18.05.2021, 09:58
Hallo, vllt. weiß jemand Rat. Ich bin seit Anfang des Jahres mit dem Ref fertig und werde zum 1.7 eine Angestelltentätigkeit in einem kleinen Unternehmen beginnen. Ich habe bereits die Anwaltszulassung, da ich nebenberuflich - wenn möglich - schon etwas tätig werden wollte und sie mir darum direkt nach dem Ref geholt habe (also quasi Wohnzimmerkanzlei). Bisher hatte sich nie etwas ergeben, weswegen ich auch kein weiteres Nebeneinkommen habe, dass ich der Arbeitsagentur hätte mitteilen können. Nun kann ich aber demnächst für einen Bekannten tätig werden (er ist rechtsschutzversichert und Erfolgsaussichten stehen m.E. sehr gut - wird vor Gericht landen). Meine Frage ist aber und vllt. hatte das auch schonmal jemand: Wie muss/soll ich das der Arbeitsagentur mitteilen? Wenn es demnächst losgeht: das wird sich ja trotzdem über Wochen ziehen? Einkommen aus selbständiger Arbeit wird ja aber dann zugerechnet, wenn es erwirtschaftet wurde und nicht unbedingt, wann das Geld auf dem Konto landet. Ab wann habe ich es erwirtschaftet? Ab dem Moment, wo ein Urteil zu Gunsten meines Mandanten ergeht (was dann wohl erst im Spätsommer/Herbst der Fall sein wird)? Ich frage mich hier, ob ich der Arbeitsagentur für den Monat Juni mitteilen muss, dass ich Nebeneinkünfte habe - aber das wird ja alles noch gar nicht durch sein und ich weiß ja auch gar nicht in welcher Höhe. Macht man das dann rückwirkend und wäre das überhaupt auf den Juni (der letzte Monat den ich ALG1 beziehe) anzurechnen?
Hatte jemand auch schonmal die Situation? Es ist ja halt ein ungewiss langer Prozess und meine Anfrage bei der Arbeitsagentur dazu war ernüchternd: dazu kam nur "es wird auf den Monat angerechnet, in dem es erwirtschaftet wird." Ahhh ja, danke. Ab wann erwirtschaftet man als Anwalt also? Würde mich echt freuen, falls hier schonmal jemand ähnliches erlebt hatte.
Hatte jemand auch schonmal die Situation? Es ist ja halt ein ungewiss langer Prozess und meine Anfrage bei der Arbeitsagentur dazu war ernüchternd: dazu kam nur "es wird auf den Monat angerechnet, in dem es erwirtschaftet wird." Ahhh ja, danke. Ab wann erwirtschaftet man als Anwalt also? Würde mich echt freuen, falls hier schonmal jemand ähnliches erlebt hatte.
18.05.2021, 10:06
(18.05.2021, 09:58)Kurtilitos schrieb: Hallo, vllt. weiß jemand Rat. Ich bin seit Anfang des Jahres mit dem Ref fertig und werde zum 1.7 eine Angestelltentätigkeit in einem kleinen Unternehmen beginnen. Ich habe bereits die Anwaltszulassung, da ich nebenberuflich - wenn möglich - schon etwas tätig werden wollte und sie mir darum direkt nach dem Ref geholt habe (also quasi Wohnzimmerkanzlei). Bisher hatte sich nie etwas ergeben, weswegen ich auch kein weiteres Nebeneinkommen habe, dass ich der Arbeitsagentur hätte mitteilen können. Nun kann ich aber demnächst für einen Bekannten tätig werden (er ist rechtsschutzversichert und Erfolgsaussichten stehen m.E. sehr gut - wird vor Gericht landen). Meine Frage ist aber und vllt. hatte das auch schonmal jemand: Wie muss/soll ich das der Arbeitsagentur mitteilen? Wenn es demnächst losgeht: das wird sich ja trotzdem über Wochen ziehen? Einkommen aus selbständiger Arbeit wird ja aber dann zugerechnet, wenn es erwirtschaftet wurde und nicht unbedingt, wann das Geld auf dem Konto landet. Ab wann habe ich es erwirtschaftet? Ab dem Moment, wo ein Urteil zu Gunsten meines Mandanten ergeht (was dann wohl erst im Spätsommer/Herbst der Fall sein wird)? Ich frage mich hier, ob ich der Arbeitsagentur für den Monat Juni mitteilen muss, dass ich Nebeneinkünfte habe - aber das wird ja alles noch gar nicht durch sein und ich weiß ja auch gar nicht in welcher Höhe. Macht man das dann rückwirkend und wäre das überhaupt auf den Juni (der letzte Monat den ich ALG1 beziehe) anzurechnen?
Hatte jemand auch schonmal die Situation? Es ist ja halt ein ungewiss langer Prozess und meine Anfrage bei der Arbeitsagentur dazu war ernüchternd: dazu kam nur "es wird auf den Monat angerechnet, in dem es erwirtschaftet wird." Ahhh ja, danke. Ab wann erwirtschaftet man als Anwalt also? Würde mich echt freuen, falls hier schonmal jemand ähnliches erlebt hatte.
Mach halt Rechnungsdatum 1.8. Brudi.
18.05.2021, 10:11
Yo. Einfach später abrechnen. Wann du deine Rechnung stellst ist im Grunde deine Sache. Kannst auch erst nach Abschluss der Sache abrechnen.
Solang die Nebentätigkeit mit deinem AG geklärt ist, alles easy.
Solang die Nebentätigkeit mit deinem AG geklärt ist, alles easy.
18.05.2021, 10:16
Zuflussprinzip
18.05.2021, 10:29
Erstmal danke für eure Antworten. Mir hat die Arbeitsagentur aber gesagt, dass das Zuflussprinzip gerade NICHT gilt bei ALG1 (das wäre wohl nur bei ALG2/Hartz4 der Fall).
Der einschlägige § 155 Abs. 1 SGB III sagt dazu auch "....in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen."
Nur wann ist der Kalendermonat der Ausübung, wenn sich die Tätigkeit ja über Monate erstreckt. Fällt dann der Juni da mit rein und müsste ich dann rückwirkend das was ich erwirtschafte durch die Kalendermonate teilen, so lange die Sache lief und dann sagen für den Juni entfällt darauf der und der Teil? Das ist doch mega umständlich und hab ich auch noch nie gehört. Wenn ich das jetzt so schreibe, frage ich mich auch, ob sie das überhaupt mitkriegen würden, wann das ganze anfing.
Der einschlägige § 155 Abs. 1 SGB III sagt dazu auch "....in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen."
Nur wann ist der Kalendermonat der Ausübung, wenn sich die Tätigkeit ja über Monate erstreckt. Fällt dann der Juni da mit rein und müsste ich dann rückwirkend das was ich erwirtschafte durch die Kalendermonate teilen, so lange die Sache lief und dann sagen für den Juni entfällt darauf der und der Teil? Das ist doch mega umständlich und hab ich auch noch nie gehört. Wenn ich das jetzt so schreibe, frage ich mich auch, ob sie das überhaupt mitkriegen würden, wann das ganze anfing.

18.05.2021, 10:36
Es geht hier darum, wann das Einkommen erwirtschaftet wurde und nicht um den Zufluss.
18.05.2021, 11:02
alter Zuflussprinzip
18.05.2021, 11:16
10 Sekunden gegooglet, dann gelangt man zu folgendem Dokument:
Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III § 155 SGB III Anrechnung von Nebeneinkommen
Dort findet sich dann unter § 155 SGB:
155.1.2.2 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (1) Betriebseinnahmen sind grundsätzlich alle betrieblich veranlassten Zuflüsse in Geld oder Geldeswert.
Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III § 155 SGB III Anrechnung von Nebeneinkommen
Dort findet sich dann unter § 155 SGB:
155.1.2.2 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (1) Betriebseinnahmen sind grundsätzlich alle betrieblich veranlassten Zuflüsse in Geld oder Geldeswert.
18.05.2021, 11:20
(18.05.2021, 11:16)Gast schrieb: 10 Sekunden gegooglet, dann gelangt man zu folgendem Dokument:
Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III § 155 SGB III Anrechnung von Nebeneinkommen
Dort findet sich dann unter § 155 SGB:
155.1.2.2 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (1) Betriebseinnahmen sind grundsätzlich alle betrieblich veranlassten Zuflüsse in Geld oder Geldeswert.
Da geht es aber um das "Was" und nicht um das "Wann"
18.05.2021, 12:11
Genau, mein Vorposter hat Recht. Das was der Schreiber davor zitiert, sagt nur aus was betriebliche Einnahmen sind - aber nicht darüber, was damit gemeint ist, dass sie erwirtschaftet wurden (auf die Norm habe ich weiter oben auch Bezug genommen udn ja selbst auch schon mit der Arbeitsagentur mal gesprochen und einfach angefragt, wann denn solche Einnahmen erwirtschaftet wurden, wenn das ganze über einen längeren Zeitraum läuft -> Aussage war halt, dass der Zufluss/Rechnungsstellung unerheblich ist, weil es darauf ankommt, wann das halt erwirtschaftet wurde (und eben nicht, wann die Rechnung gestellt oder das Geld auf meinem Konto landet -> das Zuflussprinzip ist nur für Hartz4 relevant).