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  5. Klausuren Juni 2021
« 1 ... 90 91 92 93 94 ... 117 »
 
Antworten

 
Klausuren Juni 2021
Mannheimerin
Unregistered
 
#911
18.06.2021, 22:46
Feiert schön, ihr habt es euch verdient. @Dartus: möchte dann auch wissen, auf dem wievielten Platz du warst. Bist sicherlich ein heißer Anwärter für den Landesbesten :)

Ich hocke derweil zuhause und heule schon den ganzen Tag. Aufgrund des Fehlers der Aufsichtperson musste ich meinen Urlaub stornieren. Ich bin komplett ausgelaugt und kann nicht mehr klar denken. Ich habe keine Ahnung, wo ich jetzt nochmal Motivation her holen soll im auf Mittwoch zu lernen.
Da muss einfach jemand zur Rechenschaft gezogen werden. Innerhalb von drei Monaten drei solche Geschichten, das geht nicht.
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JuraBW
Junior Member
**
Beiträge: 7
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2021
#912
18.06.2021, 22:58
(18.06.2021, 22:46)Mannheimerin schrieb:  Feiert schön, ihr habt es euch verdient. @Dartus: möchte dann auch wissen, auf dem wievielten Platz du warst. Bist sicherlich ein heißer Anwärter für den Landesbesten :)

Ich hocke derweil zuhause und heule schon den ganzen Tag. Aufgrund des Fehlers der Aufsichtperson musste ich meinen Urlaub stornieren. Ich bin komplett ausgelaugt und kann nicht mehr klar denken. Ich habe keine Ahnung, wo ich jetzt nochmal Motivation her holen soll im auf Mittwoch zu lernen.
Da muss einfach jemand zur Rechenschaft gezogen werden. Innerhalb von drei Monaten drei solche Geschichten, das geht nicht.

Wenn ich dir irgendwie helfen kann oder dich unterstützen/motivieren kann, dann lass es mich bitte wissen...das tut mir unglaublich leid :(
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Gast
Unregistered
 
#913
18.06.2021, 22:59
(18.06.2021, 22:46)Mannheimerin schrieb:  Feiert schön, ihr habt es euch verdient. @Dartus: möchte dann auch wissen, auf dem wievielten Platz du warst. Bist sicherlich ein heißer Anwärter für den Landesbesten :)

Ich hocke derweil zuhause und heule schon den ganzen Tag. Aufgrund des Fehlers der Aufsichtperson musste ich meinen Urlaub stornieren. Ich bin komplett ausgelaugt und kann nicht mehr klar denken. Ich habe keine Ahnung, wo ich jetzt nochmal Motivation her holen soll im auf Mittwoch zu lernen.
Da muss einfach jemand zur Rechenschaft gezogen werden. Innerhalb von drei Monaten drei solche Geschichten, das geht nicht.


Da musste ich auch als erstes dran denken. Habe am Dienstag meine letzte Klausur und ab Donnerstag ist das Hotelzimmer gebucht, so eine Aktion ist einfach der absolute Super-GAU.
Trotzdem Kopf hoch, du hast ja schon auf diese Klausur gelernt! Am besten einfach entspannen so weit das eben geht und am Mittwoch nochmal 5h kämpfen :)
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Gast
Unregistered
 
#914
18.06.2021, 23:23
(18.06.2021, 20:01)Dartus-BW schrieb:  
Baden-Württemberg ÖR II - Anwaltsklausur: Eine morsche Eiche und brechende Biberdämme überfluten "Biberlingen"

Anmerkung: Nachfolgende Darstellung erfolgt mit etwas Promille; Unvollständigkeiten sind daher möglich.

Sachverhalt
Präambel: Zwei Mandanten haben die Kanzlei mandatiert. Mandantin U will gegen eine Baumschutzsatzung der Stadt Baden-Baden gerichtlich vorgehen. Mandant H ist Bürgermeister der Stadt Biberlingen und will Biber fangen und umsiedeln, weil deren Damm bei starken Regen dafür sorgt, dass der Bach der Stadt überflutet.

Mandantin U: Baden-Baden hat eine Baumschutzsatzung erlassen. Im Innenbereich, in Gebieten mit Bebauungsplänen und im Naturschutzgebiet (im Außenbereich) ist ab nun das fällen von Bäumen verboten, die eine bestimmten Stammdurchmesser haben. Die Sitzung des Gemeindesrats wurde lediglich im Internet für die Öffentlichkeit bekanntgemacht, weil Corona zu eingeschränkter Mobilität geführt hat. Gemeinderäte wurden 2 Tage vor der Sitzung geladen. Wochen vorher wurde das Thema mit allen Fraktionen besprochen. Eine Gemeinderäten rügte (informell) fehlende Vorbereitungszeit für den Beschluss. Wegen der verspäteten Ladung wurde keine Rüge in der Sitzung erhoben. Alle Gemeinderatsmitglieder waren anwesend und stimmten ab. Es wird fehlende Bestimmtheit der Satzung gerügt, da der Geltungsbereich nicht erkennbar sei. Zudem sei "sicherlich" das Grundgesetz verletzt.

Das schlimmste für die Mandantin ist jedoch, das aufgrund dieser Satzung nun ihr Nachbar die Genehmigung erhielt seine Eiche zu fällen. Diese sei morsch, drohe bei nächstem Wind zu fallen und stelle damit eine Gefahr für Leib und Leben vorbeilaufender Menschen dar, als auch für Häuser / Pkws im Weg der Eiche. Aber die Mandantin schätzt so sehr die Ästhetik der Eiche und ohne die Eiche wäre ihr Grundstück einiges weniger Wert.

Mandant H: In der Stadt Biberlingen gibt es einen Bach. Der Bach wird von einem Biberstaudamm gestaut. Um den Wasserspiegel zu regulieren, läuft ein Rohr unter der Stadt vom Baach aus. Beim letzten Starkregen brach der Damm, verstopfte das Rohr und sorgte für Überschwemmungen. Aus diesem Grund will die Stadt die Biber fangen und diese umsiedeln. Das RP Tübingen sieht das aber nicht ganz so schlimm. Drainagerohre im Biberdamm sind ausreichend, um Hochwasser und ein Brechen des Dammes zu verhindern. Diese seien auch einfach zu warten. Die Materialkosten würde das Land übernehmen und sich an den Einbaukosten zur Hälfte beteiligen. Außerdem können die Jungbiber nicht umgesiedelt werden, diese würden sterben. Die Stadt plant zudem, ein Auffangbecken zu bauen, um erneutes Hochwasser zu verhindern. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Biber auch dort wieder einen Biberdamm bauen könnten.

Aufgabe 1 - Die morsche Eiche und Baumsatzung
I. Vorgehen gegen die Satzung
1. Zulässigkeit eines Normkontrollantrags
a) Zuständigkeit VGH Mannheim, § 47 I VwGO iVm § 4 AGVwGO
b) Antragsbefugnis, § 47 II 1 VwGO
- Betroffenheit von Satzungsverbot, Art. 2 I GG
- eingeschränkte Eigentumsnutzung durch Baumfällverbot und zudem Wertminderung durch Baumfällen Nachbarn, Art. 14 I GG
c) Frist, § 47 II 1  VwGO (+)
d) Beteiligten- und Prozessfähigkeit Mandantin
- §§ 47 II 1, 62 I Nr. 1 VwGO
- Postulationsfähigkeit, § 67 IV VwGO
e) Beklagter, § 47 II 2 VwGO
- Stadt Baden-Baden
f) Form bei Einlegung einzuhalten, §§ 81 f., 67 IV 2 VwGO

2. Begründetheit
a) Ermächtigungsgrundlage für den Satzungsbeschluss, § 4 I 2 GemO iVm § 23 VI NatSchG iVm § 29 BNatSchG
- Naturschutz als Weisungsaufgabe, damit Satzungskompetenz nur kraft Gesetzes
b) Zuständigkeit Gemeinderat, 24 I, 39 II, Nr. 3, 44 II 3 GemO

c) Ordnungsgemäßer Satzungsbeschluss
aa) Ladung, § 34 I 1 GemO
- 2 Tage vor der Sitzung, anstelle von 7 Tagen davor
--> Fraktionsgespräche über Abstimmungsinhalt Wochen vorher
--> alle Gemeinderäte anwesend und Abstimmung am Tag der Sitzung
--> keine formelle Rüge des Ladungsverstoßes
--> Folge: Heilung
bb) Fehlende Vorbereitungszeit
- Thema vorher mit Fraktionen besprochen
--> keine Anzeichen, dass entsprechende Gemeinderäten nicht in Fraktion
--> Sachverhalt aber unklar, deswegen auch Verstoß (+) möglich --> dann aber Heilung, durch ungerügte Abstimmung
cc) fehlerhafte ortsübliche Bekanntmachung der Sitzung, § 34 I 7 GemO
- ortsüblicher Bekanntmachung = grnds. Entscheidung Gemeinde
--> früher immer: Aushang Rathaus, Amtsblatt, lokale Zeitung
--> Corona = Übergang nach einigen Monaten Übergangszeit nur noch im Internet --> wegen Mobilitätseinschränkung
--> Corona = verständlich bei Rathausaushang; aber Amtsblatt und lokale Zeitung wohl kein voller Lockdown = haben gearbeitet = Weiterhin Möglichkeit der Bekanntgabe
--> zudem: ältere Leute nicht immer "internetfähig" = nicht alle Bürger erreicht
--> "ortsüblich" zwar Ermessen Gemeinde, aber "orstüblich" muss Erreichbarkeit aller Bürger ermöglichen, da ältere Leute "internetscheu" = nicht alle Leute erreicht
- Verstoß gegen Vorschriften der Öffentlichkeit, damit keine Heilung, § 4 IV 2 Nr. 1 GemO
--> a.A. vertretbar
dd) Abstimmung, Bekanntmachung
- Abstimmung keine Fehler dargelegt
- Bekanntmachung laut Bearbeitervermerk (+)

d) materielle RM
aa) Bestimmtheit
- Gebiet = Innenbereich, Gebiete mit Bebauungsplänen und Außenbereich (Naturschutzgebiet Moor-irgendwas)
- Bestimmtheitsgebot = Satzung muss wesentliches selbst regeln und darf nicht auf verwiesenes "delegieren"
--> gesamtes Gebiet Baden-Baden im Innenbereich betroffen und Außenbereich nur Naturschutzgebiet = bestimmbar (+)
--> Zulässigkeit Regelung im Außenbereich (+), da immer noch Gemeindegebiet und damit Satzungshoheit (+) (vgl. § 35 VI BauGB)
bb) Verhältnismäßigkeit
(1) Legitimer Zweck (vgl. § 29 BNatSchG)
(2) Geeignet
- Bäume werden geschützt durch Verbot (+)
(3) Erforderlichkeit (+)
(4) Angemessenheit
(a) Eingriff in Art. 14 I GG
- Sozialpflichtigkeit Eigentum, § 14 II GG
- Einschränkung Eigentum zum Schutz Natur (+)
- zudem Eigentum normgeprägtes Grundrecht
- zudem Mandantin selbst Interesse an Erhalt Bäume für "Ästhetik" und Grundstückwert
(b) Recht zum Bäume fällen, Art. 2 I GG
- offensichtlich untergeordnete Relevanz
© Befreiungstatbestand
- sorgt dafür, dass gefährliche Bäume entfernt werden können
cc) Ergebnis
- materielle RM

II. Vorgehen gegen Baumfällerlaubnis
- Erlaubnis aufgrund formelle RW Satzung
- gem. §§ 47 V 3, 183 S. 1 analog VwGO weiterhin bestand Baumfällerlaubnis auch nach Unwirksamkeit Satzung
- Drittschutz = nur Prüfung drittschützender Normen
--> Folge: nur Art. 14 I GG innerhalb Ermessenstatbestand der Befreiung
--> Schutz Leib und Leben durch Sturz morscher Eiche überwiegt offensichtlich Interesse Mandantin an Erhaltung Ästhetik und Grundstückswert
-  kein Vorgehen gegen Baumfällerlaubnis geboten
III. Zweckmäßigkeit
Einreichung Normkontrollantrag beim VGH Mannheim:

Die Baumschutzsatzung der Gemeinde Baden-Baden wird für unwirksam erklärt.

Aufgabe 2 - brechende Biberdämme
- Beschränkung Prüfungsumfang auf Begründetheit möglicher Klage

1. Anspruch auf "Genehmigung" zum Biberfangen, § 45 VII BNatSchG
a) RP als Zuständige Behörde, §§ 45 VII, 3 I Nr. 1 BNatSchG iVm §§ 57 I 1 Nr. 2, 58 III Nr. 9 d) NatSchG
b) Notwendigkeit einer Befreiung, § 44 I Nr. 1 BNatSchG
- Fangen und Umsiedeln Biber als Fangen einer besonders geschützten Art, § 7 II Nr. 13 b), aa) BNatSchG
c) Befreiungstatbestand des § 45 VII BNatSchG
aa) Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Gefahren, § 45 VII Nr. 1 BNatSchG
- letzte Überflutung Schäden an 4 Häusern der Gemeinde (+)
bb) öffentliche Sicherheit
- Überflutung von Straßen = Gefahr für Straßenverkehr
cc) sonstige überwiegende Interessen
- Hochwasserschutz, §§ 73 ff. WHG
dd) kausale Gefahr der Biber für Gefahren
- Biberstamm bricht --> Überflutung --> Kausale für Gefahren
d) Vorgeschobene Verhältnismäßigkeitsprüfung ("zumutbare Alternativen"), § 45 VII 2 BNatSchG
aa) Drainagerohr als Alternative geeignet Überschwemmung zu verhindern
- Wasserspiegel wird gehalten
- Bruch Biberdamm bei Starkregen wird verhindern
bb) Erforderlichkeit
- Drainagerohr weniger einschränken in Biberpopulation, da weiterhin dort
cc) Angemessenheit
(1) Kosten des Baus
- Beteilung Land zur Hälfte am Einbau und volle Kostenübernahme Material
(2) Umsiedlung führt zu Tod Jungbiber
- Grund des Todes nicht konkret genug dargelegt
(3) Wartungskosten der Drainagerohre
- Kostenumfang und Wartungsintervalle nicht konkret genug dargelegt
(4) Gesamtergebnis
- war noch einiges anderes glaube ich, aber Ergebnis offen
--> je nach Argumentation: (+) (-) oder offenes Ergebnis
dd) Ermessen
- je nach Ergebnis der Verhältnismäßigkeit
--> Verhältnismäßigkeit (-) = Anspruch auf Ermessensfehlerfreie Entscheidung
--> Verhältnismäßigkeit (+) = kein Anspruch auf Befreiung
- Verhältnismäßigkeit offen...
--> Begründung für Tötung Jungbiber bei Umsiedlung muss nachgeholt werden, da Grund des Sterbens derzeit nicht ersichtlich
--> Mandant muss Kosten für Wartung darlegen, da wichtiges Interesse bei Verhältnismäßigkeit, wenn Tötung Jungbiber tatsächlich (-)
--> fehlerhafte Ermessenserwägung, dass nach Bau Rückbaubecken keine Wartung der Drainagerohre mehr nötig, da Möglichkeit, dass Biber auch Rückbaubecken stauen = Rückbaubecken insgesamt Verschwendung von Steuergeldern

2. Ergebnis
- je nach Argumentation (+/-) --> aber wohl keine Ermessenreduktion auf Null

PS: Viel Spaß an alle Bayern im Steuerrecht, oder was so kommen mag.

PPS: Für die gierigen
https://ibb.co/vL3gZrZ


Hübsch! Hetero?
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Gast BW
Unregistered
 
#915
18.06.2021, 23:28
Das tut mir echt sehr leid für die Mannheimer Kandidaten. Aber wie geht es dem Rest? Die Klausur heute lief bei mir nicht so toll und ich würde auch lieber am Mittwoch nochmal schreiben..
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Gast
Unregistered
 
#916
18.06.2021, 23:29
Schön und schlau und auch noch nett ?
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Gast
Unregistered
 
#917
18.06.2021, 23:30
Das ? war ein <3
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Gast
Unregistered
 
#918
19.06.2021, 00:15
(18.06.2021, 23:23)Gast schrieb:  
(18.06.2021, 20:01)Dartus-BW schrieb:  
Baden-Württemberg ÖR II - Anwaltsklausur: Eine morsche Eiche und brechende Biberdämme überfluten "Biberlingen"

Anmerkung: Nachfolgende Darstellung erfolgt mit etwas Promille; Unvollständigkeiten sind daher möglich.

Sachverhalt
Präambel: Zwei Mandanten haben die Kanzlei mandatiert. Mandantin U will gegen eine Baumschutzsatzung der Stadt Baden-Baden gerichtlich vorgehen. Mandant H ist Bürgermeister der Stadt Biberlingen und will Biber fangen und umsiedeln, weil deren Damm bei starken Regen dafür sorgt, dass der Bach der Stadt überflutet.

Mandantin U: Baden-Baden hat eine Baumschutzsatzung erlassen. Im Innenbereich, in Gebieten mit Bebauungsplänen und im Naturschutzgebiet (im Außenbereich) ist ab nun das fällen von Bäumen verboten, die eine bestimmten Stammdurchmesser haben. Die Sitzung des Gemeindesrats wurde lediglich im Internet für die Öffentlichkeit bekanntgemacht, weil Corona zu eingeschränkter Mobilität geführt hat. Gemeinderäte wurden 2 Tage vor der Sitzung geladen. Wochen vorher wurde das Thema mit allen Fraktionen besprochen. Eine Gemeinderäten rügte (informell) fehlende Vorbereitungszeit für den Beschluss. Wegen der verspäteten Ladung wurde keine Rüge in der Sitzung erhoben. Alle Gemeinderatsmitglieder waren anwesend und stimmten ab. Es wird fehlende Bestimmtheit der Satzung gerügt, da der Geltungsbereich nicht erkennbar sei. Zudem sei "sicherlich" das Grundgesetz verletzt.

Das schlimmste für die Mandantin ist jedoch, das aufgrund dieser Satzung nun ihr Nachbar die Genehmigung erhielt seine Eiche zu fällen. Diese sei morsch, drohe bei nächstem Wind zu fallen und stelle damit eine Gefahr für Leib und Leben vorbeilaufender Menschen dar, als auch für Häuser / Pkws im Weg der Eiche. Aber die Mandantin schätzt so sehr die Ästhetik der Eiche und ohne die Eiche wäre ihr Grundstück einiges weniger Wert.

Mandant H: In der Stadt Biberlingen gibt es einen Bach. Der Bach wird von einem Biberstaudamm gestaut. Um den Wasserspiegel zu regulieren, läuft ein Rohr unter der Stadt vom Baach aus. Beim letzten Starkregen brach der Damm, verstopfte das Rohr und sorgte für Überschwemmungen. Aus diesem Grund will die Stadt die Biber fangen und diese umsiedeln. Das RP Tübingen sieht das aber nicht ganz so schlimm. Drainagerohre im Biberdamm sind ausreichend, um Hochwasser und ein Brechen des Dammes zu verhindern. Diese seien auch einfach zu warten. Die Materialkosten würde das Land übernehmen und sich an den Einbaukosten zur Hälfte beteiligen. Außerdem können die Jungbiber nicht umgesiedelt werden, diese würden sterben. Die Stadt plant zudem, ein Auffangbecken zu bauen, um erneutes Hochwasser zu verhindern. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Biber auch dort wieder einen Biberdamm bauen könnten.

Aufgabe 1 - Die morsche Eiche und Baumsatzung
I. Vorgehen gegen die Satzung
1. Zulässigkeit eines Normkontrollantrags
a) Zuständigkeit VGH Mannheim, § 47 I VwGO iVm § 4 AGVwGO
b) Antragsbefugnis, § 47 II 1 VwGO
- Betroffenheit von Satzungsverbot, Art. 2 I GG
- eingeschränkte Eigentumsnutzung durch Baumfällverbot und zudem Wertminderung durch Baumfällen Nachbarn, Art. 14 I GG
c) Frist, § 47 II 1  VwGO (+)
d) Beteiligten- und Prozessfähigkeit Mandantin
- §§ 47 II 1, 62 I Nr. 1 VwGO
- Postulationsfähigkeit, § 67 IV VwGO
e) Beklagter, § 47 II 2 VwGO
- Stadt Baden-Baden
f) Form bei Einlegung einzuhalten, §§ 81 f., 67 IV 2 VwGO

2. Begründetheit
a) Ermächtigungsgrundlage für den Satzungsbeschluss, § 4 I 2 GemO iVm § 23 VI NatSchG iVm § 29 BNatSchG
- Naturschutz als Weisungsaufgabe, damit Satzungskompetenz nur kraft Gesetzes
b) Zuständigkeit Gemeinderat, 24 I, 39 II, Nr. 3, 44 II 3 GemO

c) Ordnungsgemäßer Satzungsbeschluss
aa) Ladung, § 34 I 1 GemO
- 2 Tage vor der Sitzung, anstelle von 7 Tagen davor
--> Fraktionsgespräche über Abstimmungsinhalt Wochen vorher
--> alle Gemeinderäte anwesend und Abstimmung am Tag der Sitzung
--> keine formelle Rüge des Ladungsverstoßes
--> Folge: Heilung
bb) Fehlende Vorbereitungszeit
- Thema vorher mit Fraktionen besprochen
--> keine Anzeichen, dass entsprechende Gemeinderäten nicht in Fraktion
--> Sachverhalt aber unklar, deswegen auch Verstoß (+) möglich --> dann aber Heilung, durch ungerügte Abstimmung
cc) fehlerhafte ortsübliche Bekanntmachung der Sitzung, § 34 I 7 GemO
- ortsüblicher Bekanntmachung = grnds. Entscheidung Gemeinde
--> früher immer: Aushang Rathaus, Amtsblatt, lokale Zeitung
--> Corona = Übergang nach einigen Monaten Übergangszeit nur noch im Internet --> wegen Mobilitätseinschränkung
--> Corona = verständlich bei Rathausaushang; aber Amtsblatt und lokale Zeitung wohl kein voller Lockdown = haben gearbeitet = Weiterhin Möglichkeit der Bekanntgabe
--> zudem: ältere Leute nicht immer "internetfähig" = nicht alle Bürger erreicht
--> "ortsüblich" zwar Ermessen Gemeinde, aber "orstüblich" muss Erreichbarkeit aller Bürger ermöglichen, da ältere Leute "internetscheu" = nicht alle Leute erreicht
- Verstoß gegen Vorschriften der Öffentlichkeit, damit keine Heilung, § 4 IV 2 Nr. 1 GemO
--> a.A. vertretbar
dd) Abstimmung, Bekanntmachung
- Abstimmung keine Fehler dargelegt
- Bekanntmachung laut Bearbeitervermerk (+)

d) materielle RM
aa) Bestimmtheit
- Gebiet = Innenbereich, Gebiete mit Bebauungsplänen und Außenbereich (Naturschutzgebiet Moor-irgendwas)
- Bestimmtheitsgebot = Satzung muss wesentliches selbst regeln und darf nicht auf verwiesenes "delegieren"
--> gesamtes Gebiet Baden-Baden im Innenbereich betroffen und Außenbereich nur Naturschutzgebiet = bestimmbar (+)
--> Zulässigkeit Regelung im Außenbereich (+), da immer noch Gemeindegebiet und damit Satzungshoheit (+) (vgl. § 35 VI BauGB)
bb) Verhältnismäßigkeit
(1) Legitimer Zweck (vgl. § 29 BNatSchG)
(2) Geeignet
- Bäume werden geschützt durch Verbot (+)
(3) Erforderlichkeit (+)
(4) Angemessenheit
(a) Eingriff in Art. 14 I GG
- Sozialpflichtigkeit Eigentum, § 14 II GG
- Einschränkung Eigentum zum Schutz Natur (+)
- zudem Eigentum normgeprägtes Grundrecht
- zudem Mandantin selbst Interesse an Erhalt Bäume für "Ästhetik" und Grundstückwert
(b) Recht zum Bäume fällen, Art. 2 I GG
- offensichtlich untergeordnete Relevanz
© Befreiungstatbestand
- sorgt dafür, dass gefährliche Bäume entfernt werden können
cc) Ergebnis
- materielle RM

II. Vorgehen gegen Baumfällerlaubnis
- Erlaubnis aufgrund formelle RW Satzung
- gem. §§ 47 V 3, 183 S. 1 analog VwGO weiterhin bestand Baumfällerlaubnis auch nach Unwirksamkeit Satzung
- Drittschutz = nur Prüfung drittschützender Normen
--> Folge: nur Art. 14 I GG innerhalb Ermessenstatbestand der Befreiung
--> Schutz Leib und Leben durch Sturz morscher Eiche überwiegt offensichtlich Interesse Mandantin an Erhaltung Ästhetik und Grundstückswert
-  kein Vorgehen gegen Baumfällerlaubnis geboten
III. Zweckmäßigkeit
Einreichung Normkontrollantrag beim VGH Mannheim:

Die Baumschutzsatzung der Gemeinde Baden-Baden wird für unwirksam erklärt.

Aufgabe 2 - brechende Biberdämme
- Beschränkung Prüfungsumfang auf Begründetheit möglicher Klage

1. Anspruch auf "Genehmigung" zum Biberfangen, § 45 VII BNatSchG
a) RP als Zuständige Behörde, §§ 45 VII, 3 I Nr. 1 BNatSchG iVm §§ 57 I 1 Nr. 2, 58 III Nr. 9 d) NatSchG
b) Notwendigkeit einer Befreiung, § 44 I Nr. 1 BNatSchG
- Fangen und Umsiedeln Biber als Fangen einer besonders geschützten Art, § 7 II Nr. 13 b), aa) BNatSchG
c) Befreiungstatbestand des § 45 VII BNatSchG
aa) Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Gefahren, § 45 VII Nr. 1 BNatSchG
- letzte Überflutung Schäden an 4 Häusern der Gemeinde (+)
bb) öffentliche Sicherheit
- Überflutung von Straßen = Gefahr für Straßenverkehr
cc) sonstige überwiegende Interessen
- Hochwasserschutz, §§ 73 ff. WHG
dd) kausale Gefahr der Biber für Gefahren
- Biberstamm bricht --> Überflutung --> Kausale für Gefahren
d) Vorgeschobene Verhältnismäßigkeitsprüfung ("zumutbare Alternativen"), § 45 VII 2 BNatSchG
aa) Drainagerohr als Alternative geeignet Überschwemmung zu verhindern
- Wasserspiegel wird gehalten
- Bruch Biberdamm bei Starkregen wird verhindern
bb) Erforderlichkeit
- Drainagerohr weniger einschränken in Biberpopulation, da weiterhin dort
cc) Angemessenheit
(1) Kosten des Baus
- Beteilung Land zur Hälfte am Einbau und volle Kostenübernahme Material
(2) Umsiedlung führt zu Tod Jungbiber
- Grund des Todes nicht konkret genug dargelegt
(3) Wartungskosten der Drainagerohre
- Kostenumfang und Wartungsintervalle nicht konkret genug dargelegt
(4) Gesamtergebnis
- war noch einiges anderes glaube ich, aber Ergebnis offen
--> je nach Argumentation: (+) (-) oder offenes Ergebnis
dd) Ermessen
- je nach Ergebnis der Verhältnismäßigkeit
--> Verhältnismäßigkeit (-) = Anspruch auf Ermessensfehlerfreie Entscheidung
--> Verhältnismäßigkeit (+) = kein Anspruch auf Befreiung
- Verhältnismäßigkeit offen...
--> Begründung für Tötung Jungbiber bei Umsiedlung muss nachgeholt werden, da Grund des Sterbens derzeit nicht ersichtlich
--> Mandant muss Kosten für Wartung darlegen, da wichtiges Interesse bei Verhältnismäßigkeit, wenn Tötung Jungbiber tatsächlich (-)
--> fehlerhafte Ermessenserwägung, dass nach Bau Rückbaubecken keine Wartung der Drainagerohre mehr nötig, da Möglichkeit, dass Biber auch Rückbaubecken stauen = Rückbaubecken insgesamt Verschwendung von Steuergeldern

2. Ergebnis
- je nach Argumentation (+/-) --> aber wohl keine Ermessenreduktion auf Null

PS: Viel Spaß an alle Bayern im Steuerrecht, oder was so kommen mag.

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Vielleicht hast du ja Glück und triffst beim Mündlichen auf ihn?  Verrueckt
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#919
19.06.2021, 01:26
Auch von unserem Team ein Dankeschön für die überragenden Lösungsskizzen an Dartus!!

Allen Mitschreibenden wünschen wir, dass die Ergebnisse passen, aber vor allem allen Mannheimern viel Erfolg bei der Klausur am Mittwoch!  Bene
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Gast
Unregistered
 
#920
19.06.2021, 06:08
(18.06.2021, 23:29)Gast schrieb:  Schön und schlau und auch noch nett ?


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