24.05.2021, 14:41
Hallo ihr Lieben,
Ich habe letzte Woche meine 1. Akte bekommen und einige Probleme, zu denen ich nichts finden konnte. Vielleicht sind sie auch sehr banal. Ich freue mich jedenfalls auf eure Hilfe!
1. Die Parteien streiten durch die gesamte Akte hindurch über 2 AGL. § 7 StVG und § 823 BGB. Es geht um den typischen Fall der Beschädigung einer Maschine bei der Feldarbeit durch Fremdkörper. Entgegen der BGH Entscheidung, würde ich den Fall bei mir als begründet ansehen. Es gibt ein paar Unterschiede, die mMn in meiner Akte den Beklagten zu besonderen Hinweisen/Fürsorge/Kontrolle verpflichten.
Die AGL die bei mir durchgehen würde wäre allerdings §§ 280 I, 631, 241 II BGB. Da die Parteien aber nur Vorträge bringen zu den oben genannten Ansprüchen, weiß ich jetzt nicht ob ich überhaupt eine völlig andere nehmen kann? Ich würde dann schließlich in den Entscheidungsgründen gar nichts über die anderen AGL schreiben und das erscheint mir irgendwie komisch...
2. Erst erfolgte ein Vergleich. Dieser wurde dann wirksam widerrufen, woraufhin der Richter Urteil nach Lage der Akten ergehen lässt. Dass das geht weiß ich und habe ich dann auch zu Anfang der Entscheidungsgründe problematisiert. Aber wie verhält sich das ganze bei den Kosten? Der Kläger will nämlich neben dem SE für die Hauptforderung auch außergerichtlich entstandene Anwaltskosten als Nebenforderung haben. Das verstehe ich irgendwie nicht so ganz und weiß nicht, wo das hinkommt...
Ich hoffe ihr könnt mich halbwegs verstehen.
Liebe Grüße
Ich habe letzte Woche meine 1. Akte bekommen und einige Probleme, zu denen ich nichts finden konnte. Vielleicht sind sie auch sehr banal. Ich freue mich jedenfalls auf eure Hilfe!
1. Die Parteien streiten durch die gesamte Akte hindurch über 2 AGL. § 7 StVG und § 823 BGB. Es geht um den typischen Fall der Beschädigung einer Maschine bei der Feldarbeit durch Fremdkörper. Entgegen der BGH Entscheidung, würde ich den Fall bei mir als begründet ansehen. Es gibt ein paar Unterschiede, die mMn in meiner Akte den Beklagten zu besonderen Hinweisen/Fürsorge/Kontrolle verpflichten.
Die AGL die bei mir durchgehen würde wäre allerdings §§ 280 I, 631, 241 II BGB. Da die Parteien aber nur Vorträge bringen zu den oben genannten Ansprüchen, weiß ich jetzt nicht ob ich überhaupt eine völlig andere nehmen kann? Ich würde dann schließlich in den Entscheidungsgründen gar nichts über die anderen AGL schreiben und das erscheint mir irgendwie komisch...
2. Erst erfolgte ein Vergleich. Dieser wurde dann wirksam widerrufen, woraufhin der Richter Urteil nach Lage der Akten ergehen lässt. Dass das geht weiß ich und habe ich dann auch zu Anfang der Entscheidungsgründe problematisiert. Aber wie verhält sich das ganze bei den Kosten? Der Kläger will nämlich neben dem SE für die Hauptforderung auch außergerichtlich entstandene Anwaltskosten als Nebenforderung haben. Das verstehe ich irgendwie nicht so ganz und weiß nicht, wo das hinkommt...
Ich hoffe ihr könnt mich halbwegs verstehen.
Liebe Grüße

24.05.2021, 16:36
Jedenfalls müssen die Tatsachen vorgetragen sein. Sind sie das? Insbesondere der Vertrag und die Unterlassung der Aufklärung. Zudem ggf Hinweis nach 139 nötig.
Grundsätzlich kommt es mir eher komisch vor, dass die Akte so am Fall vorbei geht, wenngleich das natürlich mal vorkommt.
Grundsätzlich kommt es mir eher komisch vor, dass die Akte so am Fall vorbei geht, wenngleich das natürlich mal vorkommt.
24.05.2021, 16:36
Nach meiner Meinung,
1. die Rechtsansichten von Tatsachen trennen und über den Sachverhalt entscheiden. Das Gericht ist nicht die Rechtsauffasungen der Parteien gebunden. Also wenn §280 passt, dann nutze den.
2. sind damit vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung gemeint (irgendwelche Mahnung, wenn die Einschaltung eines Anwalts erforderlich und zweckmäßig war oder Inkasso)? Dann können die Kosten bei einem Schadensersatz (sonst noch als Verzugsschaden) als Nebenforderung aus §249 II S.1 BGB eingeklagt werden (Palandt, §249, Rn. 56-57 (79 Auflage)). Die erhöhen den Streitwert nicht und werden nach dem tatsächlich bestehenden Anspruch berechnet (Geschäftsgebühr 0,5 - 2,5 (1,3 als Durchschnitt)).
1. die Rechtsansichten von Tatsachen trennen und über den Sachverhalt entscheiden. Das Gericht ist nicht die Rechtsauffasungen der Parteien gebunden. Also wenn §280 passt, dann nutze den.
2. sind damit vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung gemeint (irgendwelche Mahnung, wenn die Einschaltung eines Anwalts erforderlich und zweckmäßig war oder Inkasso)? Dann können die Kosten bei einem Schadensersatz (sonst noch als Verzugsschaden) als Nebenforderung aus §249 II S.1 BGB eingeklagt werden (Palandt, §249, Rn. 56-57 (79 Auflage)). Die erhöhen den Streitwert nicht und werden nach dem tatsächlich bestehenden Anspruch berechnet (Geschäftsgebühr 0,5 - 2,5 (1,3 als Durchschnitt)).
24.05.2021, 18:09
1. Fraglich dürfte doch sein, ob hier ein Vertrag vorliegt: Dann 280, ansonsten wohl die zitierten 7 stvg und 823.
2. die vorgerichtlichen RA Kosten als „normalen“ SE-Anspruch
2. die vorgerichtlichen RA Kosten als „normalen“ SE-Anspruch
24.05.2021, 18:10
Ggf wäre hier ein Hinweis (139 zpo) notwendig
24.05.2021, 18:31
Urteil nach Lage der Akten = Schriftliches Verfahren??? Bitte in keinem Fall am Anfang der Entscheidungsgründe „problematisieren“
24.05.2021, 19:07
24.05.2021, 19:14
2. Erst erfolgte ein Vergleich. Dieser wurde dann wirksam widerrufen, woraufhin der Richter Urteil nach Lage der Akten ergehen lässt. Dass das geht weiß ich und habe ich dann auch zu Anfang der Entscheidungsgründe problematisiert.
24.05.2021, 19:28
(24.05.2021, 19:14)Gast schrieb: 2. Erst erfolgte ein Vergleich. Dieser wurde dann wirksam widerrufen, woraufhin der Richter Urteil nach Lage der Akten ergehen lässt. Dass das geht weiß ich und habe ich dann auch zu Anfang der Entscheidungsgründe problematisiert.
Ich bin der Vorposter gewesen:
Ok, mein fehler!
Ich bitte vielmals um Entschuldigung.
Hatte einen Gedankenfehler. Dachte das mit dem Vergleich würde sie problematisieren.
So ergeht es mir dann bestimmt auch im Examen. Eine Kleinigkeit falsch aufgenommen, falsche Weiche gestellt und direkt bei drei Punkten gelandet. Oder bei nur einem Punkt: war dann eine Punktlandung!

24.05.2021, 20:35
Also in der Praxis schreibt man zu einem Vergleich, der widerrufen wurde gar nichts im Urteil. Deshhalb bestimmt man ja auch für den Fall des Widerrufs ein VT.