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  5. Zurückweisungsbeschluss
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Zurückweisungsbeschluss
Lilo
Unregistered
 
#1
05.06.2021, 09:42
Moinsen,
ich soll für meinen Ausbilder einen Zurückweisungsbeschluss schreiben. In den einschlägigen Lehrbüchern, die ich auf die schnelle wegen Corona zur Hand habe, findet sich jedoch leider immer nur ein kurzer Hinweis, dass es solche gibt, aber nicht wie man einen solchen aufbaut. Hat jemand vielleicht ne Idee wo man was dazu findet? Google war auch nicht sonderlich hilfreich leider. 

Bedankt.
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Gast
Unregistered
 
#2
05.06.2021, 09:59
Rubrum

Der Antrag der/des ... auf xy/ dies/jenes zu tun wird zurückgewiesen.

Gründe 
Der Antrag ist zulässig aber unbegründet. 

Xyz... 


Amtsgericht/Landgericht Ort, Datum 

Unterschrift
Richter/in am x
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Hessens
Unregistered
 
#3
05.06.2021, 13:07
(05.06.2021, 09:42)Lilo schrieb:  Moinsen,
ich soll für meinen Ausbilder einen Zurückweisungsbeschluss schreiben. In den einschlägigen Lehrbüchern, die ich auf die schnelle wegen Corona zur Hand habe, findet sich jedoch leider immer nur ein kurzer Hinweis, dass es solche gibt, aber nicht wie man einen solchen aufbaut. Hat jemand vielleicht ne Idee wo man was dazu findet? Google war auch nicht sonderlich hilfreich leider. 

Bedankt.


Was soll denn zurückgewiesen werden?
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Lilo
Unregistered
 
#4
05.06.2021, 15:06
(05.06.2021, 13:07)Hessens schrieb:  
(05.06.2021, 09:42)Lilo schrieb:  Moinsen,
ich soll für meinen Ausbilder einen Zurückweisungsbeschluss schreiben. In den einschlägigen Lehrbüchern, die ich auf die schnelle wegen Corona zur Hand habe, findet sich jedoch leider immer nur ein kurzer Hinweis, dass es solche gibt, aber nicht wie man einen solchen aufbaut. Hat jemand vielleicht ne Idee wo man was dazu findet? Google war auch nicht sonderlich hilfreich leider. 

Bedankt.


Was soll denn zurückgewiesen werden?
Ah sorry, voll vergessen. Die Berufung nach §522 II ZPO.
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Gast
Unregistered
 
#5
05.06.2021, 15:30
Da kannst du die Gründe ganz kurz halten und auf den vorangegangenen Hinweisbeschluss Bezug nehmen.
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Hessens
Unregistered
 
#6
05.06.2021, 15:34
GastDa kannst du die Gründe ganz kurz halten und auf den vorangegangenen Hinweisbeschluss Bezug nehmen.



Richtig, du musst dich allerdings mit der Stellungnahme des Berufungsklägers auf den Hinweis der Kammer auseinandersetzen und erläutern, warum auch diese der Berufung nicht zum Erfolg verhilft.

Einer Sachverhaltsdarstellung bedarf es nur, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft ist, also Beschwer über 20.000,-€ liegt.
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Timo
Unregistered
 
#7
06.06.2021, 11:20
Hab mal aus Interesse mitgelesen und noch eine ergänzende Frage. Was schreibt das Gericht dann in dem Hinweisbeschluss an die Parteien? Also auch üblicher Beschlussaufbau oder so ne Art kurzer Hinweis in Parallele zu §139 ZPO?
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Gast
Unregistered
 
#8
06.06.2021, 12:47
Der Form nach ist es ein Beschluss. Der Tenor lautet in etwa "Das Gericht beabsichtigt, die Berufung des Kläger gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen."

In den Gründen wird dann dargestellt, weshalb die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das kann sogar ziemlich ausführlich werden, insbesondere wenn das OLG als Berufungsgericht agiert. Die Übrigen Tatbestandsmerkmal des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO werden am Schluss meist textbausteinartig abgehandelt.
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Praktiker
Posting Freak
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Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#9
06.06.2021, 19:37
Bist Du sicher, dass es nicht um den Hinweisbeschluss geht? Die Zurückweisung selbst kann im einfachsten Fall auf den Hinweis zur Begründung Bezug nehmen, sonst noch die Argumente aus der Stellungnahme des Berufungsführers abhandeln.

Der Hinweisbeschluss ist wie ein Berufungsurteil aufgebaut (I. ähnlich Tatbestand, II. entspricht den Entscheidungsgründen).

Achtung: jedenfalls wenn die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft wäre, müssen die Anträge rein, sonst hebt der BGH auf...
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Gast
Unregistered
 
#10
11.06.2021, 14:47
Tatbestandsmäßige Gründe zu I. habe ich in einem Hinweisbeschluss noch nicht gesehen. Der Sinn würde sich mir auch nicht erschließen, weil die tatsächliche Grundlage, auf der der Beschluss ergeht, bereits im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils festgehalten ist.
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