12.06.2021, 15:54
Kann man das Referendariat - wenn man es in einem Bundesland endgültig nicht bestanden hat - in einem anderen Bundesland neu beginnen?
12.06.2021, 16:00
(12.06.2021, 15:54)Golf macht Spaß schrieb: Kann man das Referendariat - wenn man es in einem Bundesland endgültig nicht bestanden hat - in einem anderen Bundesland neu beginnen?
Nein, das geht nicht.
Wenn man 3 mal durchgefallen ist, sollte man vielleicht auch etwas anderes machen, als noch mal 2 Jahre Referendariat. Dafür ist die Lebenszeit zu schade
12.06.2021, 16:00
12.06.2021, 16:04
Vielen vielen Dank für die Antworten! Verstanden!! ☺️
12.06.2021, 16:55
Kommt in BW eigentlich eher zuerst StA oder Revision dran?
12.06.2021, 17:30
Wenn in BW wie bei der Z1 und der Z2 ein Gleichlauf mit Berlin besteht, dürfte zunächst die Staatsklausur, dann erst die Anwaltsklausur im Strafrecht stattfinden (Mo/Di).
12.06.2021, 17:33
(12.06.2021, 09:16)Gast schrieb:Man muss keine Klausur in Zivilrecht bestehen. Aber man muss 4 Klausuren insgesamt bestehen und dann im Durchschnitt auf 3,75 kommen(12.06.2021, 08:22)GastBW schrieb: Kann man nach vier durchgefallenen ZR-Klausuren eigentlich noch bestehen?
Da musst du nochmal in die prüfungsordnung schauen! Eigentlich muss man 1 Zivilrecht bestehen aber teilweise gibt es glaub ich in prüfungsordnungen auch Ausnahmeregelungen
Ausschluss von der mündlichen Prüfung
Mündlich geprüft wird, wer
1.
in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl gemäß § 59 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 von mindestens 3,75 Punkten und
2.
in mindestens vier Aufsichtsarbeiten 4,0 oder mehr Punkte erreicht hat.
Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.
12.06.2021, 19:14
12.06.2021, 21:45
Hey Leute haben wir eigentlich einen 3. Versuch in BW oder nur unter den Vorraussetzungen, dass man schon einmal 4 Klausuren bestanden hat?
12.06.2021, 21:49
(12.06.2021, 21:45)Benutzer 123 schrieb: Hey Leute haben wir eigentlich einen 3. Versuch in BW oder nur unter den Vorraussetzungen, dass man schon einmal 4 Klausuren bestanden hat?
§ 64 II JAPrO: Auf Antrag kann eine zweite Wiederholung der Zweiten juristischen Staatsprüfung gestattet werden, wenn die erfolglosen Prüfungen beim Landesjustizprüfungsamt in Baden-Württemberg abgelegt worden sind und der Prüfling in einem der beiden Prüfungsversuche eine Endpunktzahl oder im Falle des § 57 Satz 2 eine ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittspunktzahl in der schriftlichen Prüfung von mindestens 3,50 erreicht hat. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung zu stellen. Die Gestattung der zweiten Wiederholung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Das Landesjustizprüfungsamt bestimmt den Prüfungstermin, in dem spätestens die zweite Wiederholungsprüfung abzulegen ist; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.