06.07.2021, 18:31
Ihr Lieben,
weiß jemand auf die Schnelle, was man im Impressum angeben muss, wenn man juristisch berät, aber nicht Rechtsanwalt ist?
Eine Haftpflicht brauche ich ja auch nicht, also muss ich die schon mal nicht angeben.
Wa sich stutzig macht ist folgendes:
Telemediengesetz (TMG)
§ 5 Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
(...)
5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
a) und c) fallen raus, da ich ja kein Rechtsanwalt bin, aber was ist mit b) ?
Danke schon mal.
Liebe Grüße
weiß jemand auf die Schnelle, was man im Impressum angeben muss, wenn man juristisch berät, aber nicht Rechtsanwalt ist?
Eine Haftpflicht brauche ich ja auch nicht, also muss ich die schon mal nicht angeben.
Wa sich stutzig macht ist folgendes:
Telemediengesetz (TMG)
§ 5 Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
(...)
5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
a) und c) fallen raus, da ich ja kein Rechtsanwalt bin, aber was ist mit b) ?
Danke schon mal.
Liebe Grüße
09.07.2021, 08:25
Hi,
du brauchst ein Impressum, wenn du Diensteanbieter im Netz bist.
Hierin muss enthalten sein:
Name, Vorname des Verantwortlichen (bitte § 7-10 TMG lesen)
Mindestens zwei Kontaktmöglichkeiten, Wovon eine die Ladungsfähige Anschrift sein muss
Ggf. UStID, HRA/HRB-Nummer, Name des Geschäftsführers/Vorstands/…, falls du als Gesellschaft auftrittst
und bitte bitte einen Link zur Datenschutzerklärung (in der DSE bitte einen Link ins Impressum)
Eine Vorlage findet sich auch bei den BeckOnline-Formularen (BeckOF)
du brauchst ein Impressum, wenn du Diensteanbieter im Netz bist.
Hierin muss enthalten sein:
Name, Vorname des Verantwortlichen (bitte § 7-10 TMG lesen)
Mindestens zwei Kontaktmöglichkeiten, Wovon eine die Ladungsfähige Anschrift sein muss
Ggf. UStID, HRA/HRB-Nummer, Name des Geschäftsführers/Vorstands/…, falls du als Gesellschaft auftrittst
und bitte bitte einen Link zur Datenschutzerklärung (in der DSE bitte einen Link ins Impressum)
Eine Vorlage findet sich auch bei den BeckOnline-Formularen (BeckOF)
09.07.2021, 08:27
(09.07.2021, 08:25)Fachanwalt für IT Recht schrieb: Hi,
du brauchst ein Impressum, wenn du Diensteanbieter im Netz bist.
Hierin muss enthalten sein:
Name, Vorname des Verantwortlichen (bitte § 7-10 TMG lesen)
Mindestens zwei Kontaktmöglichkeiten, Wovon eine die Ladungsfähige Anschrift sein muss
Ggf. UStID, HRA/HRB-Nummer, Name des Geschäftsführers/Vorstands/…, falls du als Gesellschaft auftrittst
und bitte bitte einen Link zur Datenschutzerklärung (in der DSE bitte einen Link ins Impressum)
Eine Vorlage findet sich auch bei den BeckOnline-Formularen (BeckOF)
Du musst keine gesetzliche Berufsbezeichnung angeben, wenn dir keine verliehen wurde (zB von einer Kammer oder Uni - Assessor zählt nicht, weil das Landesrecht nur eine kann-Vorschrift ist „darf die Bezeichnung Assessor führen“)
Ansonsten gibt es im RDG ggf. Noch gesonderte Vorgaben für dich
09.07.2021, 08:36
wie willst du denn juristisch beraten, also rechtsberatung anbieten, ohne anwalt zu sein? das ist doch gar nicht erlaubt!?
09.07.2021, 15:17
Danke für eure Antworten.
09.07.2021, 15:19
(09.07.2021, 08:36)Gast schrieb: wie willst du denn juristisch beraten, also rechtsberatung anbieten, ohne anwalt zu sein? das ist doch gar nicht erlaubt!?
Wie kommst du denn darauf? Natürlich kannst du Rechtsberatung anbieten, du kannst nur nicht vor dem LG (bzw. bei Anwaltszwang) beraten. Du kannst aber zB als Vertreter auch vor dem AG deine Mandanten vertreten.
09.07.2021, 15:20
§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird
Rechtsdienstleistungsgesetz.
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird
Rechtsdienstleistungsgesetz.
09.07.2021, 19:51
(09.07.2021, 15:19)Gast schrieb:(09.07.2021, 08:36)Gast schrieb: wie willst du denn juristisch beraten, also rechtsberatung anbieten, ohne anwalt zu sein? das ist doch gar nicht erlaubt!?
Wie kommst du denn darauf? Natürlich kannst du Rechtsberatung anbieten, du kannst nur nicht vor dem LG (bzw. bei Anwaltszwang) beraten. Du kannst aber zB als Vertreter auch vor dem AG deine Mandanten vertreten.
nein, eben nicht. wäre ja noch schöner wenn hinz und kunz rechtsberatung mietrecht etc. anbieten können (ist ja immer nur vor dem Amtsgericht). mein vorposter hat die antwort ja schon gegeben: rechtsberatung geht nicht einfach so von jedem (auch nicht fürs AG).
09.07.2021, 19:55
darf halt nur minimal als nebenleistung enthalten sein und nicht der schwerpunkt der tätigkeit : “Eine umfassende Befugnis zur Rechtsberatung durch Nichtanwälte, nach der Neuregelung Rechtsdienstleistung genannt, gibt es nach wie vor nicht. Rechtsdienstleistungen im großen Stil dürfen nur Volljuristen anbieten, die obendrein von der örtlichen Rechtsanwaltskammer zugelassen sein müssen.
Um jedoch den Realitäten des Wirtschaftslebens gerecht zu werden, ist es nun seit Juli 2008 möglich, Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung zu erbringen, im Zusammenhang mit der eigentlichen beruflichen Tätigkeit.
Damit sind Rechtsdienstleistungen praktisch allen Berufsgruppen als Nebenleistung erlaubt. Wichtig dabei ist jedoch, dass die Rechtsberatung von ihrer Bedeutung her nicht im Mittelpunkt des Leistungsangebotes stehen darf. Außerdem muss sie zum jeweiligen Berufsbild gehören.”
Um jedoch den Realitäten des Wirtschaftslebens gerecht zu werden, ist es nun seit Juli 2008 möglich, Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung zu erbringen, im Zusammenhang mit der eigentlichen beruflichen Tätigkeit.
Damit sind Rechtsdienstleistungen praktisch allen Berufsgruppen als Nebenleistung erlaubt. Wichtig dabei ist jedoch, dass die Rechtsberatung von ihrer Bedeutung her nicht im Mittelpunkt des Leistungsangebotes stehen darf. Außerdem muss sie zum jeweiligen Berufsbild gehören.”
09.07.2021, 20:00
(09.07.2021, 19:51)Gast schrieb:Gab mal sowas, nannte sich Rechtsbeistand. Bei mir um die Ecke gibt es noch einen mit Bestandsschutz.(09.07.2021, 15:19)Gast schrieb:(09.07.2021, 08:36)Gast schrieb: wie willst du denn juristisch beraten, also rechtsberatung anbieten, ohne anwalt zu sein? das ist doch gar nicht erlaubt!?
Wie kommst du denn darauf? Natürlich kannst du Rechtsberatung anbieten, du kannst nur nicht vor dem LG (bzw. bei Anwaltszwang) beraten. Du kannst aber zB als Vertreter auch vor dem AG deine Mandanten vertreten.
nein, eben nicht. wäre ja noch schöner wenn hinz und kunz rechtsberatung mietrecht etc. anbieten können (ist ja immer nur vor dem Amtsgericht). mein vorposter hat die antwort ja schon gegeben: rechtsberatung geht nicht einfach so von jedem (auch nicht fürs AG).