10.04.2018, 18:39
Hat jemand aus Nds vielleicht Rechtssprechung oder einen Lösungsansatz zur gestrigen "Jägerklausur" ?
10.04.2018, 19:49
Die AGL in NRW war meiner Meinung nach 433 BGB weil er durch den Kaufvertrag nach der Option ja daraus einen Erfüllungsanspruch hatte und dazu braucht es ja die Auflassung. Stand glaub ich auch bei 433 im Palandt.
Ich hab im Ergebnis nicht geklagt weil ich auch keine Zeit hatte eine ganze Klage zu schreiben, aber man konnte da ja vermutlich alles vertreten wenn man ein paar Argumente bringt oder?
Ich hab im Ergebnis nicht geklagt weil ich auch keine Zeit hatte eine ganze Klage zu schreiben, aber man konnte da ja vermutlich alles vertreten wenn man ein paar Argumente bringt oder?
10.04.2018, 21:51
(10.04.2018, 18:06)Nrw schrieb: [quote='Gast' pid='14177' dateline='1523368021']
Also in NRW lief etwas völlig anderes. :s
Es war eine Anwaltsklausur und der Mandant überreichte ein Urteil des OLG. Zunächst hatte das LG seinem Klageantrag, die Beklagten zu verurteilen eine Aufklassnungserklärung abzugeben. Nach Berufung der Beklagten wurde dieses Urteil wieder aufgehoben.
Mandant möchte weiterhin Eigentum am Grundstück erwerben.
Insofern zunächst die Frage: WIE ????
Nichtzulassungsbeschwerde war meines Erachtens verfristet.
Bin irgendwie in die Prüfung rein und habe Anspruch letztendlich bejaht.
Zwar wurde Erklärung nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegeben und auch sonst nicht abgegeben. Die Beklagten sind aber zur Abgabe verpflichtet. Mittlerweile hat Mandant den Kaufpreis gezahlt. Damit ist die Bedingung eingetreten.
Der Widerruf geht ins Leere. Störung der Geschäftsgrundlage nach Abwägung beiderseitigen Interessen auch nicht. Mit der Begründung, dass Parteien das Risiko und die Rspr. des zitierten Urteils bekannt war. In dem 1999 Urteil lag Störung nach § 313 vor, weil anderer Vertragspartner mit 3 Monatsmieten in Verzug war. Hier war aber keine derartige Verletzung unseres Mandanten sichtbar. Somit fällt die Wertsteigerung in den Risikobereich der Verkäufer.
Ich habe trotzdem ein Schreiben an den Mandanten erstellt, da erhebliche Risiken zu beachten sind. Der Mandant ist beweisbelastet dafür, dass das Urteil erörtert wurde und das Risiken bekannt waren. Der Notar ist tot. Hoher Streitwert. In meinem Anschreiben habe ich dann dazu geraten, was zu tu ist. Nämlich Klage vor dem LG (anderer Streitgegenstand). Habe die Anträge dann schon entsprechend ausformuliert. Für den Fall, dass doch eine Klageschrift zu fertigen gewesen wäre?
Meint ihr, dass ist ein Problem? Mandantenschreiben, obwohl im Ergebnis Klage (wohl) erfolgreich?
Was habt ihr so geprüft?
Ich habe geklagt.
Antrag auf Zulassung zur Revision hätte nach meine Lösung nichts genutzt, da ohnehin ein anderer Streitgegenstand gegeben war und ich keine Genehmigung wollte, sondern die Willenserklärung zur Auflassung direkt fungieren wollte.
Vertretungsprobleme gab es nicht da Mandant nicht in Vertretung gehandelt hat. Das Angebot auf Abschluss eines Vertrags lag vor und er musste es nur annehmen.
Bei mir ging auch jedes etwaige Losläsungsrecht nicht durch.
313 nicht weils eng ausgelegt wird und Wertsteigerung ohnehin in risikosphäre der beklagten lag.
Rücktritt nicht mangels Frist bzw dann auch Zahlung nicht angenommen sodass selber für nichtleistung verantwortlich und in Verzug der Annahme (323 vi oder so).
'Widerruf' wie in dem einen urteil auch nicht weil die Lage schon gar nicht vergleichbar war.
Habt ihr viel zur örtlichen Zuständigkeit des Gerichts? Habe nur die Paragraphen aus dem Bearbeitervermerk hingerotzt und die Klage auf drei Seiten hingepfeffert auf drei Seiten.
Wie lautet eurer antrag?
Habe irhendwas auf abgabe zur Zustimmung der auflassung (wg 894 zpo) zug um Zug gehen Zahlung von 40.000 Euro und feststellung des annahmeverzugs.
Und was war letztlich die richtige anspruchsgrundlage? Habe Anlage 2 Ziffer V aber zwischendurch dachte ich es sie wollen auf 894 bgb hinaus?
Omg. Ihr seht - das war nicht meins.
Hallo Verbesserungsversuch.
Ich fand es heute auch schrecklich.
Ich hab die Beschwerde nach 544zpo geprüft. Da sie verfristet war, hab ich nach Regressanspruch gegen den früheren ra geprüft. Dieser wäre erfolgreich, wenn die Beschwerde zulässig und Aussicht auf Erfolg hätte. Die Zulässigkeit war nix bei mir und begründet war sie auch nicht, da ein Rücktrittsrecht aus Vertrag der Beklagten bestand. Mandant hat das Geld nicht nach Vereinbarung bezahlt, sondern viel später...
Und 313 (-), da beklagte das Risiko zu tragen haben und damit 313 gar keine Anwendung findet.
das insichgeschöft war nicht wirksam bzw. die Genehmigung gen 177 wurde nicht erteilt
Keine Ahnung hab irgendetwas geprüft, um kein leeres Blatt abzugeben
11.04.2018, 08:46
Ich bin über die Wiedereinsetzung in die Nichtzulassungsbeschwerde gekommen, weil das Olg Urteil keine Rechtsbehelfsbelehrung hatte?! Hab dann einen Eigentumsverschaffungsanspruch aus 433 geprüft um den Kaufvertrag prüfen zu können. Insgesamt bin ich aber eher in einen laber aufsatz verfallen anstatt in eine juristische Prüfung weil ich irgendwie ziemlich planlos war....
Naja, Halbzeit. Wollen wir das Hirn mal mit strafrecht füttern....
Naja, Halbzeit. Wollen wir das Hirn mal mit strafrecht füttern....
11.04.2018, 10:41
232 S. 2 ZPO: eine Rechtsbehelfsbelehrung im Anwaltsprozess ist nicht notwendig. Eine der Ausnahmen dürfte bei der Beschwerde nach 544 ZPO nicht vorliegen.
11.04.2018, 10:43
Zur Z III-Klausur in Nds (JagdpachtG): Was ist so kompliziert daran, dass wenn ein Vertrag mangels Schriftform unwirksam ist, die Rspr. über GoA abwickelt und nicht über § 812 BGB? Die Klausur hört sich komisch an, ist aber m.E. nicht besonders fies. GoA halt. Oder was sagt ihr?
11.04.2018, 10:57
Zur Z IV aus NRW: Die war schei.. Was habt ihr so? Entweder – weil Rechtskraft des Verfahrens entgegensteht – Klage gg. alten RA wg. Nichteinlegung von § 544 ZPO oder – falls § 544 ZPO nicht bejaht wird – Schreiben an Mdt, dass nix mehr geht oder neue Klage gg. VK, wenn Rechtskraft nicht entgegenstehen sollte und AS aus dem Vertrag bejaht werden. Oh Mann...[/u]
11.04.2018, 11:06
(11.04.2018, 10:43)Gast schrieb: Zur Z III-Klausur in Nds (JagdpachtG): Was ist so kompliziert daran, dass wenn ein Vertrag mangels Schriftform unwirksam ist, die Rspr. über GoA abwickelt und nicht über § 812 BGB? Die Klausur hört sich komisch an, ist aber m.E. nicht besonders fies. GoA halt. Oder was sagt ihr?
Im Grunde stimme ich dir zu. Die Klausur war sehr aufgebläht mit vielen Daten und dem Hergang, was sehr verwirrte. Im Ergebnis wird man sicher viel vertreten können. Ich finde aber die pauschale Antwort, dass die Rspr. über GoA abwickelt nicht ganz richtig. Das ist bei den Schwarzarbeiterfällen und laut BGH bei "Geschäftsbesorgungen oder ähnlichen Verträgen" der Fall. Aber in dem Fall habe ich es über 812ff gemacht. Ist aber sicher im Ergebnis alles irgendwie mit ein paar Argumenten vertretbar, Hauptsache man hatte Vertrag, GoA und 812 im kopf. Dann kann man damit arbeiten...
Hab aber auch von Ideen gehört den vorgelegten Jagdschein als Vertrag auszulegen oder die Nichtigkeit über 242 abzulehnen trotz 125 (+). Im Palandt gab es den Hinweis, dass nichtige Jagdbegehungsscheine bei Formnichtigkeit über 242 dennoch gelten können. Aber nach meiner Meinung ist der Jagdbegehungsschein etwas anderes als der Jagdpachtvertrag - aber wie gesagt. Ich denke hier gab es viele sinnvolle und vertretbare Abzweigungen. 5 Juristen und 7 Meinungen ;) ...
11.04.2018, 11:08
Ich will jetzt nicht überheblich sein oder so, aber es war in jedem Fall nur möglich eine neue Klage zu erheben (oder eben Mandantenschreiben).
Hier waren es zwei völlig unterschiedliche Streitgegenstände:
1. = Antrag, die Bekl. zu verpflichten, Gebehmigung zu erteilen.
2. = Antrag, die Bekl. zu verpflichten, die Auflassung zu erklären.
Also keine entgegenstehende Rechtskraft.
Zur Erteilung der Genehmigung sind und waren die Bkl nie verpflichtet. Insofern hätte die Revision ohnehin nichts bringen können?!
Hier waren jedoch erhebliche Risiken, da Mandant beweisbelastet und Notar war tot. Dies war in der Zweckmäßigkeit auszusprechen. Im Ergebnis war entweder eine Klage zu entwerfen oder ein Schreiben an den Mandanten, dass eine Klage möglich, aber risikohaft.
Aber ja: Die Klausur war scheisse! Ich weiß auch nicht, ob man direkt durchgefallen ist, wenn man den falschen weg genommen hat, obwohl man die entsprechenden Probleme ja überall angesprochen hat. Wir werden sehen und uns jetzt auf die letzten 4 konzentrieren müssen. Weiterhin viel Erfolg euch allen!!!!
Hier waren es zwei völlig unterschiedliche Streitgegenstände:
1. = Antrag, die Bekl. zu verpflichten, Gebehmigung zu erteilen.
2. = Antrag, die Bekl. zu verpflichten, die Auflassung zu erklären.
Also keine entgegenstehende Rechtskraft.
Zur Erteilung der Genehmigung sind und waren die Bkl nie verpflichtet. Insofern hätte die Revision ohnehin nichts bringen können?!
Hier waren jedoch erhebliche Risiken, da Mandant beweisbelastet und Notar war tot. Dies war in der Zweckmäßigkeit auszusprechen. Im Ergebnis war entweder eine Klage zu entwerfen oder ein Schreiben an den Mandanten, dass eine Klage möglich, aber risikohaft.
Aber ja: Die Klausur war scheisse! Ich weiß auch nicht, ob man direkt durchgefallen ist, wenn man den falschen weg genommen hat, obwohl man die entsprechenden Probleme ja überall angesprochen hat. Wir werden sehen und uns jetzt auf die letzten 4 konzentrieren müssen. Weiterhin viel Erfolg euch allen!!!!
11.04.2018, 11:08