05.06.2021, 09:42
Moinsen,
ich soll für meinen Ausbilder einen Zurückweisungsbeschluss schreiben. In den einschlägigen Lehrbüchern, die ich auf die schnelle wegen Corona zur Hand habe, findet sich jedoch leider immer nur ein kurzer Hinweis, dass es solche gibt, aber nicht wie man einen solchen aufbaut. Hat jemand vielleicht ne Idee wo man was dazu findet? Google war auch nicht sonderlich hilfreich leider.
Bedankt.
ich soll für meinen Ausbilder einen Zurückweisungsbeschluss schreiben. In den einschlägigen Lehrbüchern, die ich auf die schnelle wegen Corona zur Hand habe, findet sich jedoch leider immer nur ein kurzer Hinweis, dass es solche gibt, aber nicht wie man einen solchen aufbaut. Hat jemand vielleicht ne Idee wo man was dazu findet? Google war auch nicht sonderlich hilfreich leider.
Bedankt.
05.06.2021, 09:59
Rubrum
Der Antrag der/des ... auf xy/ dies/jenes zu tun wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag ist zulässig aber unbegründet.
Xyz...
Amtsgericht/Landgericht Ort, Datum
Unterschrift
Richter/in am x
Der Antrag der/des ... auf xy/ dies/jenes zu tun wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag ist zulässig aber unbegründet.
Xyz...
Amtsgericht/Landgericht Ort, Datum
Unterschrift
Richter/in am x
05.06.2021, 13:07
(05.06.2021, 09:42)Lilo schrieb: Moinsen,
ich soll für meinen Ausbilder einen Zurückweisungsbeschluss schreiben. In den einschlägigen Lehrbüchern, die ich auf die schnelle wegen Corona zur Hand habe, findet sich jedoch leider immer nur ein kurzer Hinweis, dass es solche gibt, aber nicht wie man einen solchen aufbaut. Hat jemand vielleicht ne Idee wo man was dazu findet? Google war auch nicht sonderlich hilfreich leider.
Bedankt.
Was soll denn zurückgewiesen werden?
05.06.2021, 15:06
(05.06.2021, 13:07)Hessens schrieb:Ah sorry, voll vergessen. Die Berufung nach §522 II ZPO.(05.06.2021, 09:42)Lilo schrieb: Moinsen,
ich soll für meinen Ausbilder einen Zurückweisungsbeschluss schreiben. In den einschlägigen Lehrbüchern, die ich auf die schnelle wegen Corona zur Hand habe, findet sich jedoch leider immer nur ein kurzer Hinweis, dass es solche gibt, aber nicht wie man einen solchen aufbaut. Hat jemand vielleicht ne Idee wo man was dazu findet? Google war auch nicht sonderlich hilfreich leider.
Bedankt.
Was soll denn zurückgewiesen werden?
05.06.2021, 15:30
Da kannst du die Gründe ganz kurz halten und auf den vorangegangenen Hinweisbeschluss Bezug nehmen.
05.06.2021, 15:34
GastDa kannst du die Gründe ganz kurz halten und auf den vorangegangenen Hinweisbeschluss Bezug nehmen.
Richtig, du musst dich allerdings mit der Stellungnahme des Berufungsklägers auf den Hinweis der Kammer auseinandersetzen und erläutern, warum auch diese der Berufung nicht zum Erfolg verhilft.
Einer Sachverhaltsdarstellung bedarf es nur, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft ist, also Beschwer über 20.000,-€ liegt.
Richtig, du musst dich allerdings mit der Stellungnahme des Berufungsklägers auf den Hinweis der Kammer auseinandersetzen und erläutern, warum auch diese der Berufung nicht zum Erfolg verhilft.
Einer Sachverhaltsdarstellung bedarf es nur, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft ist, also Beschwer über 20.000,-€ liegt.
06.06.2021, 11:20
Hab mal aus Interesse mitgelesen und noch eine ergänzende Frage. Was schreibt das Gericht dann in dem Hinweisbeschluss an die Parteien? Also auch üblicher Beschlussaufbau oder so ne Art kurzer Hinweis in Parallele zu §139 ZPO?
06.06.2021, 12:47
Der Form nach ist es ein Beschluss. Der Tenor lautet in etwa "Das Gericht beabsichtigt, die Berufung des Kläger gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen."
In den Gründen wird dann dargestellt, weshalb die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das kann sogar ziemlich ausführlich werden, insbesondere wenn das OLG als Berufungsgericht agiert. Die Übrigen Tatbestandsmerkmal des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO werden am Schluss meist textbausteinartig abgehandelt.
In den Gründen wird dann dargestellt, weshalb die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das kann sogar ziemlich ausführlich werden, insbesondere wenn das OLG als Berufungsgericht agiert. Die Übrigen Tatbestandsmerkmal des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO werden am Schluss meist textbausteinartig abgehandelt.
06.06.2021, 19:37
Bist Du sicher, dass es nicht um den Hinweisbeschluss geht? Die Zurückweisung selbst kann im einfachsten Fall auf den Hinweis zur Begründung Bezug nehmen, sonst noch die Argumente aus der Stellungnahme des Berufungsführers abhandeln.
Der Hinweisbeschluss ist wie ein Berufungsurteil aufgebaut (I. ähnlich Tatbestand, II. entspricht den Entscheidungsgründen).
Achtung: jedenfalls wenn die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft wäre, müssen die Anträge rein, sonst hebt der BGH auf...
Der Hinweisbeschluss ist wie ein Berufungsurteil aufgebaut (I. ähnlich Tatbestand, II. entspricht den Entscheidungsgründen).
Achtung: jedenfalls wenn die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft wäre, müssen die Anträge rein, sonst hebt der BGH auf...
11.06.2021, 14:47
Tatbestandsmäßige Gründe zu I. habe ich in einem Hinweisbeschluss noch nicht gesehen. Der Sinn würde sich mir auch nicht erschließen, weil die tatsächliche Grundlage, auf der der Beschluss ergeht, bereits im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils festgehalten ist.