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Nach welcher Norm stelle ich hier ein...?
Ratlos
Unregistered
 
#1
31.05.2021, 17:40
Hallo zusammen,

folgende Ratlosigkeit meinerseits: Der Beschuldigte hat eine Tat in 3 selbstständigen Fällen begangen, es liegt Tatmehrheit vor und auch eine prozessuale Tat. 

Bezüglich 2 der 3 Fälle konnte er das Vorliegen des TB widerlegen, hinsichtlich der einen Tathandlung nicht. 

Wonach stelle Ich die 2 Fälle ein? 170 II scheidet wegen einer prozessualen Tat aus, die §§ 153, 154f. passen auch alle nicht... 

Danke euch!
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Praktiker
Posting Freak
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Beiträge: 1.906
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#2
31.05.2021, 17:54
(31.05.2021, 17:40)Ratlos schrieb:  folgende Ratlosigkeit meinerseits: Der Beschuldigte hat eine Tat in 3 selbstständigen Fällen begangen, es liegt Tatmehrheit vor und auch eine prozessuale Tat. 

Sicher? Wie ist denn die Konstellation genau?
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Gast
Unregistered
 
#3
31.05.2021, 18:21
Wenn du eine prozessuale Tat, jedoch mehrere materielle Taten hast (eine eher seltene Konstellation), dann wird überhaupt nicht eingestellt, sondern angeklagt. Denn jede Einstellung betrifft eine prozessuale Tat. Möglich (aber eher behelfsmäßig) wäre eine Beschränkung nach 154a stpo.
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Sky
Senior Member
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Beiträge: 406
Themen: 11
Registriert seit: Nov 2018
#4
31.05.2021, 19:45
du klagst nur den teil an, der durch geht. 

der rest wird in der abschlussverfügung als nicht verwirklicht dargestellt.

frag dich aber nochmal ob es tatsächlich tateinheit ist.

einstellen, hast du richtig erkannt, oder die strafverfolgung beschränken (dafür müsste hinreichender tatverdacht für das delikt grade bejaht werden) braucht man gar nicht.
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Gast
Unregistered
 
#5
31.05.2021, 19:48
Wahrscheinlich handelt es sich um drei prozessuale Taten. Zwei stellst du nach 170 II ein und die eine klagst du an
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Gast
Unregistered
 
#6
31.05.2021, 20:42
Es handelt sich ohne Zweifel um EINE prozessuale Tat, aber 3 selbständig begangene Taten in Tatmehrheit... Da kann man meines Wissens nach nicht nach § 170 II einstellen, § 154, 154a machen auch keinen Sinn irgendwie, denn es scheitert am Vorliegen des TB.
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Gast
Unregistered
 
#7
01.06.2021, 07:55
(31.05.2021, 20:42)Gast schrieb:  Es handelt sich ohne Zweifel um EINE prozessuale Tat, aber 3 selbständig begangene Taten in Tatmehrheit... Da kann man meines Wissens nach nicht nach § 170 II einstellen, § 154, 154a machen auch keinen Sinn irgendwie, denn es scheitert am Vorliegen des TB.
Dann gilt, was schon geschrieben wurde. Du klagst an und schreibst ggfl in einem vermerk in der Verfügung, warum der Rest nicht angeklagt wird
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Gast
Unregistered
 
#8
05.06.2021, 10:34
Wenn ich das richtig verstehe könnte es mit folgendem anschaulichen Beispiel vergleichbar sein: 

A trifft auf B, C und D und sticht mit einem Klappmesser erst in Richtung B, dann in Richtung C und anschließend in Richtung D, welche alle ausweichen können. 

Hier würde man 3 Fälle von versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit annehmen, die aufgrund des einheitlichen geschichtlichen Lebenssachverhalts eine prozessuale Tat darstellen. Ich würde alle drei Fälle dann auch so anklagen und nichts einstellen. Oder habe ich etwas falsch verstanden?
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Gast
Unregistered
 
#9
05.06.2021, 10:38
(05.06.2021, 10:34)Gast schrieb:  Wenn ich das richtig verstehe könnte es mit folgendem anschaulichen Beispiel vergleichbar sein: 

A trifft auf B, C und D und sticht mit einem Klappmesser erst in Richtung B, dann in Richtung C und anschließend in Richtung D, welche alle ausweichen können. 

Hier würde man 3 Fälle von versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit annehmen, die aufgrund des einheitlichen geschichtlichen Lebenssachverhalts eine prozessuale Tat darstellen. Ich würde alle drei Fälle dann auch so anklagen und nichts einstellen. Oder habe ich etwas falsch verstanden?


Genau. Wenn bspw. der erste Stich gerechtfertigt ist, die anderen nicht, klagst du 2 an und der dritte wird weder angeklagt noch eingestellt. In einem vermerk (in der Begleitverfügung) könnte /sollte man aber darstellen, warum das nicht angeklagt wird
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Auch Bln
Unregistered
 
#10
05.06.2021, 11:05
(05.06.2021, 10:34)Gast schrieb:  Wenn ich das richtig verstehe könnte es mit folgendem anschaulichen Beispiel vergleichbar sein: 

A trifft auf B, C und D und sticht mit einem Klappmesser erst in Richtung B, dann in Richtung C und anschließend in Richtung D, welche alle ausweichen können. 

Hier würde man 3 Fälle von versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit annehmen, die aufgrund des einheitlichen geschichtlichen Lebenssachverhalts eine prozessuale Tat darstellen. Ich würde alle drei Fälle dann auch so anklagen und nichts einstellen. Oder habe ich etwas falsch verstanden?

Der BGH hat genau für die Konstellationen des konsekutiven oder simulatanen Angriffs eine recht umfassende Kasuistik geprägt.  Wenn z.B. Stiche auf eine Gruppe gleichzeitig abwechselnd geführt  werden, wurde eine prozessuale Tat bejaht. Anders kann es sich aber z.B. bei dazueilenden Nothelfern verhalten, da dort meist ein neuer Tatentschluss bejaht jnd daher Tatmehrheit angenommen wurde.

Ich frage mich aber gerade, wie in dieser Konstellation dann eine 170 II neben die Strafbarkeit tritt. Sicher, dass da auch kein Versuch o.ä. bleibt?
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