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  5. Klausuren März 2015
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Klausuren März 2015
Gast
Unregistered
 
#21
05.03.2015, 21:26
(05.03.2015, 20:15)Berlin Ref schrieb:  
(05.03.2015, 19:09)Soso schrieb:  Ja, das mit den vertraglichen Ansprüchen habe ich auch überlegt. Aber wenn im Urteil nur der bereicherungsrechtliche besteht, der vertragliche hingegen nicht, spricht man das ja nicht an! Und das kam mir auch falsch vor, dass man nicht aus dem Vertrag vorgeht.

Naja, nicht wenn du die Nichtigkeit des ursprünglichen Vertrages inzident bejahst und dann direkt auf Bereicherung über gehst oder? In etwa:" Die Voraussetzungen für den Schuldeintritt sind gegeben. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung gegn die UG. Dieser besteht, anders als von ihr vorgetragen aber nicht aus Vertrag, da der zwischen ihr und der Poseidon Ug geschlosseene Maklervertrag wegen der Ausrichtung auf den Abschluss sittenwidrige Verträge nach dem Schneeballsystem nichtig war, §138 BGB. Stattdessen hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Courtage aus §812 BGB, da ... etc."

Das wäre doch gegangen oder? Denn du musst doch auf die Rechtsansicht des Klägers eingehen er hätte einen Anspruch aus Vertrag gegen die UG und damit aus Schuldeintritt gegen die B1, 2, 3

Ja, das klingt gut. Hätte über den Fall noch Stunden nachdenken können...Daher ist alles so chaotisch geworden...:(
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RapBa
Unregistered
 
#22
06.03.2015, 16:00
Zu gestern noch: Wegen (fehlender) Rechtskrafterstreckung hätte man wohl an 425 II BGB denken können, oder? Das ist mir leider erst im Nachhinein eingefallen, ich war nur auf 417 BGB gekommen, aber aus dem ist das ja eigentlich nicht zu entnehmen...

Heute gab es in Berlin Mietrecht: Räumungsklage bzgl. zwei Wohnungen und einer Pension in einem Haus, Kündigung wegen unberechtigter Untervermietung, "Zusatzfrage" zur Vollstreckung des Räumungstitels, Zahlung einer fremden Stromrechnung.

Zwar mit 21 Seiten SV auch wieder recht umfangreich, aber wenigstens konnte man das Geschehen etwas schneller verinnerlichen als gestern, fand ich.
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Gast
Unregistered
 
#23
06.03.2015, 16:09
Drei verschiedene Kündigungen :s wo man da die Untermiete richtig unterbringen musste, war mir nicht recht klar Huh chaotische Prüfung der Ansprüche bei mir...
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Gast
Unregistered
 
#24
06.03.2015, 16:42
Die Z-2-Klausur heute in Berlin war, denke ich machbar.


Es ging im wesentlichen um Räumung nach Kündigung wegen unzulässiger Untervermietung.
Es ging dabei um die Herausgabe dreier Wohnungen.

A. Herausgabe Untergeschoss aus §546 BGB

Bedarf 1) wirksamen Mietverhältnisses, und 2) Beendigung des Mietverhältnisses

1) es war kurz festzustellen, dass zwischen K und B kein Mietvertrag über Untergeschoss geschlossen wurde, aber zwischen K und Mutter der B. In dieses Mietverhältnis ist der Sohn nach deren Tod eingerückt, §§1922, 1967, 564 BGB somit Mietvertrag (+)
2) dieser wurde durch Kündigung beendet.
a) Kündigungsgrund:
- zu prüfen war ggf §569 "Störung des Hausfrieden" hab ich mir geklemmt
- dann §543 II Nr. 2 BGB wegen unbefugter Überlassen an Dritte
/ keine Genehmigung aus §540 BGB das übliche Spiel (denkt man ...aber!)
(P) eigentlich bestand schon gar keine Mietsache iSd §543 II da die Parteien über die Dachwohnung gar keinen Mietvertrag geschlossen hatten, dieser Mietvertrag war Streitgegenstand und musste argumentativ auseinander genommen werden: Auslegung der Aussage nach §133, 157BGB; kein Rechtsbindungswille, reines Gedankenspiel; überhaupt kann Angebot unter Anwesenden nur sofort angenommen werden
- Dann also Kündigungsgrund nach §543 I wegen Verletzung einer Vertragspflicht, Abwägung ob unzumutbar, nein, weil der Typ randaliert und Feuerwerkskörper in der Wohnung zündet (!)
- Bedarf dann ggf Frist nach §543 III BGB, die hier aber entfällt wegen endgültiger Verweigerung

Das wars glaube ich bei der Erdgeschosswohnung

B. Herausgabeanspruch wegen Obergeschoss aus §546 BGB
Hier war im wesentlichen zu beachten, dass bei Gewerberaummiete 543 nicht gilt, so dass es nur mit der ordentlichrn Kündigung ging, die aber auch ausgesprochen war

C. Herausgabeanspruch wegen Dachwohnung nicht aus §546 sondern §985 BGB weil kein Mietvertrag über die Wohnung bestand zwischen K und B --> ich hab in der Zweckmäßigkeit noch Erwägungen dazu angestellt, dass man dem Untermieter auch den Streit verkünden sollte um einen direkten Herausgabetitel gegeben ihn zu erwirken.

D. Anspruch wegen gezahlter Rechnung aus §812, 1922, 1967 (?) Ich weiß es nicht. Ich hab nur gesagt, Anspruch entstanden und dann die Verjährung geprüft, weil die Gegenseite da die Einrede erhoben hat. War aber nicht verjährt, Hemmung durch Klafeerhebung §203 BGB.




Echte Probleme waren in der Zulässigkeit der Klage enthalten. Wegen §23 Nr.2 lit a war die sachliche Zuständigkeit wegen der Erdgeschosswohnung uund der Dachwohnung beim AG. Die Klage wegen Zahlung wurde dahin nachgezogen, aber die Klage auf Räumung der Obergeschosswohnung, die eine gewerblich genutzte Pension ist, fällt nicht unter 23 Nr. 2 a GVG sondern es zählt gem. §9 ZPO analog der Streitwert und dann wäre das LG zuständig. Die Klage wird in diesem Punkt als unzulässig abgewiesen werden, weshalb Trennung (145) und Verweisung (281) zu beantragen waren...
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Gast
Unregistered
 
#25
06.03.2015, 16:51
Das habe ich im Ergebnis auch so gemacht! Was den Mietvertrag im Obergeschoss betrifft, habe ich noch was zur Beweisbarkeit geschrieben (ginge ja nur über 447, 448; dort dann Verweigerung der Zustimmung anregen).

Gilt 543 wirklich nicht bei Gewerberäumen? Das ist doch eine allgemeine Vorschrift des Mietrechts, oder? Ich habe sie jedenfalls angewendet und hilfsweise die ordentliche Kündigung geprüft.

Im prozessualen Teil habe ich statt Streitverkündung vorgeschlagen, den Untermieter mit zu verklagen, um einen eigenen Titel gegen ihn zu bekommen (sonst wohl Vollstreckungshindernis).

(06.03.2015, 16:42)Gast schrieb:  Die Z-2-Klausur heute in Berlin war, denke ich machbar.


Es ging im wesentlichen um Räumung nach Kündigung wegen unzulässiger Untervermietung.
Es ging dabei um die Herausgabe dreier Wohnungen.

A. Herausgabe Untergeschoss aus §546 BGB

Bedarf 1) wirksamen Mietverhältnisses, und 2) Beendigung des Mietverhältnisses

1) es war kurz festzustellen, dass zwischen K und B kein Mietvertrag über Untergeschoss geschlossen wurde, aber zwischen K und Mutter der B. In dieses Mietverhältnis ist der Sohn nach deren Tod eingerückt, §§1922, 1967, 564 BGB somit Mietvertrag (+)
2) dieser wurde durch Kündigung beendet.
a) Kündigungsgrund:
- zu prüfen war ggf §569 "Störung des Hausfrieden" hab ich mir geklemmt
- dann §543 II Nr. 2 BGB wegen unbefugter Überlassen an Dritte
/ keine Genehmigung aus §540 BGB das übliche Spiel (denkt man ...aber!)
(P) eigentlich bestand schon gar keine Mietsache iSd §543 II da die Parteien über die Dachwohnung gar keinen Mietvertrag geschlossen hatten, dieser Mietvertrag war Streitgegenstand und musste argumentativ auseinander genommen werden: Auslegung der Aussage nach §133, 157BGB; kein Rechtsbindungswille, reines Gedankenspiel; überhaupt kann Angebot unter Anwesenden nur sofort angenommen werden
- Dann also Kündigungsgrund nach §543 I wegen Verletzung einer Vertragspflicht, Abwägung ob unzumutbar, nein, weil der Typ randaliert und Feuerwerkskörper in der Wohnung zündet (!)
- Bedarf dann ggf Frist nach §543 III BGB, die hier aber entfällt wegen endgültiger Verweigerung

Das wars glaube ich bei der Erdgeschosswohnung

B. Herausgabeanspruch wegen Obergeschoss aus §546 BGB
Hier war im wesentlichen zu beachten, dass bei Gewerberaummiete 543 nicht gilt, so dass es nur mit der ordentlichrn Kündigung ging, die aber auch ausgesprochen war

C. Herausgabeanspruch wegen Dachwohnung nicht aus §546 sondern §985 BGB weil kein Mietvertrag über die Wohnung bestand zwischen K und B --> ich hab in der Zweckmäßigkeit noch Erwägungen dazu angestellt, dass man dem Untermieter auch den Streit verkünden sollte um einen direkten Herausgabetitel gegeben ihn zu erwirken.

D. Anspruch wegen gezahlter Rechnung aus §812, 1922, 1967 (?) Ich weiß es nicht. Ich hab nur gesagt, Anspruch entstanden und dann die Verjährung geprüft, weil die Gegenseite da die Einrede erhoben hat. War aber nicht verjährt, Hemmung durch Klafeerhebung §203 BGB.




Echte Probleme waren in der Zulässigkeit der Klage enthalten. Wegen §23 Nr.2 lit a war die sachliche Zuständigkeit wegen der Erdgeschosswohnung uund der Dachwohnung beim AG. Die Klage wegen Zahlung wurde dahin nachgezogen, aber die Klage auf Räumung der Obergeschosswohnung, die eine gewerblich genutzte Pension ist, fällt nicht unter 23 Nr. 2 a GVG sondern es zählt gem. §9 ZPO analog der Streitwert und dann wäre das LG zuständig. Die Klage wird in diesem Punkt als unzulässig abgewiesen werden, weshalb Trennung (145) und Verweisung (281) zu beantragen waren...
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Gast
Unregistered
 
#26
06.03.2015, 17:04
Hab das ähnlich gemacht wie ihr. Außerdem ist Erwiderung des Beklagten schon nicht erheblich, weil auch nach seinem Vortrag kein Mietvertrag zustande gekommen wäre. Parteivernehmung habe ich relativ knapp gemacht...

Dritten habe ich auch vorgeschlagen mit zu verklagen, muss ja auch nach 985 rausgeben (kein abgeleitetes Recht zum Besitz von Beklagten, weil kein MietV über Dachgeschoss)
Ehefrau des Beklagten sollte man auch mit verklagen, man braucht für jeden erwachsenen in der Wohnung einen eigenen Titel (sagt zumindest Th/Pu).

Wegen Strom: Hab noch 280, 241 II geprüft, Wirksamkeit der Klausel im MietV. Aber wegen 548 kurze Verjährung von 6 Monaten. Kurz GoA (aber auf vermeintlich eigene Schuld geleistet). Verjährungsvorschrift des 548 schlägt auch auf 812 durch.
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Gast
Unregistered
 
#27
06.03.2015, 19:15
(06.03.2015, 17:04)Gast schrieb:  Wegen Strom: Hab noch 280, 241 II geprüft, Wirksamkeit der Klausel im MietV. Aber wegen 548 kurze Verjährung von 6 Monaten. Kurz GoA (aber auf vermeintlich eigene Schuld geleistet). Verjährungsvorschrift des 548 schlägt auch auf 812 durch.

Ich hab den 548 gesehen auch angesprochen aber abgelehnt, ich dachte, der wäre hier nicht anwendbar. Gilt der auch für sonstige Ansprüche aus Mietvertrag?

Titel gegen Frauen hab ich auch angesprochen und angeregt.
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Gast
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#28
06.03.2015, 19:17
Und war das hier überhaupt aus Mietvertrag? Es ging doch eher zufällig darum, dass die beiden auch ein Mietvertrag verbindet.... dachte ich...

Und btw ... wofür habt ihr den Kalender benutzt? !
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Gast
Unregistered
 
#29
07.03.2015, 16:41
Hinsichtlich des Obergeschosses mE Pachtvertrag: §581ff. da Gebrauchsüberlassung + Fruchtgenuss (Einnahmen durch Betreiben einer Pension). Auch bei Räumen etc. möglich, vgl Einv. Rn 16(?) 535 Pal. Regelungen des MietR anwendbar.
§ 23 Nr. 2a GVG (-) da nur für Wohnraummiete. Sachl. zust. richtet sich daher nach § 23 Nr. 1, Streitwert, § 8, 9 ZPO.

Hilfsweise aber Kündigung des Vertrags über 1. OG i.E. wirksam, da nach Interessenabwägung zu lasten des Beklagten (Verletzung d. Eigentums der Kläger, hier noch offen gelassen ob tatsächlich ein MV über DG bestand, weil jedenfalls selbst nach Vortrag des Beklagten keine Erlaubnis nach § 540 vorlag).
Zweckmäßig beim LG klagen, 41 GKG beachten wegen Kosten.

Erdgeschosswohnung, normaler MV. kurz: § 1922 ansprechen
Kündigungsgrund?
a) Außerordentlich? Hier durch die Dachgeschosgeschehnisse? Treupflicht fremdes Eigentum, bzw. dies des Vertragspartners zu respektieren verletzt, Einzefallabwägung der Interessen, mE zu lasten der Vermieter, da hohe Anforderungen eine ganze Familie rauszukicken bla bla.
b) ordentlich, iE (-) (s.o.)

Dachgeschoss, § 985
Mietvertrag hier selbst nach Vortrag (unabhängig ob man Parteivernehmung widerspricht) des Beklagten (-) kein Rbw zum Abschluss eines MV in der Erklärung: "da können eure Kinder sich ja mal ausbreiten" (§§133, 157 Gesamtumstände, sonst immer schriftlich, unentgeltlich?)
Deshalb kein RzB.
Zweckmäßigerweise Titel gg den "Untermieter" als unmittelbarer Besitzer auch notwendig.

Strom

M.E. haben Vermieter (aus Versehen) auf eine fremde Verbindlichkeit gezahlt, daher ohne FGW, GoA (-). Diese Vbdlkt. ist für die alte Dame dadurch entstanden, dass sie tatsächlich Strom aus dem Netzwerk entnommen hat. Daher Vertrag zw. Dame und Versorger (+);vgl. § 2 Abs. 2 dGrundStromVersorgVerO. Erlangt hat die Dame also die Befreiung von der Verbindlichkeit, durch Leistung der Vermiter, dies ohne RG (insb. § 3 Abs. 3 des MV)., RF: Herausgabe, Wertersatz, ggÜ Sohn wegen. 1922ff.

Regelmäßige Verjährung. § 548 abgelehnt. Anderer Anwendungsbereich, (Bezogen insb. auf SE / Veränderung der Mietsache) + gilt ab Rückgabe der Mietsache.
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Gast
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#30
07.03.2015, 19:53
Das mit dem Pachtvertrag mach Sinn, habe ich in der Hektik übersehen...

Ich habe 548 bejaht, weil ich zuerst Schadensersatz aus einer Nebenpflichtverletzung aus dem Mietvertrag geprüft habe. Im Palandt steht bei 548, dass der auch bei Nebenpflichtverletzungen bei bestehendem Mietvertrag gilt und dann eben auch auf 812 durchschlägt.

Wofür der Kalender da war weiß ich auch nicht, ich habe ihn nicht gebraucht. Vielleicht nur eine Nebelkerze?

Lief die Klausur auch in NRW und im gleichem Umfang? Am Donnerstag war in NRW ja ein Beklagter weniger und Kosten und VV erlassen...
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