09.03.2018, 16:54
Ja das fand ich auch komisch. Aber dachte dass es ein fehler ist????? Weil Stand der Bearbeitung immer der Tag der Klausur ist .....
09.03.2018, 16:59
das mit dem 5. fand ich richtig link
09.03.2018, 17:08
(09.03.2018, 16:52)BerlinBerlinZivilrechtDone schrieb:(09.03.2018, 16:40)Hesse schrieb:(09.03.2018, 16:07)Gast schrieb: Naja hab Gericht angeschrieben...antrag auf pkh kann ohne Anwalt gestellt werden.
Und nach 717 oder 719 bgb im kommentar bedarf es bei der Übertragung von Gbr Eigentum nicht der notariellen form...
Wusste nur nicht wo ich den wiedereinsetzungsantrag reinbringe
Frist der sofortigen Beschwerde?
Ja, genau. Die Notfrist von einem Monat wurde ja wohl verpasst. Sofortige Beschwerde eigentlich immer zwei Wochen, hier aber in PKH Bestimmungen ein Monat gesetzlich bestimmt. Daher hier Wiedereinsetzung, weil die verplante Nachbarin, die Analphabetin ist, da etwas verplant war und einfach mal selbst in den Urlaub geflogen ist, wobei sie eigentlich während des Urlaubs des Antragstellers die Post aus dem Briefkasten holen sollte. Ohne Absprache hat sie dann auch Post sondiert, und den Benachrichtigungszettel über Post vom LG Münster als solchen nicht erkannt und infolge dessen ins Altpapier gegeben. Dort hat der Antragsteller ihn dann erst gefunden, also die Frist vorbei war (08.03.18 - glaube fristende war hier der 06.03.18). Zuvor hat das Postholen jahrelang ohne Probleme geklappt.
Hatte mich gefragt, ob man dann als Antrag in die Beschwerdeschrift selbst noch mal PKH Antrag aufnimmt? Bzw wo steht eigentlich, dass man nicht einfach direkt noch mal PKH beantragen kann unter neuer Begründung der Erfolgsaussichten? Habe dazu nichts gefunden. Aber da hätte man sich auch das Beschwerdegedöns mit Wiedereinsetzung angeschnitten und das kann bei dem ausführlichen Beitrag zu den Postumständen wohl kaum sein.
Und wie eigentlich ist das mit der Zustellung bei Benachrichtigung? Habe angenommen, damit auch Zustellung des Gerichtsbeschlusses, da Möglichkeit der Kenntnisnahme und Machtbereich des Empfängers, da er mit dem Zettel abholen kann (130 I 1 BGB analog). Habe in der schnelle keine ZPO Norm dazu gefunden.
Man musste Wiedereinsetzung beantragen im Rahmen der sofortigen Beschwerde und dazu ausführen, dass die Beschwerde auch begründet ist, weil der PKH Antrag zulässig und begründet war. In der begründetheit des PKH Antrages war wohl das materiellrechtliche rund um 894 BGB zu prüfen. Im Übrigen kann die Erfolgsaussicht wohl nicht verneint werden wegen mangelnder Postulationsfähigkeit des Mandanten, da das PKH verfahren erst dazu führt, dass man sich einen Anwalt leisten kann.
09.03.2018, 17:09
(09.03.2018, 16:52)BerlinBerlinZivilrechtDone schrieb:(09.03.2018, 16:40)Hesse schrieb:(09.03.2018, 16:07)Gast schrieb: Naja hab Gericht angeschrieben...antrag auf pkh kann ohne Anwalt gestellt werden.
Und nach 717 oder 719 bgb im kommentar bedarf es bei der Übertragung von Gbr Eigentum nicht der notariellen form...
Wusste nur nicht wo ich den wiedereinsetzungsantrag reinbringe
Frist der sofortigen Beschwerde?
Ja, genau. Die Notfrist von einem Monat wurde ja wohl verpasst. Sofortige Beschwerde eigentlich immer zwei Wochen, hier aber in PKH Bestimmungen ein Monat gesetzlich bestimmt. Daher hier Wiedereinsetzung, weil die verplante Nachbarin, die Analphabetin ist, da etwas verplant war und einfach mal selbst in den Urlaub geflogen ist, wobei sie eigentlich während des Urlaubs des Antragstellers die Post aus dem Briefkasten holen sollte. Ohne Absprache hat sie dann auch Post sondiert, und den Benachrichtigungszettel über Post vom LG Münster als solchen nicht erkannt und infolge dessen ins Altpapier gegeben. Dort hat der Antragsteller ihn dann erst gefunden, also die Frist vorbei war (08.03.18 - glaube fristende war hier der 06.03.18). Zuvor hat das Postholen jahrelang ohne Probleme geklappt.
Hatte mich gefragt, ob man dann als Antrag in die Beschwerdeschrift selbst noch mal PKH Antrag aufnimmt? Bzw wo steht eigentlich, dass man nicht einfach direkt noch mal PKH beantragen kann unter neuer Begründung der Erfolgsaussichten? Habe dazu nichts gefunden. Aber da hätte man sich auch das Beschwerdegedöns mit Wiedereinsetzung angeschnitten und das kann bei dem ausführlichen Beitrag zu den Postumständen wohl kaum sein.
Und wie eigentlich ist das mit der Zustellung bei Benachrichtigung? Habe angenommen, damit auch Zustellung des Gerichtsbeschlusses, da Möglichkeit der Kenntnisnahme und Machtbereich des Empfängers, da er mit dem Zettel abholen kann (130 I 1 BGB analog). Habe in der schnelle keine ZPO Norm dazu gefunden.
181 zpo.
Und in Hessen war Bearbeitungszeitpunkt ganz sicher der 9.3.
09.03.2018, 17:10
(09.03.2018, 17:08)Gast schrieb:(09.03.2018, 16:52)BerlinBerlinZivilrechtDone schrieb:(09.03.2018, 16:40)Hesse schrieb:(09.03.2018, 16:07)Gast schrieb: Naja hab Gericht angeschrieben...antrag auf pkh kann ohne Anwalt gestellt werden.
Und nach 717 oder 719 bgb im kommentar bedarf es bei der Übertragung von Gbr Eigentum nicht der notariellen form...
Wusste nur nicht wo ich den wiedereinsetzungsantrag reinbringe
Frist der sofortigen Beschwerde?
Ja, genau. Die Notfrist von einem Monat wurde ja wohl verpasst. Sofortige Beschwerde eigentlich immer zwei Wochen, hier aber in PKH Bestimmungen ein Monat gesetzlich bestimmt. Daher hier Wiedereinsetzung, weil die verplante Nachbarin, die Analphabetin ist, da etwas verplant war und einfach mal selbst in den Urlaub geflogen ist, wobei sie eigentlich während des Urlaubs des Antragstellers die Post aus dem Briefkasten holen sollte. Ohne Absprache hat sie dann auch Post sondiert, und den Benachrichtigungszettel über Post vom LG Münster als solchen nicht erkannt und infolge dessen ins Altpapier gegeben. Dort hat der Antragsteller ihn dann erst gefunden, also die Frist vorbei war (08.03.18 - glaube fristende war hier der 06.03.18). Zuvor hat das Postholen jahrelang ohne Probleme geklappt.
Hatte mich gefragt, ob man dann als Antrag in die Beschwerdeschrift selbst noch mal PKH Antrag aufnimmt? Bzw wo steht eigentlich, dass man nicht einfach direkt noch mal PKH beantragen kann unter neuer Begründung der Erfolgsaussichten? Habe dazu nichts gefunden. Aber da hätte man sich auch das Beschwerdegedöns mit Wiedereinsetzung angeschnitten und das kann bei dem ausführlichen Beitrag zu den Postumständen wohl kaum sein.
Und wie eigentlich ist das mit der Zustellung bei Benachrichtigung? Habe angenommen, damit auch Zustellung des Gerichtsbeschlusses, da Möglichkeit der Kenntnisnahme und Machtbereich des Empfängers, da er mit dem Zettel abholen kann (130 I 1 BGB analog). Habe in der schnelle keine ZPO Norm dazu gefunden.
Man musste Wiedereinsetzung beantragen im Rahmen der sofortigen Beschwerde und dazu ausführen, dass die Beschwerde auch begründet ist, weil der PKH Antrag zulässig und begründet war. In der begründetheit des PKH Antrages war wohl das materiellrechtliche rund um 894 BGB zu prüfen. Im Übrigen kann die Erfolgsaussicht wohl nicht verneint werden wegen mangelnder Postulationsfähigkeit des Mandanten, da das PKH verfahren erst dazu führt, dass man sich einen Anwalt leisten kann.
Richtig. 121 Zpo macht auch sonst gar keinen Sinn.
09.03.2018, 17:16
(09.03.2018, 16:52)BerlinBerlinZivilrechtDone schrieb: Ja, genau. Die Notfrist von einem Monat wurde ja wohl verpasst. Sofortige Beschwerde eigentlich immer zwei Wochen, hier aber in PKH Bestimmungen ein Monat gesetzlich bestimmt. Daher hier Wiedereinsetzung, weil die verplante Nachbarin, die Analphabetin ist, da etwas verplant war und einfach mal selbst in den Urlaub geflogen ist, wobei sie eigentlich während des Urlaubs des Antragstellers die Post aus dem Briefkasten holen sollte. Ohne Absprache hat sie dann auch Post sondiert, und den Benachrichtigungszettel über Post vom LG Münster als solchen nicht erkannt und infolge dessen ins Altpapier gegeben. Dort hat der Antragsteller ihn dann erst gefunden, also die Frist vorbei war (08.03.18 - glaube fristende war hier der 06.03.18). Zuvor hat das Postholen jahrelang ohne Probleme geklappt.
Hatte mich gefragt, ob man dann als Antrag in die Beschwerdeschrift selbst noch mal PKH Antrag aufnimmt? Bzw wo steht eigentlich, dass man nicht einfach direkt noch mal PKH beantragen kann unter neuer Begründung der Erfolgsaussichten? Habe dazu nichts gefunden. Aber da hätte man sich auch das Beschwerdegedöns mit Wiedereinsetzung angeschnitten und das kann bei dem ausführlichen Beitrag zu den Postumständen wohl kaum sein.
Und wie eigentlich ist das mit der Zustellung bei Benachrichtigung? Habe angenommen, damit auch Zustellung des Gerichtsbeschlusses, da Möglichkeit der Kenntnisnahme und Machtbereich des Empfängers, da er mit dem Zettel abholen kann (130 I 1 BGB analog). Habe in der schnelle keine ZPO Norm dazu gefunden.
Zur WE gefällt mir deine Darstellung außerordentlich gut.
Bzgl. nochmal Antrag aufnehmen -> unnötig. Beantragt wird bei der sofBesch neben der Beschlussaufhebung die erneute Entscheidung in der (PKH)Sache. Nochmal beantragen geht nicht, weil über denselben Streitgegenstand nicht zweimal entschieden werden kann.
Bzgl. Zustellung. -> § 181 I 2, 4 ZPO. :-)
09.03.2018, 17:49
(09.03.2018, 17:08)Gast schrieb:(09.03.2018, 16:52)BerlinBerlinZivilrechtDone schrieb:(09.03.2018, 16:40)Hesse schrieb:(09.03.2018, 16:07)Gast schrieb: Naja hab Gericht angeschrieben...antrag auf pkh kann ohne Anwalt gestellt werden.
Und nach 717 oder 719 bgb im kommentar bedarf es bei der Übertragung von Gbr Eigentum nicht der notariellen form...
Wusste nur nicht wo ich den wiedereinsetzungsantrag reinbringe
Frist der sofortigen Beschwerde?
Ja, genau. Die Notfrist von einem Monat wurde ja wohl verpasst. Sofortige Beschwerde eigentlich immer zwei Wochen, hier aber in PKH Bestimmungen ein Monat gesetzlich bestimmt. Daher hier Wiedereinsetzung, weil die verplante Nachbarin, die Analphabetin ist, da etwas verplant war und einfach mal selbst in den Urlaub geflogen ist, wobei sie eigentlich während des Urlaubs des Antragstellers die Post aus dem Briefkasten holen sollte. Ohne Absprache hat sie dann auch Post sondiert, und den Benachrichtigungszettel über Post vom LG Münster als solchen nicht erkannt und infolge dessen ins Altpapier gegeben. Dort hat der Antragsteller ihn dann erst gefunden, also die Frist vorbei war (08.03.18 - glaube fristende war hier der 06.03.18). Zuvor hat das Postholen jahrelang ohne Probleme geklappt.
Hatte mich gefragt, ob man dann als Antrag in die Beschwerdeschrift selbst noch mal PKH Antrag aufnimmt? Bzw wo steht eigentlich, dass man nicht einfach direkt noch mal PKH beantragen kann unter neuer Begründung der Erfolgsaussichten? Habe dazu nichts gefunden. Aber da hätte man sich auch das Beschwerdegedöns mit Wiedereinsetzung angeschnitten und das kann bei dem ausführlichen Beitrag zu den Postumständen wohl kaum sein.
Und wie eigentlich ist das mit der Zustellung bei Benachrichtigung? Habe angenommen, damit auch Zustellung des Gerichtsbeschlusses, da Möglichkeit der Kenntnisnahme und Machtbereich des Empfängers, da er mit dem Zettel abholen kann (130 I 1 BGB analog). Habe in der schnelle keine ZPO Norm dazu gefunden.
Man musste Wiedereinsetzung beantragen im Rahmen der sofortigen Beschwerde und dazu ausführen, dass die Beschwerde auch begründet ist, weil der PKH Antrag zulässig und begründet war. In der begründetheit des PKH Antrages war wohl das materiellrechtliche rund um 894 BGB zu prüfen. Im Übrigen kann die Erfolgsaussicht wohl nicht verneint werden wegen mangelnder Postulationsfähigkeit des Mandanten, da das PKH verfahren erst dazu führt, dass man sich einen Anwalt leisten kann.
Ja, er hat ja auch zumindest nicht "unbedingt" Klage erhoben, sondern schlicht erst mal den PKH-Antrag gestellt. Insoweit steht ja auch direkt im Gesetz, dass er selbst für diesen Fall PKH beantragen kann, bzw. der Referendar (war es doch laut SV?) kann, §§ 117 I 1 Hs. 2, 78 III ZPO.
Im Übrigen erlaubt das Beschwerdeverfahren ja auch Tatsachen nachzuschießen (571 II 1 ZPO), insoweit hätte man zur Veranschaulichung der Begründetheit einer sofortigen Beschwerde (also, Begründetheit PKH) auch einen neuen Klageentwurf anfügen bzw. sich auf den vorhandenen beziehen und weiteres vortragen können. Z.B. die Geschichte mit der Unterschrift auf weiteren Verträgen (in Berlin gab es einen Mietvertrag, auf dem der Bruder auch unterzeichnet hat, welcher sich im Besitz des Bruder befindet --> Anordnung Vorlage § 142 I ZPO).
Die Anwachsung des Grundstücks (Eigentum) habt ihr auch über 738 I BGB gemacht oder was gibts da noch für Ideen? Danach jdf. Anwachsung von Gesetzes wegen, soweit der Bruder aus der GbR ausscheidet.
09.03.2018, 18:05
(09.03.2018, 17:16)Gast schrieb: Bzgl. nochmal Antrag aufnehmen -> unnötig. Beantragt wird bei der sofBesch neben der Beschlussaufhebung die erneute Entscheidung in der (PKH)Sache. Nochmal beantragen geht nicht, weil über denselben Streitgegenstand nicht zweimal entschieden werden kann.
Hab ich das falsch in Erinnerung, oder war der erste Antrag des Referendars oder Jura- Studenten (??) nicht ohne Ratenzahlung und der Mandant hat extra noch mal betont, dass er auch in Raten nicht zahlen kann? Und bei der Beschwerde kann man doch auch inhaltlich nachlegen. Macht es dann nicht sogar Sinn so in etwa zu beantragen:
1. den Beschluss des ...... aufzuheben.
2. Dem Antragsteller unter meiner Beiordnung (wobei § 121 bei LG ja von Amts wegen) Prozesskostenhilfe - ohne Ratenzahlung - zu bewilligen.
Denn sonst kann ja das Ergebnis entgegen dem Mandantenwunsch trotzdem sein, dass er dann eine Ratenzahlung "aufgedonnert" bekommt.
09.03.2018, 18:12
Also in Berlin war Bearbeitungszeitpunkt ganz sicher der 9 März
Situation: Mandant hat PKH Antrag gestellt, der wurde durch Beschluss abglehnt. Bedingte Klage (§ 894 BGB) gerichtet gegen seinen Bruder. Er und sein Bruder hatten GbR gegründet und angeblich Auseinendersetzungsvertrag unterzeichnet. Bruder bestreitet Echtheit der Unterschrift auf dem Vertrag und mein nur Scheingeschäft, da er überschuldet war.
Ich habe eine sofortige Beschwerde geprüft gegen den ablehnden PKH Beschluss geprüft. Glaube man hätte auch einfach noch einmal PKH Antrag stellen können, aber wegen der Kosten nicht sinnvoll.
I. Zul
P: Verfristet? Hier Monatsfrist durch Einlegung der schriftliche Mitteilung in den Briefkasten. Aber Wiedereinsetzung (+) da M im Urlaub war und seine Nachbarin den Zettel weggeschmisse hat. Glaubhaftmachung denken,
II: Begründetheit
Wenn PKH Antrag zulässig und begründet
1. Zul PKH Antrag (+) -> Kein Anwaltszwang trotz LG (so T/P)
2. Begründetheit PKH Antrag, insesbodere Erfolgsasussichten
ALG: (894). Wer ist materiell Eigentümer?
a. Eigentumsewerb gem. § 738, 730 (so Palandt). Aber wirksamer Ausscheidungsvertrag?
b. Einigung
P: Bruder bestreitet Echtheit der Unterschrift. Für M spricht aber Vermutung der Echtheit. Im übrigen Antrag nach § 441 III ZPO (unsicher, da Bruder eigentlich beweispflichtig ist)
c. Nichtig gem. § 117 I (-) keine Kenntnis von M
d. Nichtigkeit gem. § 134 i.V.m § 288 StGB? (Eigentliich ja laut Palandt, habe mich da schwer getan)
e. Nichtigkeit wegen AnfG? (-) nur Drittgläubiger, nicht Bruder.
f. Verhährung? Nein wegen 898 BGB (habe mich da auch schwer getan weil etwas etwas einfach?!)
g. Ergebnis: Sofortige Beschwerde erfolgreich
Antrag:
Beschluss aufheben, PKH unter Beiordnung bewilligen, Schriftstsück herausgeben, Wiedereinsetzung
Insgesamt eine Klausur die ich recht tricky fand. Habe sie größtenteils mit den Kommentaren lösen müssen.
Situation: Mandant hat PKH Antrag gestellt, der wurde durch Beschluss abglehnt. Bedingte Klage (§ 894 BGB) gerichtet gegen seinen Bruder. Er und sein Bruder hatten GbR gegründet und angeblich Auseinendersetzungsvertrag unterzeichnet. Bruder bestreitet Echtheit der Unterschrift auf dem Vertrag und mein nur Scheingeschäft, da er überschuldet war.
Ich habe eine sofortige Beschwerde geprüft gegen den ablehnden PKH Beschluss geprüft. Glaube man hätte auch einfach noch einmal PKH Antrag stellen können, aber wegen der Kosten nicht sinnvoll.
I. Zul
P: Verfristet? Hier Monatsfrist durch Einlegung der schriftliche Mitteilung in den Briefkasten. Aber Wiedereinsetzung (+) da M im Urlaub war und seine Nachbarin den Zettel weggeschmisse hat. Glaubhaftmachung denken,
II: Begründetheit
Wenn PKH Antrag zulässig und begründet
1. Zul PKH Antrag (+) -> Kein Anwaltszwang trotz LG (so T/P)
2. Begründetheit PKH Antrag, insesbodere Erfolgsasussichten
ALG: (894). Wer ist materiell Eigentümer?
a. Eigentumsewerb gem. § 738, 730 (so Palandt). Aber wirksamer Ausscheidungsvertrag?
b. Einigung
P: Bruder bestreitet Echtheit der Unterschrift. Für M spricht aber Vermutung der Echtheit. Im übrigen Antrag nach § 441 III ZPO (unsicher, da Bruder eigentlich beweispflichtig ist)
c. Nichtig gem. § 117 I (-) keine Kenntnis von M
d. Nichtigkeit gem. § 134 i.V.m § 288 StGB? (Eigentliich ja laut Palandt, habe mich da schwer getan)
e. Nichtigkeit wegen AnfG? (-) nur Drittgläubiger, nicht Bruder.
f. Verhährung? Nein wegen 898 BGB (habe mich da auch schwer getan weil etwas etwas einfach?!)
g. Ergebnis: Sofortige Beschwerde erfolgreich
Antrag:
Beschluss aufheben, PKH unter Beiordnung bewilligen, Schriftstsück herausgeben, Wiedereinsetzung
Insgesamt eine Klausur die ich recht tricky fand. Habe sie größtenteils mit den Kommentaren lösen müssen.
09.03.2018, 18:30
In Hessen war Bearbeitungszeitpunkt ebenfalls der 9.3.
Rechtsbehelf war sofortige Beschwerde, zwar verfristet aber Wiedereinsetzung durch Glaubhaftmachung der Nachbarin.
PKH-Antrag zulässig, da kein Anwaltszwang für den Antrag selbst
PKH-Antrag auch begründet, da AS auf § 894 BGB
- Einigung (+), weil Bruder Echtheit bestreitet, aber Anscheinsbeweis für Mandant streitet, i.Ü. Antrag auf § 441 ZPO gestellt
- Formunwirksam (-), weil nach Palandt nach § 738 lediglich dingliche Anwachsung
- § 117 (-), weil Rechtsfolgen ja trotzdem gewollt
- § 138 (-), weil keine Kenntnis des M
- AnfG nicht geprüft
- Verjährung (-), hab ich über § 196 BGB gelöst
- In der Zweckmäßigkeit noch kurz die Problematik mit dem Gebührenschaden angesprochen
Insgesamt relativ viel Schreibarbeit. Hatte einen Schriftsatz mit § 233 und sofortige Beschwerde und dann noch eine neue Klage.
Das war im groben meine Lösung.
Rechtsbehelf war sofortige Beschwerde, zwar verfristet aber Wiedereinsetzung durch Glaubhaftmachung der Nachbarin.
PKH-Antrag zulässig, da kein Anwaltszwang für den Antrag selbst
PKH-Antrag auch begründet, da AS auf § 894 BGB
- Einigung (+), weil Bruder Echtheit bestreitet, aber Anscheinsbeweis für Mandant streitet, i.Ü. Antrag auf § 441 ZPO gestellt
- Formunwirksam (-), weil nach Palandt nach § 738 lediglich dingliche Anwachsung
- § 117 (-), weil Rechtsfolgen ja trotzdem gewollt
- § 138 (-), weil keine Kenntnis des M
- AnfG nicht geprüft
- Verjährung (-), hab ich über § 196 BGB gelöst
- In der Zweckmäßigkeit noch kurz die Problematik mit dem Gebührenschaden angesprochen
Insgesamt relativ viel Schreibarbeit. Hatte einen Schriftsatz mit § 233 und sofortige Beschwerde und dann noch eine neue Klage.
Das war im groben meine Lösung.