21.06.2021, 19:40
https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/...usurtaktik
"Dem Zeitdruck in den Staatsanwaltsklausuren kann man jedoch mit einer bestimmten Technik Herr werden. Zunächst sollte man Tathandlung und zu prüfenden Tatbestand schon in die jeweilige Überschrift aufnehmen, ohne dies dann nochmals – ohne Mehrwert an Information – stets noch einmal in einem Obersatz zu wiederholen. Die sich anschließende Prüfung kann sich dann ausschließlich auf die problematischen Punkte beschränken, ohne gebetsmühlenartig unproblematische Tatbestandsmerkmale herunterzubeten.
Beispiel:
1.Tatkomplex: Das Geschehen im Supermarkt
I. Hinreichender Tatverdacht gegen F
A) § 242 Abs. 1 StGB durch Einstecken der DVD in die Jackentasche
Problematisch ist hier allein/zunächst, ob in dem Einstecken bereits eine vollendete Wegnahme i.S.v. § 242 Abs. 1 StGB liegt.
Ein derart verknappter Stil erfordert sicherlich etwas Mut. Daher gilt hier die Empfehlung, die vorgeschlagene Vorgehensweise zumindest einmal in einer Probeklausur vor dem Examen auszuprobieren. Sie werden sehen, dass Sie so die Staatsanwaltsklausuren besser zeitlich bewältigen und zudem die wirklichen Probleme des Falles sogar angemessen vertiefen können. Ein Erfolgserlebnis mit diesem Stil wird Ihnen die notwendige Sicherheit geben, ihn auch im Examen anzuwenden."
Hat das jemand von euch mal so durchgezogen, also unproblematische Dinge komplett weggelassen?
In allen bisherigen Klausurbesprechungen wurde uns nahegelegt, auch die unproblematischen Punkte, wenn auch nur kurz, im Urteilsstil anzusprechen.
Ich kann mir vorstellen, dass das beim ein oder anderen Korrektor sehr schlecht ankommt.
"Dem Zeitdruck in den Staatsanwaltsklausuren kann man jedoch mit einer bestimmten Technik Herr werden. Zunächst sollte man Tathandlung und zu prüfenden Tatbestand schon in die jeweilige Überschrift aufnehmen, ohne dies dann nochmals – ohne Mehrwert an Information – stets noch einmal in einem Obersatz zu wiederholen. Die sich anschließende Prüfung kann sich dann ausschließlich auf die problematischen Punkte beschränken, ohne gebetsmühlenartig unproblematische Tatbestandsmerkmale herunterzubeten.
Beispiel:
1.Tatkomplex: Das Geschehen im Supermarkt
I. Hinreichender Tatverdacht gegen F
A) § 242 Abs. 1 StGB durch Einstecken der DVD in die Jackentasche
Problematisch ist hier allein/zunächst, ob in dem Einstecken bereits eine vollendete Wegnahme i.S.v. § 242 Abs. 1 StGB liegt.
Ein derart verknappter Stil erfordert sicherlich etwas Mut. Daher gilt hier die Empfehlung, die vorgeschlagene Vorgehensweise zumindest einmal in einer Probeklausur vor dem Examen auszuprobieren. Sie werden sehen, dass Sie so die Staatsanwaltsklausuren besser zeitlich bewältigen und zudem die wirklichen Probleme des Falles sogar angemessen vertiefen können. Ein Erfolgserlebnis mit diesem Stil wird Ihnen die notwendige Sicherheit geben, ihn auch im Examen anzuwenden."
Hat das jemand von euch mal so durchgezogen, also unproblematische Dinge komplett weggelassen?
In allen bisherigen Klausurbesprechungen wurde uns nahegelegt, auch die unproblematischen Punkte, wenn auch nur kurz, im Urteilsstil anzusprechen.
Ich kann mir vorstellen, dass das beim ein oder anderen Korrektor sehr schlecht ankommt.
21.06.2021, 20:03
Hatte durchaus schon "Überschriften ersetzen keine Obersätze" an Klausuren stehen.
Das würde ich mich definitiv nicht trauen.
Das würde ich mich definitiv nicht trauen.
21.06.2021, 20:13
(21.06.2021, 19:40)Dagobert schrieb: https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/...usurtaktik
"Dem Zeitdruck in den Staatsanwaltsklausuren kann man jedoch mit einer bestimmten Technik Herr werden. Zunächst sollte man Tathandlung und zu prüfenden Tatbestand schon in die jeweilige Überschrift aufnehmen, ohne dies dann nochmals – ohne Mehrwert an Information – stets noch einmal in einem Obersatz zu wiederholen. Die sich anschließende Prüfung kann sich dann ausschließlich auf die problematischen Punkte beschränken, ohne gebetsmühlenartig unproblematische Tatbestandsmerkmale herunterzubeten.
Beispiel:
1.Tatkomplex: Das Geschehen im Supermarkt
I. Hinreichender Tatverdacht gegen F
A) § 242 Abs. 1 StGB durch Einstecken der DVD in die Jackentasche
Problematisch ist hier allein/zunächst, ob in dem Einstecken bereits eine vollendete Wegnahme i.S.v. § 242 Abs. 1 StGB liegt.
Ein derart verknappter Stil erfordert sicherlich etwas Mut. Daher gilt hier die Empfehlung, die vorgeschlagene Vorgehensweise zumindest einmal in einer Probeklausur vor dem Examen auszuprobieren. Sie werden sehen, dass Sie so die Staatsanwaltsklausuren besser zeitlich bewältigen und zudem die wirklichen Probleme des Falles sogar angemessen vertiefen können. Ein Erfolgserlebnis mit diesem Stil wird Ihnen die notwendige Sicherheit geben, ihn auch im Examen anzuwenden."
Hat das jemand von euch mal so durchgezogen, also unproblematische Dinge komplett weggelassen?
In allen bisherigen Klausurbesprechungen wurde uns nahegelegt, auch die unproblematischen Punkte, wenn auch nur kurz, im Urteilsstil anzusprechen.
Ich kann mir vorstellen, dass das beim ein oder anderen Korrektor sehr schlecht ankommt.
Habe ich letzte Woche im Examen in der StA Klausur exakt so angewendet und zeitlich hat das ganz gut gepasst. Bin just-in-time fertig geworden und habe so alle Probleme halbwegs ausführlich aufs Papier bringen können.
Das Ergebnis steht offensichtlich noch aus, daher kann ich jetzt noch nicht offiziell dazu raten. Selbst wenn es dafür leichte Abzüge geben sollte, überwiegen für mich aber die Vorteile und ich würde es definitiv wieder so handhaben.
21.06.2021, 20:30
grundsätzlicg ein, das ist zu knapp.
man macht trotzdem kurze sätze zu unproblematischem, jedenfalls zu beginn der klausur um zu zeigen, dass man es kann. am ende hingegen kann man sowas schon mal bringen oder bei randdelikten, die nicht den swp der prüfung bilden.
Man kann es so machen:
Zwar stellt die DVD eine fremde bewegliche Sache dar, die der T auch durch bruch des Gewahrsams des X und begründung eigenen Gewahrsams bereits durch Einstecken in seine Jackentasche wegnahm, da er hierbei eine Gewahrsansenklave schuf durch verbringung in seine unmittelbare sphäre.
Allerdings ist frsglich, ob der T mit Vorsatz habdelte....
Du bist so super schnell beim Problem.
man macht trotzdem kurze sätze zu unproblematischem, jedenfalls zu beginn der klausur um zu zeigen, dass man es kann. am ende hingegen kann man sowas schon mal bringen oder bei randdelikten, die nicht den swp der prüfung bilden.
Man kann es so machen:
Zwar stellt die DVD eine fremde bewegliche Sache dar, die der T auch durch bruch des Gewahrsams des X und begründung eigenen Gewahrsams bereits durch Einstecken in seine Jackentasche wegnahm, da er hierbei eine Gewahrsansenklave schuf durch verbringung in seine unmittelbare sphäre.
Allerdings ist frsglich, ob der T mit Vorsatz habdelte....
Du bist so super schnell beim Problem.
21.06.2021, 21:06
Nein macht man nicht. Wer erwähnt dass es sich bei einer dvd um eine fremde bewegliche Sache handelt hat den Schuss nicht gehört
Das einzige was ich (!) noch gerade so akzeptieren würde wäre, Fraglich ist ob T die DVD - eine fremde bewegliche Sache - wegnahm oder mit zugeignungsabsicjt wegnahm. Korrektoren lieben spiegelstriche.
Ich hab es immer so geschrieben und wurde durchweg für praxisgerechte lösungsorintierte Lösungen gelobt:
Im Tatbestand ist allein fraglich ob T mit Zueignungsabsicht handelte. Mit Zueigenungsabs. handelt ein Täter dann, wenn er mit Aneignungs… usw
Kein Wunder dass ihr alle über fehlende Zeit klagt.
Das einzige was ich (!) noch gerade so akzeptieren würde wäre, Fraglich ist ob T die DVD - eine fremde bewegliche Sache - wegnahm oder mit zugeignungsabsicjt wegnahm. Korrektoren lieben spiegelstriche.
Ich hab es immer so geschrieben und wurde durchweg für praxisgerechte lösungsorintierte Lösungen gelobt:
Im Tatbestand ist allein fraglich ob T mit Zueignungsabsicht handelte. Mit Zueigenungsabs. handelt ein Täter dann, wenn er mit Aneignungs… usw
Kein Wunder dass ihr alle über fehlende Zeit klagt.
21.06.2021, 21:09
Zusätzlich bringt mich weiterhin auf die Palme das die meisten den Urteilsstil mit dem Feststellungsstil verwechseln. Der Urteilsstil ist zum gutachtenstil kein wirklicher Zeitgewinn.
21.06.2021, 22:12
Da ich Zivilrecht korrigiere und davon abgesehen die Geschmäcker verschieden sind, kann ich natürlich für nichts garantieren, aber für mich liest sich das überzeugend. Dass der Bearbeiter weiß, dass die DVD eine fremde bewegliche Sache ist, ergibt sich ja schon daraus, dass er 242 prüft, und - das ist entscheidend - es ist komplett unproblematisch.
Wer sich unsicher ist, kann es ja beim ersten Tatbestand schulmäßig machen und danach so, dann hat er nachgewiesen, dass er es so und so beherrscht.
Richtig ist natürlich der Hinweis, dass Urteilsstil nicht ohne Begründung heißt und man damit nicht viel spart - entscheidend ist jeweils, was man weglässt.
Ich habe es übrigens nicht selten, dass die Klausur gegen Ende an Qualität gewinnt, da sie sich (aus Zeitmangel) prägnant auf das Wesentliche konzentriert - natürlich nur, wenn die Gliederung (mutmaßlich) vollständig vor Beginn der Reinschrift fertig war und bei der inhaltlichen Prüfung nicht auch die Zeit gefehlt hat...
Wer sich unsicher ist, kann es ja beim ersten Tatbestand schulmäßig machen und danach so, dann hat er nachgewiesen, dass er es so und so beherrscht.
Richtig ist natürlich der Hinweis, dass Urteilsstil nicht ohne Begründung heißt und man damit nicht viel spart - entscheidend ist jeweils, was man weglässt.
Ich habe es übrigens nicht selten, dass die Klausur gegen Ende an Qualität gewinnt, da sie sich (aus Zeitmangel) prägnant auf das Wesentliche konzentriert - natürlich nur, wenn die Gliederung (mutmaßlich) vollständig vor Beginn der Reinschrift fertig war und bei der inhaltlichen Prüfung nicht auch die Zeit gefehlt hat...
22.06.2021, 00:21
(21.06.2021, 21:06)Nein schrieb: Nein macht man nicht. Wer erwähnt dass es sich bei einer dvd um eine fremde bewegliche Sache handelt hat den Schuss nicht gehört
Das einzige was ich (!) noch gerade so akzeptieren würde wäre, Fraglich ist ob T die DVD - eine fremde bewegliche Sache - wegnahm oder mit zugeignungsabsicjt wegnahm. Korrektoren lieben spiegelstriche.
Ich hab es immer so geschrieben und wurde durchweg für praxisgerechte lösungsorintierte Lösungen gelobt:
Im Tatbestand ist allein fraglich ob T mit Zueignungsabsicht handelte. Mit Zueigenungsabs. handelt ein Täter dann, wenn er mit Aneignungs… usw
Kein Wunder dass ihr alle über fehlende Zeit klagt.
doch, macht man.
ich hatte sogar noch zeit über und bekam je 9 punkte dafür. im olg kurs sogar noch mehr.
wenn ich es mal nicht so einhielt wurde mir im a GUTACHTEN als korrekturvermerk an den rand geschrieben "keine gutachterliche prüfung"
der kortektor war selbst einer der besten absolventen seines jahrgangs und darauf habe ich zu recht vertraut.
zumindest ein kurzer, zusammenfassender satz sollte fallen. bei sta klausuren läuft es einfach anders als in einer zivilrechtlichen urteilsklausur. bei letzterer soll auch nur ein urteil verfasst werden, nach den regeln praktischer kunst.
eine sta klausur verlangt hingegen grade ein a gutachten und sobald ich tatbestandsmerkmale komplett verschweige ist das nicht mehr gutachterlich, wie mir meine korrekturbemerkungen gezeigt haben.
der tipp vom TE habe ich damals auch im internet gefunden. ich meine der ist von einem privatrep.
22.06.2021, 08:27
Die Geschmäcker der Korrektoren sind unterschiedlich und die Frage, in welcher Tiefe man Probleme darstellt eine „prüfungsspezifische Wertung“. Sprich, es gibt kein richtig, kein falsch und die Sache ist weder gerichtlich noch im Widerspruchsverfahren überprüfbar :)
22.06.2021, 09:20
(22.06.2021, 08:27)Irrer schrieb: Die Geschmäcker der Korrektoren sind unterschiedlich und die Frage, in welcher Tiefe man Probleme darstellt eine „prüfungsspezifische Wertung“. Sprich, es gibt kein richtig, kein falsch und die Sache ist weder gerichtlich noch im Widerspruchsverfahren überprüfbar :)So ist es. Im Assessorexamen halte ich persönlich es für absolut verschmerzbar, sich auf das wirklich Wesentliche zu beschränken. Klar, in einer perfekten Welt zaubert man auch im 2. ein schulmäßiges Gutachten aufs Parkett. In der Realität hat man (oft) ein Zeitproblem.
Dass man ein sklavisches Gutachten schreiben kann, hat man im 1. StEx bewiesen, sodass man mE im zweiten nicht zwingend der reinen Vollständigkeit halber alle Banalitäten festhalten muss. Wenn man also zwischen den Kritikpunkten "Gutachten" und "Eindringtiefe" wählen muss, würde ich immer die stilistisch pragmatische Herangehensweise wählen, um alle Probleme als solche zu behandeln.