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Zurückweisungsbeschluss
Hessens
Unregistered
 
#11
11.06.2021, 16:49
(11.06.2021, 14:47)Gast schrieb:  Tatbestandsmäßige Gründe zu I. habe ich in einem Hinweisbeschluss noch nicht gesehen. Der Sinn würde sich mir auch nicht erschließen, weil die tatsächliche Grundlage, auf der der Beschluss ergeht, bereits im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils festgehalten ist.


Das ist nach 522 II 4 ZPO dann der Fall, wenn der Beschluss mit der NZB anfechtbar ist. Wenn dann keine SV-Darstellung mit Anträgen drin ist, wird der Beschluss nach 544 IX ZPO allein deshalb aufgehoben. 

In der Praxis sind Unanfechtbare 522 II-er tatsächlich nur selten mit SV-Darstellung.
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Praktiker
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#12
11.06.2021, 17:19
Naja, das würde für das Berufungsurteil ja ebenso gelten, und trotzdem macht man es ordentlicherweise mit, und zwar auch dann, wenn eine Revision nicht in Betracht kommt. Man kann es ja kurz halten, wenn das erstinstanzliche Urteil gut ist und nichts Neues vorgetragen wird.

Ohne Ausführungen zum Sachverhalt und Verfahren sind die rechtlichen Gründe auch oft nicht verständlich. Hinzu kommt, dass der Berufungsführer ja zur Rücknahme bewegt werden soll und deshalb merken muss, dass die Sache tatsächlich durchdrungen ist. Und schließlich reden wir hier von Kollegialentscheidungen, wo es auch um Service für die anderen geht, die möglichst schnell verstehen sollen, was sie unterschreiben sollen.

In meinem Umfeld ist das sehr üblich, aber man staunt hier ja, wie bunt die Welt unter der ZPO ist.
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Praktiker
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#13
11.06.2021, 17:23
Ergänzung: Natürlich ist der Hinweisbeschluss nicht anfechtbar, sondern die Zurückweisung. Man könnte daher (wahrscheinlich meinst Du das) einen kurzen Hinweis zur Rechtslage geben und den Sachverhalt erst im Zurückweisungsbeschluss darstellen. Dann fängt man aber wieder von vorne an, weshalb man gescheiter schon den Hinweis so aufbaut und dann in der Zurückweisung nur noch Bezug nimmt.
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Gast
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#14
11.06.2021, 18:39
Auch nach § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist ja nur eine Bezugnahme erforderlich.
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