09.03.2015, 17:07
S 7 in Berlin heute:
provozierter Unfall. Am Fahrzeug des Beschuldigten (hatte er sich von N geliehen) Schaden von 9.500 Euro (Sachverständigengutachten). Am Auto des anderen ®, das 12.000 Euro Wert ist, ist ein Schaden von 2.500 Euro entstanden.
B geht zu S, der eine Werkstatt besitzt, und macht mit ihm aus, dass nur oberflächlich repariert wird (Wert: 1.000 Euro), S trotzdem eine Rechnung über 9.000 stellt (ein bisschen unter dem Gutachten, damit es nicht auffällt). B lässt sich die Ansprüche des N abtreten, schickt Rechnung in Höhe von 9.000 Euro bei der Versicherung ein und will von den 9.000 Euro die Rechnung von S iHv 1.000 Euro bezahlen, für 3.000 Euro seinen Oldtimer bei S restaurieren lassen und den Rest einfach behalten.
Die Versicherung merkt, dass die Rechnung komisch ist und schickt nochmal Sachverständigen, der feststellt, dass nur äußerlich repariert wurde.
Prozessual Problem: Bruder des B hört Gespräch mit, in dem B alles zugibt, nimmt das auf seinem Handy auf. Geht von selbst zur Polizei und nach Belehrung in der Vernehmung übergibt er das Tonband dem Polizisten. Später Berufung auf ZVR.
Aber der Mitfahrer C sagt vollumfänglich aus (B sagt "Volltreffer" als er R trifft).
Ausgeschlossen war 142 und 164 StGB
provozierter Unfall. Am Fahrzeug des Beschuldigten (hatte er sich von N geliehen) Schaden von 9.500 Euro (Sachverständigengutachten). Am Auto des anderen ®, das 12.000 Euro Wert ist, ist ein Schaden von 2.500 Euro entstanden.
B geht zu S, der eine Werkstatt besitzt, und macht mit ihm aus, dass nur oberflächlich repariert wird (Wert: 1.000 Euro), S trotzdem eine Rechnung über 9.000 stellt (ein bisschen unter dem Gutachten, damit es nicht auffällt). B lässt sich die Ansprüche des N abtreten, schickt Rechnung in Höhe von 9.000 Euro bei der Versicherung ein und will von den 9.000 Euro die Rechnung von S iHv 1.000 Euro bezahlen, für 3.000 Euro seinen Oldtimer bei S restaurieren lassen und den Rest einfach behalten.
Die Versicherung merkt, dass die Rechnung komisch ist und schickt nochmal Sachverständigen, der feststellt, dass nur äußerlich repariert wurde.
Prozessual Problem: Bruder des B hört Gespräch mit, in dem B alles zugibt, nimmt das auf seinem Handy auf. Geht von selbst zur Polizei und nach Belehrung in der Vernehmung übergibt er das Tonband dem Polizisten. Später Berufung auf ZVR.
Aber der Mitfahrer C sagt vollumfänglich aus (B sagt "Volltreffer" als er R trifft).
Ausgeschlossen war 142 und 164 StGB
09.03.2015, 17:16
ÖR 7 in Berlin: Altersgrenze (60 Jahre) bei Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr - insbesondere Vereinbarkeit mit Art. 3 I, III GG, EU-Grundrechte-Charta, AGG...
Der Klausur dürfte ein Beschluss des OLG Hamburg vom 15.5.12 zugrunde liegen:
http://justiz.hamburg.de/contentblob/343...s44-12.pdf
(s.a. BeckRS 2012, 53045)
Der Klausur dürfte ein Beschluss des OLG Hamburg vom 15.5.12 zugrunde liegen:
http://justiz.hamburg.de/contentblob/343...s44-12.pdf
(s.a. BeckRS 2012, 53045)
09.03.2015, 17:22
In Berlin scheinen sie ja echt auf diese Verkehrsdelikte zu stehen! Die kamen auch im März 2014 und im Dezember 2014 u.a. mit dran. Habe die beiden Kampagnen mitgeschrieben. Sollte man also offenbar immer mit auf dem Schirm haben.
09.03.2015, 17:57
Zwangsvollstreckungsrecht (verkürzt) Hessen:
Kläger schließt mit Beklagten einen notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück samt Einfamilienhaus ab und zahlt 220.000 € (erste Rate). Eintragung ins GB nicht erfolgt. Als Übergabe stattfinden soll, entdeckt Käufer ein Loch im Kellerboden. Verkäufer berichtet dann, es habe aufgrund städtische Baumaßnahmen mal Wasser im Keller gestanden. Er hatte deshalb ein Loch in den Boden des Kellers geschlagen, um das Wasser abzupumpen. Dies habe er - dies bleibt zwischen den Parteien streitig - doch schon beim ersten Besichtigungstermin offenbart.
Übergabe wird abgebrochen. Am Abend treffen sich die Parteien erneut und es wird ein "Übergabeprotokoll" von beiden unterzeichnet, in welchem unter anderem festgehalten wird, dass der Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages keine Kenntnis von einem Wasserschaden aus dem Jahr 2007 hatte.
Nach kurzem hin und her erklärt der Käufer die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung. Verkäufer besorgt sich vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde.
Kläger erhebt Klage auf Unzulässigkeitserklärung der ZVS, zudem Herausgabe des Titels und Rückzahlung des teilweise geleisteten Kaufpreises.
Im schriftlichen Verfahren ergeht ein antragsgemäßes VU zu lasten des Beklagten.
Beklagtenvertreter hat innerhalb der Frist Einspruch eingelegt. Bei dem Schriftsatz hat aber die Unterschrift gefehlt. Nachdem das Gericht den Beklagtenvertreter darauf hingewiesen hat, stellt er Antrag auf Wiedereinsetzung unter Glaubhaftmachung, dass die Büroangestellte es vermasselt hat (EV von der Angestellten, EV vom Anwalt, dass sonst auch alles Überwacht wird, Stichproben etc).
Beklagtenvertreter behauptet, er habe den Kläger über den Wassereintritt aufgeklärt. Zudem sei das Übergabeprotokoll nur deshalb zustande gekommen, weil Kläger ihn dazu gedrängt habe. Dennoch sind einige Passagen im Protokoll durch den Beklagten geändert worden, weil sie zu "hart" waren. Schließlich bestreitet der Beklagte, dass der Umstand, dass Wasser in dem Keller war, die Kaufentscheidung des Klägers nicht beeinflusst habe.
In der mündlichen Verhandlung dann Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung. Der Zeuge des Klägers untermauert die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe ihn nicht über den Wassereintritt vor Abschluss des Kaufvertrages aufgeklärt.
Der andere Zeuge hingegen bestätigt die Behauptung des Beklagten, eine Aufklärung über die Ereignisse habe stattgefunden.
------------
Mein Lösungsweg:
Einspruch zulässig. Frist zwar versäumt wegen fehlender Unterschrift (insofern bestimmender SS iSd 129 ZPO, daher Unterschrift notwendig), aber Wiedereinsetzungantrag zulässig und begründet. Fiktionswirkung des § 233, die Prozesshandlung habe rechtzeitig stattgefunden (+).
In der Sache aber ohne Erfolg:
Klageantrag zu 1) als § 767 ZPO statthaft; kurz Abgrz. zu § 766 und Gestaltungsklage sui genereis (§ 767 ZPO analog) weil sich klägerisches Rechtsschutzbegehren auf die Geltendmachung materiell-rechtlicher Einwendungen gegen den titulierten Anspruch selbst richtet.
Zuständigkeit: sachlich / örtlich §§767, 797 Abs. 5, 802.
Rsb (+) da bereits ein Titel in der Welt.
Anspruch auf Herausgabe des Titels sowie Rückzahlung des Geldes als Leistungsklage zulässig, insbesondere § 260 ZPO (+) hier die materiellen Ansprüche neben § 767 ZPO.
Klage insgesamt begründet.
1) Sachbefugnis (+), sowie materiell-rechtlicher Einwand (+), da Käufer den Kaufvertrag mit der Rechtsfolge des § 142 BGB angefochten hat.
V'ss'en lagen vor, insbesondere arglistige Täuschung durch Unterlassen.
Zwar keine allgemeine Pflicht alle nachteiligen Aspekte eines Vertrags seinen Vertragspartner zu offenbaren.
Anders wenn man gefragt wird oder für Verkäufer erkennbar ist, dass es dem Käufer auf eine bestimmte Eigenschaft ankommt. I.E. Aufklärungspflicht (+)
Problematisch in soweit, ob durch Beweiserhebung festgestellt werden konnte, ob der Verkäufer es tatsächlich unterlassen hat, den Käufer aufzuklären. Beweisaufnahme aber im Ergebnis (meiner Meinung nach) unergiebig. Zeugen widersprechen sich; gibt keinen Grund dem einen jetzt mehr zu glauben als dem anderen. Im Ergebnis Entscheidung zu lasten des Beweispflichtigen. Grundsätzlich wäre dies der Verkäufer. ABER hier:
"Übergabeprotokoll" führt zu Beweislastumkehr zu lasten des Verkäufers. Insbesondere ist das Übergabeprotokoll wirksam; rechtlich eingestuft habe ich das als eine Art Schuldanerkenntnis, das dazu führt, dass der Verkäufer für das Gegenteilige beweispflichtig wird. Daher Arglistige Täuschung (+). Präklusion § 767 Abs. 2 nicht bei notariellen Urkunden, da nicht der Rechtskraft fähig (wobei ich das nicht mal angesprochen habe..).
Klageantrag zu 2) begründet, § 371 BGB analog (+)
Klageantrag zu 3) begründet, §§ 280 Abs. 1, 242 Abs. 2, 311 abs. 2 gerichtet auf Naturalrestitution, daher Rückzahlung der geleisteten Anzahlung.
:/
Kläger schließt mit Beklagten einen notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück samt Einfamilienhaus ab und zahlt 220.000 € (erste Rate). Eintragung ins GB nicht erfolgt. Als Übergabe stattfinden soll, entdeckt Käufer ein Loch im Kellerboden. Verkäufer berichtet dann, es habe aufgrund städtische Baumaßnahmen mal Wasser im Keller gestanden. Er hatte deshalb ein Loch in den Boden des Kellers geschlagen, um das Wasser abzupumpen. Dies habe er - dies bleibt zwischen den Parteien streitig - doch schon beim ersten Besichtigungstermin offenbart.
Übergabe wird abgebrochen. Am Abend treffen sich die Parteien erneut und es wird ein "Übergabeprotokoll" von beiden unterzeichnet, in welchem unter anderem festgehalten wird, dass der Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages keine Kenntnis von einem Wasserschaden aus dem Jahr 2007 hatte.
Nach kurzem hin und her erklärt der Käufer die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung. Verkäufer besorgt sich vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde.
Kläger erhebt Klage auf Unzulässigkeitserklärung der ZVS, zudem Herausgabe des Titels und Rückzahlung des teilweise geleisteten Kaufpreises.
Im schriftlichen Verfahren ergeht ein antragsgemäßes VU zu lasten des Beklagten.
Beklagtenvertreter hat innerhalb der Frist Einspruch eingelegt. Bei dem Schriftsatz hat aber die Unterschrift gefehlt. Nachdem das Gericht den Beklagtenvertreter darauf hingewiesen hat, stellt er Antrag auf Wiedereinsetzung unter Glaubhaftmachung, dass die Büroangestellte es vermasselt hat (EV von der Angestellten, EV vom Anwalt, dass sonst auch alles Überwacht wird, Stichproben etc).
Beklagtenvertreter behauptet, er habe den Kläger über den Wassereintritt aufgeklärt. Zudem sei das Übergabeprotokoll nur deshalb zustande gekommen, weil Kläger ihn dazu gedrängt habe. Dennoch sind einige Passagen im Protokoll durch den Beklagten geändert worden, weil sie zu "hart" waren. Schließlich bestreitet der Beklagte, dass der Umstand, dass Wasser in dem Keller war, die Kaufentscheidung des Klägers nicht beeinflusst habe.
In der mündlichen Verhandlung dann Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung. Der Zeuge des Klägers untermauert die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe ihn nicht über den Wassereintritt vor Abschluss des Kaufvertrages aufgeklärt.
Der andere Zeuge hingegen bestätigt die Behauptung des Beklagten, eine Aufklärung über die Ereignisse habe stattgefunden.
------------
Mein Lösungsweg:
Einspruch zulässig. Frist zwar versäumt wegen fehlender Unterschrift (insofern bestimmender SS iSd 129 ZPO, daher Unterschrift notwendig), aber Wiedereinsetzungantrag zulässig und begründet. Fiktionswirkung des § 233, die Prozesshandlung habe rechtzeitig stattgefunden (+).
In der Sache aber ohne Erfolg:
Klageantrag zu 1) als § 767 ZPO statthaft; kurz Abgrz. zu § 766 und Gestaltungsklage sui genereis (§ 767 ZPO analog) weil sich klägerisches Rechtsschutzbegehren auf die Geltendmachung materiell-rechtlicher Einwendungen gegen den titulierten Anspruch selbst richtet.
Zuständigkeit: sachlich / örtlich §§767, 797 Abs. 5, 802.
Rsb (+) da bereits ein Titel in der Welt.
Anspruch auf Herausgabe des Titels sowie Rückzahlung des Geldes als Leistungsklage zulässig, insbesondere § 260 ZPO (+) hier die materiellen Ansprüche neben § 767 ZPO.
Klage insgesamt begründet.
1) Sachbefugnis (+), sowie materiell-rechtlicher Einwand (+), da Käufer den Kaufvertrag mit der Rechtsfolge des § 142 BGB angefochten hat.
V'ss'en lagen vor, insbesondere arglistige Täuschung durch Unterlassen.
Zwar keine allgemeine Pflicht alle nachteiligen Aspekte eines Vertrags seinen Vertragspartner zu offenbaren.
Anders wenn man gefragt wird oder für Verkäufer erkennbar ist, dass es dem Käufer auf eine bestimmte Eigenschaft ankommt. I.E. Aufklärungspflicht (+)
Problematisch in soweit, ob durch Beweiserhebung festgestellt werden konnte, ob der Verkäufer es tatsächlich unterlassen hat, den Käufer aufzuklären. Beweisaufnahme aber im Ergebnis (meiner Meinung nach) unergiebig. Zeugen widersprechen sich; gibt keinen Grund dem einen jetzt mehr zu glauben als dem anderen. Im Ergebnis Entscheidung zu lasten des Beweispflichtigen. Grundsätzlich wäre dies der Verkäufer. ABER hier:
"Übergabeprotokoll" führt zu Beweislastumkehr zu lasten des Verkäufers. Insbesondere ist das Übergabeprotokoll wirksam; rechtlich eingestuft habe ich das als eine Art Schuldanerkenntnis, das dazu führt, dass der Verkäufer für das Gegenteilige beweispflichtig wird. Daher Arglistige Täuschung (+). Präklusion § 767 Abs. 2 nicht bei notariellen Urkunden, da nicht der Rechtskraft fähig (wobei ich das nicht mal angesprochen habe..).
Klageantrag zu 2) begründet, § 371 BGB analog (+)
Klageantrag zu 3) begründet, §§ 280 Abs. 1, 242 Abs. 2, 311 abs. 2 gerichtet auf Naturalrestitution, daher Rückzahlung der geleisteten Anzahlung.
:/
09.03.2015, 18:02
(09.03.2015, 17:57)GastHessen schrieb: (..)
Problematisch in soweit, ob durch Beweiserhebung festgestellt werden konnte, ob der Verkäufer es tatsächlich unterlassen hat, den Käufer aufzuklären. Beweisaufnahme aber im Ergebnis (meiner Meinung nach) unergiebig. Zeugen widersprechen sich; gibt keinen Grund dem einen jetzt mehr zu glauben als dem anderen. Im Ergebnis Entscheidung zu lasten des Beweispflichtigen. Grundsätzlich wäre dies der Verkäufer.
Meinte natürlich, dass grundsätzlich dem Käufer die Beweislast trifft.
09.03.2015, 18:07
(09.03.2015, 17:57)GastHessen schrieb: Zwangsvollstreckungsrecht (verkürzt) Hessen:
Kläger schließt mit Beklagten einen notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück samt Einfamilienhaus ab und zahlt 220.000 € (erste Rate). Eintragung ins GB nicht erfolgt. Als Übergabe stattfinden soll, entdeckt Käufer ein Loch im Kellerboden. Verkäufer berichtet dann, es habe aufgrund städtische Baumaßnahmen mal Wasser im Keller gestanden. Er hatte deshalb ein Loch in den Boden des Kellers geschlagen, um das Wasser abzupumpen. Dies habe er - dies bleibt zwischen den Parteien streitig - doch schon beim ersten Besichtigungstermin offenbart.
Übergabe wird abgebrochen. Am Abend treffen sich die Parteien erneut und es wird ein "Übergabeprotokoll" von beiden unterzeichnet, in welchem unter anderem festgehalten wird, dass der Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages keine Kenntnis von einem Wasserschaden aus dem Jahr 2007 hatte.
Nach kurzem hin und her erklärt der Käufer die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung. Verkäufer besorgt sich vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde.
Kläger erhebt Klage auf Unzulässigkeitserklärung der ZVS, zudem Herausgabe des Titels und Rückzahlung des teilweise geleisteten Kaufpreises.
Im schriftlichen Verfahren ergeht ein antragsgemäßes VU zu lasten des Beklagten.
Beklagtenvertreter hat innerhalb der Frist Einspruch eingelegt. Bei dem Schriftsatz hat aber die Unterschrift gefehlt. Nachdem das Gericht den Beklagtenvertreter darauf hingewiesen hat, stellt er Antrag auf Wiedereinsetzung unter Glaubhaftmachung, dass die Büroangestellte es vermasselt hat (EV von der Angestellten, EV vom Anwalt, dass sonst auch alles Überwacht wird, Stichproben etc).
Beklagtenvertreter behauptet, er habe den Kläger über den Wassereintritt aufgeklärt. Zudem sei das Übergabeprotokoll nur deshalb zustande gekommen, weil Kläger ihn dazu gedrängt habe. Dennoch sind einige Passagen im Protokoll durch den Beklagten geändert worden, weil sie zu "hart" waren. Schließlich bestreitet der Beklagte, dass der Umstand, dass Wasser in dem Keller war, die Kaufentscheidung des Klägers nicht beeinflusst habe.
In der mündlichen Verhandlung dann Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung. Der Zeuge des Klägers untermauert die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe ihn nicht über den Wassereintritt vor Abschluss des Kaufvertrages aufgeklärt.
Der andere Zeuge hingegen bestätigt die Behauptung des Beklagten, eine Aufklärung über die Ereignisse habe stattgefunden.
------------
Mein Lösungsweg:
Einspruch zulässig. Frist zwar versäumt wegen fehlender Unterschrift (insofern bestimmender SS iSd 129 ZPO, daher Unterschrift notwendig), aber Wiedereinsetzungantrag zulässig und begründet. Fiktionswirkung des § 233, die Prozesshandlung habe rechtzeitig stattgefunden (+).
In der Sache aber ohne Erfolg:
Klageantrag zu 1) als § 767 ZPO statthaft; kurz Abgrz. zu § 766 und Gestaltungsklage sui genereis (§ 767 ZPO analog) weil sich klägerisches Rechtsschutzbegehren auf die Geltendmachung materiell-rechtlicher Einwendungen gegen den titulierten Anspruch selbst richtet.
Zuständigkeit: sachlich / örtlich §§767, 797 Abs. 5, 802.
Rsb (+) da bereits ein Titel in der Welt.
Anspruch auf Herausgabe des Titels sowie Rückzahlung des Geldes als Leistungsklage zulässig, insbesondere § 260 ZPO (+) hier die materiellen Ansprüche neben § 767 ZPO.
Klage insgesamt begründet.
1) Sachbefugnis (+), sowie materiell-rechtlicher Einwand (+), da Käufer den Kaufvertrag mit der Rechtsfolge des § 142 BGB angefochten hat.
V'ss'en lagen vor, insbesondere arglistige Täuschung durch Unterlassen.
Zwar keine allgemeine Pflicht alle nachteiligen Aspekte eines Vertrags seinen Vertragspartner zu offenbaren.
Anders wenn man gefragt wird oder für Verkäufer erkennbar ist, dass es dem Käufer auf eine bestimmte Eigenschaft ankommt. I.E. Aufklärungspflicht (+)
Problematisch in soweit, ob durch Beweiserhebung festgestellt werden konnte, ob der Verkäufer es tatsächlich unterlassen hat, den Käufer aufzuklären. Beweisaufnahme aber im Ergebnis (meiner Meinung nach) unergiebig. Zeugen widersprechen sich; gibt keinen Grund dem einen jetzt mehr zu glauben als dem anderen. Im Ergebnis Entscheidung zu lasten des Beweispflichtigen. Grundsätzlich wäre dies der Verkäufer. ABER hier:
"Übergabeprotokoll" führt zu Beweislastumkehr zu lasten des Verkäufers. Insbesondere ist das Übergabeprotokoll wirksam; rechtlich eingestuft habe ich das als eine Art Schuldanerkenntnis, das dazu führt, dass der Verkäufer für das Gegenteilige beweispflichtig wird. Daher Arglistige Täuschung (+). Präklusion § 767 Abs. 2 nicht bei notariellen Urkunden, da nicht der Rechtskraft fähig (wobei ich das nicht mal angesprochen habe..).
Klageantrag zu 2) begründet, § 371 BGB analog (+)
Klageantrag zu 3) begründet, §§ 280 Abs. 1, 242 Abs. 2, 311 abs. 2 gerichtet auf Naturalrestitution, daher Rückzahlung der geleisteten Anzahlung.
:/
Der gleiche Sachverhalt lief auch in NRW.
Ich bin zum gleichen Ergebnis gekommen. Ich hatte jedoch extreme Zeitprobleme, daher sind die Entscheidungsgründe bei mir viel zu knapp ausgefallen :-/
Die Zeugenvernehmung klang für mich stark nach non liquet, daher wohl dieses "Übergabeprotokoll"...
09.03.2015, 18:36
Zitat:S 7 in Berlin heute:
provozierter Unfall. Am Fahrzeug des Beschuldigten (hatte er sich von N geliehen) Schaden von 9.500 Euro (Sachverständigengutachten). Am Auto des anderen ®, das 12.000 Euro Wert ist, ist ein Schaden von 2.500 Euro entstanden.
B geht zu S, der eine Werkstatt besitzt, und macht mit ihm aus, dass nur oberflächlich repariert wird (Wert: 1.000 Euro), S trotzdem eine Rechnung über 9.000 stellt (ein bisschen unter dem Gutachten, damit es nicht auffällt). B lässt sich die Ansprüche des N abtreten, schickt Rechnung in Höhe von 9.000 Euro bei der Versicherung ein und will von den 9.000 Euro die Rechnung von S iHv 1.000 Euro bezahlen, für 3.000 Euro seinen Oldtimer bei S restaurieren lassen und den Rest einfach behalten.
Die Versicherung merkt, dass die Rechnung komisch ist und schickt nochmal Sachverständigen, der feststellt, dass nur äußerlich repariert wurde.
Prozessual Problem: Bruder des B hört Gespräch mit, in dem B alles zugibt, nimmt das auf seinem Handy auf. Geht von selbst zur Polizei und nach Belehrung in der Vernehmung übergibt er das Tonband dem Polizisten. Später Berufung auf ZVR.
Aber der Mitfahrer C sagt vollumfänglich aus (B sagt "Volltreffer" als er R trifft).
Ausgeschlossen war 142 und 164 StGB
Ich fand sie im Aufbau ungünstig und hab Sorge, dass B bei mir mit ziemlich wenig Anklagepunkten davon kommen würde.
Im Einzelen hab ich geprüft
Tatkomplex 1: Betrug
A. §263 zu lasten des N durch Ausleihen des Wagen
Hab ich im Ergebnis am Schaden scheitern lassen, weil der noch nicht hinreichend konkretisiert war. Könnte ggf. aber auch schon an geeigneter Täuschung fehlen oder an der Vermögensverfügung?
B. §263 zu lasten des N durch Rückgabe des mangelhaft reparierten Wagen
(P) schaden durch Abnahme und Ausschluss von Gewährleistungsrechten? Im Ergebnis habe ich es scheitern lassen. Weiß nicht mehr woran ...
C. §263 zu lasten des N durch Forderungsabtretung
Fehlte hier an Stoffgleichheit zwischen erstrebtem Vorteil (Zahlung durch Versicherung des R) und Nachteil (Vermögensschaden des R)
D. §263, 22, 23 zu lasten der Versicherung des R
(-) da hier nicht mal Irrtum erregt. In diesem Stadium reine Vorbereitung und noch kein unmittelbares ansetzen (sagt, Fischer)
Tatkomplex 2: Autounfall
A. §315 b I nr. 2, III, §315 III
zu beachten war hier, das 315b eigentlich nur Eingriffe von außerhalb erfasst, aber im Einzelfall (wie zB bei provozierten Auffahrunfällen) auch Eingriffe von Innen erfasst sind, dann als Qualifikation §315 III sehen, in beiden alternativen; zur Durchführung ei er anderen Straftat war bei mir der geplante Betrug gegen die Versicherung
B. §315c tritt dahinter zurück
C. §303 I am Wagen des B, dachte eigentlich, der fiele im Wege der Konkurrenz hinter §315 zurück, aber ich brauchte noch irgendwas um den Strafantrag gegen "Bernie" zu prüfen, also hab ich das hier angesprochen.
D. §265 Versicherungsbetrug (-) da der sich auf Sachversicherungen wie Kasko bezieht, nicht auf Haftpflichtversicherung. Da steht ja auch "die versicherte Sache". Es ging hier abrr gerade nicht um die Versicherung am Wagen des N
Tatkomplex 3: Werkstatt
A. §266 zu lasten des N
Hab ich bejaht, Treuverhältnis aus Auftrag
B. Anstiftung zu §259 Hehlerei des Werkstattbetreibers
Fällt aus, da Vericherungsbetrug keine geeignete Vortat
C. §246, 22, 23 wegen der 5000, 00 Euro .... das war glaub ich falsch
D. Ich wollte noch versuchte Geldwäsche prüfen, war aber zu kurz.
In der Anklage hab ich noch festgestellt, dass er ungeeignet ist, ein Fahrzeug zu führe.
09.03.2015, 18:59
Ja ich fand es auch im Aufbau schwierig und ziemlich viel.
Unfall:
315b I Nr. 3, III, 315 III Nr. 1b habe ich auch angenommen. Und auch ziemlich ausführlich gemacht.
315c, 240 und 145d noch nurz angesprochen.
303 habe ich auch zweimal geprüft, aber hinter 315b zurücktreten lassen. Müsste aber wegen Auto des N falsch sein, weil der ja gerade nicht unter Schutzzweck des 315b fällt.
Betrug:
Habe auch alle möglichen 263er Konstellationen angesprochen und alle abgelehnt.
265 habe ich bejaht, ist aber aus den von dir genannten Gründen falsch. Ist mir zu spät aufgefallen, da war die Anklage schon geschrieben.
266 habe ich abgelehnt. Zwar Treuebruchalternative (+) wegen Abtretung aber kein Vermögensnachteil.
in der Werkstatt:
noch 271 abgelehnt (keine öffentliche Urkunde) und 267, 26 abgelehnt (schriftliche Lüge ist nicht geschützt).
Bei mir blieb also 315b I, III, 315 III Nr. 1b) und 265 für die Anklage.
Dachte auch erst dass das zu wenig ist, war aber trotzdem ganz schön unter Zeitdruck...
Unfall:
315b I Nr. 3, III, 315 III Nr. 1b habe ich auch angenommen. Und auch ziemlich ausführlich gemacht.
315c, 240 und 145d noch nurz angesprochen.
303 habe ich auch zweimal geprüft, aber hinter 315b zurücktreten lassen. Müsste aber wegen Auto des N falsch sein, weil der ja gerade nicht unter Schutzzweck des 315b fällt.
Betrug:
Habe auch alle möglichen 263er Konstellationen angesprochen und alle abgelehnt.
265 habe ich bejaht, ist aber aus den von dir genannten Gründen falsch. Ist mir zu spät aufgefallen, da war die Anklage schon geschrieben.
266 habe ich abgelehnt. Zwar Treuebruchalternative (+) wegen Abtretung aber kein Vermögensnachteil.
in der Werkstatt:
noch 271 abgelehnt (keine öffentliche Urkunde) und 267, 26 abgelehnt (schriftliche Lüge ist nicht geschützt).
Bei mir blieb also 315b I, III, 315 III Nr. 1b) und 265 für die Anklage.
Dachte auch erst dass das zu wenig ist, war aber trotzdem ganz schön unter Zeitdruck...
09.03.2015, 20:48
Laut BV war in Hessen der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit, soweit sie eine Nebenentscheidung betrifft, erlassen.
Was bedeutet das? Hab die vorläufige Vollstreckbarkeit komplett weggelassen... haben uns aber alle am Ende gewundert ob damit nur gemeint war, die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten sei nicht auszusprechen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Hauptsache aber schon?
Was bedeutet das? Hab die vorläufige Vollstreckbarkeit komplett weggelassen... haben uns aber alle am Ende gewundert ob damit nur gemeint war, die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten sei nicht auszusprechen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Hauptsache aber schon?
09.03.2015, 21:08
Gong 767analog genommen... :@ kein plan, was da los war... damit dürften das wohl nicht mehr als 2. punkte werden....