen dran?

Revision aus Angeklagtensicht.

Absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO (Abwesenheit des Angeklagten aufgrund Beschlusses nach § 247 S. 2 StPO, wobei aber neben der Zeugenvernehmung auch eine Inaugenscheinnahme stattfand, die nicht nochmal in Anwesenheit des Angeklagten wiederholt wurde).

Relative Revisionsgründe nach §§ 52 I Nr. 1, 252 StPO (Verlobte des Angeklagten wurde vor Verlöbnis vom Ermittlungsrichter vernommen, der nun ihre damalige Aussage wiedergeben soll, obwohl sie sich nunmehr auf das Verlöbnis beruft) und nach § 243 V 1 StPO (Angeklagter wurde nicht bzgl. Aussagefreiheit belehrt).

In den Sachrügen: Rücktritt vom unbeendeten Versuch eines Totschlags, gefährliche Körperverletzung mit hohem BAK (2,1‰), danach: §§ 315c I Nr. 1 a), III Nr. 2, 142 I Nr. 1, 229 StGB.
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TileHessen
Unregistered
 
#113
09.07.2021, 19:38
(09.07.2021, 19:35)Gast schrieb:  Wie fandet ihr in Hessen die heutige Klausur? Denkt ihr der Schwerpunkt lag im materiell rechtlichen?

Ich fand sie fair. Das meiste war ja im Sachverhalt durchaus angelegt. 
Und ja, die Verfahrensrügen haben bei mir etwa das erste Drittel, die Sachrügen die anderen zwei Drittel eingenmmen.
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Gast
Unregistered
 
#114
09.07.2021, 19:44
(09.07.2021, 19:35)TileHessen schrieb:  
(09.07.2021, 17:24)Gast_H schrieb:  Was kam heute in Hessen dran?

Revision aus Angeklagtensicht.

Absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO (Abwesenheit des Angeklagten aufgrund Beschlusses nach § 247 S. 2 StPO, wobei aber neben der Zeugenvernehmung auch eine Inaugenscheinnahme stattfand, die nicht nochmal in Anwesenheit des Angeklagten wiederholt wurde).

Relative Revisionsgründe nach §§ 52 I Nr. 1, 252 StPO (Verlobte des Angeklagten wurde vor Verlöbnis vom Ermittlungsrichter vernommen, der nun ihre damalige Aussage wiedergeben soll, obwohl sie sich nunmehr auf das Verlöbnis beruft) und nach § 243 V 1 StPO (Angeklagter wurde nicht bzgl. Aussagefreiheit belehrt).

In den Sachrügen: Rücktritt vom unbeendeten Versuch eines Totschlags, gefährliche Körperverletzung mit hohem BAK (2,1‰), danach: §§ 315c I Nr. 1 a), III Nr. 2, 142 I Nr. 1, 229 StGB.


Und noch ein kleines Problem eventuell beim letzten Wort, war aber schnell abzuhandeln. 

§229 war ausgeschlossen, oder nicht? 

Und was sollte das mit dem BAK, es war doch komplett irrelevant, oder? Insbesondere weil der SV ja meinte, er war schuldfähig... Ich fand es SEHR komisch, dass man (bis auf den versuchten Totschlag) alles so bejahen sollte wie im Urteil und war deshalb dezent verwirrt. 

Ansonsten war die Klausur wieder materiell rechtlich sehr AT-lastig, das habe ich nicht erwartet, zumal es ja gestern genauso war. Ach ich ärger mich, weil ich mir die ganze Zeit dachte ich muss Fehler übersehen, aber offensichtlich gab es halt schlicht und einfach keine großen Fragezeichen
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Gast
Unregistered
 
#115
09.07.2021, 19:52
Ach und vielleicht kann jemand bei mir für Klarheit sorgen: 
Wie ist es denn, wenn man nicht weiß, wann das Trinkende war, für die absolute Fahruntüchtigkeit aber zurückrechnen muss? 
Normal geht man ja einfach davon aus, Trinkende war zum Tatzeitpunkt, in dubio pro reo halt. 

Wenn wir aber hier sagen würden, Trinkende war zum Tatzeitpunkt, also zum Zeitpunkt der ersten Fahrt, dann ist es ja eher ungünstig für den Angeklagten, weil er danach auch andere Taten begangen hat. Das hat mich hier vollkommen verwirrt, weil die haben weder festgelegt wann das Trinkende vorlag noch festgehalten wann er denn überhaupt getrunken hat. Bevor er zur Freundin kam, danach usw.

Versteht jemand mein Problem? Verrueckt
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TileHessen
Unregistered
 
#116
09.07.2021, 19:58
(09.07.2021, 19:44)Gast schrieb:  
(09.07.2021, 19:35)TileHessen schrieb:  
(09.07.2021, 17:24)Gast_H schrieb:  Was kam heute in Hessen dran?

Revision aus Angeklagtensicht.

Absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO (Abwesenheit des Angeklagten aufgrund Beschlusses nach § 247 S. 2 StPO, wobei aber neben der Zeugenvernehmung auch eine Inaugenscheinnahme stattfand, die nicht nochmal in Anwesenheit des Angeklagten wiederholt wurde).

Relative Revisionsgründe nach §§ 52 I Nr. 1, 252 StPO (Verlobte des Angeklagten wurde vor Verlöbnis vom Ermittlungsrichter vernommen, der nun ihre damalige Aussage wiedergeben soll, obwohl sie sich nunmehr auf das Verlöbnis beruft) und nach § 243 V 1 StPO (Angeklagter wurde nicht bzgl. Aussagefreiheit belehrt).

In den Sachrügen: Rücktritt vom unbeendeten Versuch eines Totschlags, gefährliche Körperverletzung mit hohem BAK (2,1‰), danach: §§ 315c I Nr. 1 a), III Nr. 2, 142 I Nr. 1, 229 StGB.


Und noch ein kleines Problem eventuell beim letzten Wort, war aber schnell abzuhandeln. 

§229 war ausgeschlossen, oder nicht? 

Und was sollte das mit dem BAK, es war doch komplett irrelevant, oder? Insbesondere weil der SV ja meinte, er war schuldfähig... Ich fand es SEHR komisch, dass man (bis auf den versuchten Totschlag) alles so bejahen sollte wie im Urteil und war deshalb dezent verwirrt. 

Ansonsten war die Klausur wieder materiell rechtlich sehr AT-lastig, das habe ich nicht erwartet, zumal es ja gestern genauso war. Ach ich ärger mich, weil ich mir die ganze Zeit dachte ich muss Fehler übersehen, aber offensichtlich gab es halt schlicht und einfach keine großen Fragezeichen

Ich meine 221 war ausgeschlossen und nicht 229, oder?
Und das stimmt. Ich denke beim BAK sollte man einfach die Rückrechnungen abhandeln und dann sagen: reicht jeweils nicht bzw. Sachverständiger hat es anders gesagt. War echt komisch.
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NRWJuli21
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Beiträge: 4
Themen: 0
Registriert seit: Jul 2021
#117
09.07.2021, 20:08
(09.07.2021, 19:58)TileHessen schrieb:  
(09.07.2021, 19:44)Gast schrieb:  
(09.07.2021, 19:35)TileHessen schrieb:  
(09.07.2021, 17:24)Gast_H schrieb:  Was kam heute in Hessen dran?

Revision aus Angeklagtensicht.

Absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO (Abwesenheit des Angeklagten aufgrund Beschlusses nach § 247 S. 2 StPO, wobei aber neben der Zeugenvernehmung auch eine Inaugenscheinnahme stattfand, die nicht nochmal in Anwesenheit des Angeklagten wiederholt wurde).

Relative Revisionsgründe nach §§ 52 I Nr. 1, 252 StPO (Verlobte des Angeklagten wurde vor Verlöbnis vom Ermittlungsrichter vernommen, der nun ihre damalige Aussage wiedergeben soll, obwohl sie sich nunmehr auf das Verlöbnis beruft) und nach § 243 V 1 StPO (Angeklagter wurde nicht bzgl. Aussagefreiheit belehrt).

In den Sachrügen: Rücktritt vom unbeendeten Versuch eines Totschlags, gefährliche Körperverletzung mit hohem BAK (2,1‰), danach: §§ 315c I Nr. 1 a), III Nr. 2, 142 I Nr. 1, 229 StGB.


Und noch ein kleines Problem eventuell beim letzten Wort, war aber schnell abzuhandeln. 

§229 war ausgeschlossen, oder nicht? 

Und was sollte das mit dem BAK, es war doch komplett irrelevant, oder? Insbesondere weil der SV ja meinte, er war schuldfähig... Ich fand es SEHR komisch, dass man (bis auf den versuchten Totschlag) alles so bejahen sollte wie im Urteil und war deshalb dezent verwirrt. 

Ansonsten war die Klausur wieder materiell rechtlich sehr AT-lastig, das habe ich nicht erwartet, zumal es ja gestern genauso war. Ach ich ärger mich, weil ich mir die ganze Zeit dachte ich muss Fehler übersehen, aber offensichtlich gab es halt schlicht und einfach keine großen Fragezeichen

Ich meine 221 war ausgeschlossen und nicht 229, oder?
Und das stimmt. Ich denke beim BAK sollte man einfach die Rückrechnungen abhandeln und dann sagen: reicht jeweils nicht bzw. Sachverständiger hat es anders gesagt. War echt komisch.

229 war ausgeschlossen. Aber das war ja weitestgehend deckungsgleich mit 315c III, da gibts bestimmt nicht großartig Abzug, wenn man es kurz angesprochen hat.

BAK Rückrechnung habe ich gar nicht gemacht, weil die Rückrechnung Beweiswürdigung ist, die sich ja in der Revision eigentlich verbietet. Zumal im Urteil ausdrücklich stand, dass er schuldfähig war.

Ich fand den materiellen Teil auch sehr komisch, weil ja bis auf den Rücktritt nichts problematisch war und auch der war offensichtlich gegeben.

Prozessual habe ich noch 338 Nr. 4 angesprochen wegen funktioneller Unzuständigkeit des Schwurgerichts aufgrund des Rücktritts (maßgeblich ist die zutreffende Bewertung der Rechtslage), was aber nach 6a präkludiert war. Immerhin konnte man dann aber mit 355 analog an eine allgemeine Strafkammer zurückverweisen bzw. es beantragen.

247 habe ich glaube ich falsch gemacht; Habe gesagt, dass die Inaugenscheinnahme ein bloßer Vernehmungsbehelf und deshalb vom Ausschluss gedeckt war und dann (nur) einen Verstoß gegen S. 4 angenommen- ärgerlich! Aber zumindest begründet, also wohl kein Beinbruch…

Ich hab dann noch angesprochen, dass der Sachverständige im 2. HVT nicht belehrt wurde (im ersten wurden SV und Zeugen, im zweiten nur Zeugen belehrt). Das ist aber - wenn es überhaupt ein Fehler ist - nicht revisibel, weil 57 eine reine ordnungsvorschrift ist. (Ich hab mich die ganze Zeit gefragt: Warum zwei Termine??? Das war der einzige Unterschied zwischen den beiden, weshalb ich es dann angesprochen habe)
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NRWJuli21
Junior Member
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Registriert seit: Jul 2021
#118
09.07.2021, 20:19
(09.07.2021, 19:52)Gast schrieb:  Ach und vielleicht kann jemand bei mir für Klarheit sorgen: 
Wie ist es denn, wenn man nicht weiß, wann das Trinkende war, für die absolute Fahruntüchtigkeit aber zurückrechnen muss? 
Normal geht man ja einfach davon aus, Trinkende war zum Tatzeitpunkt, in dubio pro reo halt. 

Wenn wir aber hier sagen würden, Trinkende war zum Tatzeitpunkt, also zum Zeitpunkt der ersten Fahrt, dann ist es ja eher ungünstig für den Angeklagten, weil er danach auch andere Taten begangen hat. Das hat mich hier vollkommen verwirrt, weil die haben weder festgelegt wann das Trinkende vorlag noch festgehalten wann er denn überhaupt getrunken hat. Bevor er zur Freundin kam, danach usw.

Versteht jemand mein Problem? Verrueckt

Du musstest für die Fahruntüchtigkeit nicht zurückrechnen. Wenn er 2 Stunden nach der Tat 1,5 hatte, kann’s bei der Tat nicht weniger gewesen sein. Das heißt wenn trinkende im Tatzeitpunkt gabs wegen Resorption eh keine rückrechnung und wenn trinkende früher, dann wäre die BAK ja nur höher gewesen
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Gast
Unregistered
 
#119
09.07.2021, 20:42
(09.07.2021, 20:19)NRWJuli21 schrieb:  
(09.07.2021, 19:52)Gast schrieb:  Ach und vielleicht kann jemand bei mir für Klarheit sorgen: 
Wie ist es denn, wenn man nicht weiß, wann das Trinkende war, für die absolute Fahruntüchtigkeit aber zurückrechnen muss? 
Normal geht man ja einfach davon aus, Trinkende war zum Tatzeitpunkt, in dubio pro reo halt. 

Wenn wir aber hier sagen würden, Trinkende war zum Tatzeitpunkt, also zum Zeitpunkt der ersten Fahrt, dann ist es ja eher ungünstig für den Angeklagten, weil er danach auch andere Taten begangen hat. Das hat mich hier vollkommen verwirrt, weil die haben weder festgelegt wann das Trinkende vorlag noch festgehalten wann er denn überhaupt getrunken hat. Bevor er zur Freundin kam, danach usw.

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Du musstest für die Fahruntüchtigkeit nicht zurückrechnen. Wenn er 2 Stunden nach der Tat 1,5 hatte, kann’s bei der Tat nicht weniger gewesen sein. Das heißt wenn trinkende im Tatzeitpunkt gabs wegen Resorption eh keine rückrechnung und wenn trinkende früher, dann wäre die BAK ja nur höher gewesen


Ja das leuchtet mir ein, ich glaube mein Fehler lag darin, dass ich die ganze Zeit gedacht habe, dass er sich die 1,5 ja hätte auch später antrinken können. Aber das haben die Urteilsgründe ja nicht hergegeben. Da lag der Knoten im Hirn  LolLolLol
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Gast
Unregistered
 
#120
09.07.2021, 20:48
(09.07.2021, 20:08)NRWJuli21 schrieb:  
(09.07.2021, 19:58)TileHessen schrieb:  
(09.07.2021, 19:44)Gast schrieb:  
(09.07.2021, 19:35)TileHessen schrieb:  
(09.07.2021, 17:24)Gast_H schrieb:  Was kam heute in Hessen dran?

Revision aus Angeklagtensicht.

Absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO (Abwesenheit des Angeklagten aufgrund Beschlusses nach § 247 S. 2 StPO, wobei aber neben der Zeugenvernehmung auch eine Inaugenscheinnahme stattfand, die nicht nochmal in Anwesenheit des Angeklagten wiederholt wurde).

Relative Revisionsgründe nach §§ 52 I Nr. 1, 252 StPO (Verlobte des Angeklagten wurde vor Verlöbnis vom Ermittlungsrichter vernommen, der nun ihre damalige Aussage wiedergeben soll, obwohl sie sich nunmehr auf das Verlöbnis beruft) und nach § 243 V 1 StPO (Angeklagter wurde nicht bzgl. Aussagefreiheit belehrt).

In den Sachrügen: Rücktritt vom unbeendeten Versuch eines Totschlags, gefährliche Körperverletzung mit hohem BAK (2,1‰), danach: §§ 315c I Nr. 1 a), III Nr. 2, 142 I Nr. 1, 229 StGB.


Und noch ein kleines Problem eventuell beim letzten Wort, war aber schnell abzuhandeln. 

§229 war ausgeschlossen, oder nicht? 

Und was sollte das mit dem BAK, es war doch komplett irrelevant, oder? Insbesondere weil der SV ja meinte, er war schuldfähig... Ich fand es SEHR komisch, dass man (bis auf den versuchten Totschlag) alles so bejahen sollte wie im Urteil und war deshalb dezent verwirrt. 

Ansonsten war die Klausur wieder materiell rechtlich sehr AT-lastig, das habe ich nicht erwartet, zumal es ja gestern genauso war. Ach ich ärger mich, weil ich mir die ganze Zeit dachte ich muss Fehler übersehen, aber offensichtlich gab es halt schlicht und einfach keine großen Fragezeichen

Ich meine 221 war ausgeschlossen und nicht 229, oder?
Und das stimmt. Ich denke beim BAK sollte man einfach die Rückrechnungen abhandeln und dann sagen: reicht jeweils nicht bzw. Sachverständiger hat es anders gesagt. War echt komisch.

229 war ausgeschlossen. Aber das war ja weitestgehend deckungsgleich mit 315c III, da gibts bestimmt nicht großartig Abzug, wenn man es kurz angesprochen hat.

BAK Rückrechnung habe ich gar nicht gemacht, weil die Rückrechnung Beweiswürdigung ist, die sich ja in der Revision eigentlich verbietet. Zumal im Urteil ausdrücklich stand, dass er schuldfähig war.

Ich fand den materiellen Teil auch sehr komisch, weil ja bis auf den Rücktritt nichts problematisch war und auch der war offensichtlich gegeben.

Prozessual habe ich noch 338 Nr. 4 angesprochen wegen funktioneller Unzuständigkeit des Schwurgerichts aufgrund des Rücktritts (maßgeblich ist die zutreffende Bewertung der Rechtslage), was aber nach 6a präkludiert war. Immerhin konnte man dann aber mit 355 analog an eine allgemeine Strafkammer zurückverweisen bzw. es beantragen.

247 habe ich glaube ich falsch gemacht; Habe gesagt, dass die Inaugenscheinnahme ein bloßer Vernehmungsbehelf und deshalb vom Ausschluss gedeckt war und dann (nur) einen Verstoß gegen S. 4 angenommen- ärgerlich! Aber zumindest begründet, also wohl kein Beinbruch…

Ich hab dann noch angesprochen, dass der Sachverständige im 2. HVT nicht belehrt wurde (im ersten wurden SV und Zeugen, im zweiten nur Zeugen belehrt). Das ist aber - wenn es überhaupt ein Fehler ist - nicht revisibel, weil 57 eine reine ordnungsvorschrift ist. (Ich hab mich die ganze Zeit gefragt: Warum zwei Termine??? Das war der einzige Unterschied zwischen den beiden, weshalb ich es dann angesprochen habe)


Das mit dem Sachverständigen ist mir auch aufgefallen, ich wusste aber nicht mehr, wie er hätte belehrt werden müssen und habe es dann nicht mehr angesprochen, hatte auch keine Zeit zu suchen... 

Und oh man, das mit den Terminen und der Unterbrechung hatte ich auch. Ich habe mindestens 15 wertvolle Minuten daran verschwendet da zu prüfen ob alles ok ist und ich ja nichts übersehe. Ob die Besetzung gleich ist usw und ob nicht doch etwas besonderes hätte passieren müssen bei der Unterbrechung.
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