12.01.2018, 15:55
(12.01.2018, 15:49)Hessen1 schrieb: Ganz im Gegenteil...Ich habe Computerbetrug und Untreue als gegeben angesehen :s Fehlerhafte Strafzumessung, Beweiswürdigung und die verschiedenen Verfahrensfehler gerügt. Habe mich nicht getraut Freispruch zu beantragen
Aber google sagt beides (Computerbetrug und Untreue) waren nicht gegeben...
Hast du ein Urteil gefunden? Oder wo steht das bei Google?
12.01.2018, 15:55
12.01.2018, 15:59
In dem Fall geht es aber ja nur um eine Nutzung nach Beendigung. Unser Angeklagte wurde wegen Untreue während des av verurteilt.. oder?
12.01.2018, 16:23
Was habt Ihr denn so für Verfahrensrügen bzw. Probleme gesehen? Ich mache mal den Anfang:
Bereits in der Zulässigkeit
Evtl. Rechtsmittelverzicht durch die Äußerung, er nehme das Urteil an. Habe ich aber abgelehnt, u.a. weil in der RiStBV und auch in der Kommentierung zu 302 StPO stand, dass der Richter den Angeklagten nicht zum Rechtsmittelverzicht veranlassen soll, also auch nicht fragen soll "Nehmen sie das Urteil an?"
Absolute Revisionsgründe
- Nr. 1 Falsche Besetzung - Nur ein Vertreter laut Geschäftsplan scheint wohl ein Mangel in der Geschäftsverteilung. Es sollten mindestens zwei sein, oder für den zweiten ein sog. Ring-Tausch
Vielleicht auch noch Mangel in Geschäftsverteilung weil entgegen sachlicher Zuständigkeit ein Zivilrichter
Nr. 5 Abwesenheit des Anwalts
wohl nicht, weil kein Pflichtverteidiger
Nr. 7 Fehlerhafte Entscheidungsgründe wegen fehlender Unterschrift, aber wohl kein Problem, weil der zuständige Richter nunmehr im Ruhestand
Relative Revisionsgründe
Verstoß gegen 258 weil das mit den Konten nochmal Beweiserhebung war und dann nochmals letztes Wort hätte gewährt werden müssen. Hier hab ich auch das mit dem unaufmerksamen Richter während des Plädoyers angesprochen. Das alleine reichte wohl aber nicht
Bereits in der Zulässigkeit
Evtl. Rechtsmittelverzicht durch die Äußerung, er nehme das Urteil an. Habe ich aber abgelehnt, u.a. weil in der RiStBV und auch in der Kommentierung zu 302 StPO stand, dass der Richter den Angeklagten nicht zum Rechtsmittelverzicht veranlassen soll, also auch nicht fragen soll "Nehmen sie das Urteil an?"
Absolute Revisionsgründe
- Nr. 1 Falsche Besetzung - Nur ein Vertreter laut Geschäftsplan scheint wohl ein Mangel in der Geschäftsverteilung. Es sollten mindestens zwei sein, oder für den zweiten ein sog. Ring-Tausch
Vielleicht auch noch Mangel in Geschäftsverteilung weil entgegen sachlicher Zuständigkeit ein Zivilrichter
Nr. 5 Abwesenheit des Anwalts
wohl nicht, weil kein Pflichtverteidiger
Nr. 7 Fehlerhafte Entscheidungsgründe wegen fehlender Unterschrift, aber wohl kein Problem, weil der zuständige Richter nunmehr im Ruhestand
Relative Revisionsgründe
Verstoß gegen 258 weil das mit den Konten nochmal Beweiserhebung war und dann nochmals letztes Wort hätte gewährt werden müssen. Hier hab ich auch das mit dem unaufmerksamen Richter während des Plädoyers angesprochen. Das alleine reichte wohl aber nicht
12.01.2018, 16:30
Ich habe noch angesprochen, dass der bzr Auszug vor der Anklage Verlesung verlesen wurde. Das reicht idr aber nicht für eine Revision.
12.01.2018, 17:40
http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschl...e/2899.htm
Das ist es..
Mist, ich hab leider Untreue angenommen und nicht einfachen Betrug. Immerhin war die Ablehnung des Computerbetrugs richtig:-/
Das ist es..
Mist, ich hab leider Untreue angenommen und nicht einfachen Betrug. Immerhin war die Ablehnung des Computerbetrugs richtig:-/
12.01.2018, 17:57
Okay, bei uns aber auch kein Betrug, da in den Feststellungen hervorgehoben wurde dass sich Z die Belege nicht wirklich angeschaut hat, sondern erst viel später eine Prüfung erfolgt ist. D.h. mA Nichtmal Sachgedankliches Mitbewusstsein und daher auch kein Irrtum.
12.01.2018, 18:46
War der Richter in NRW auch im Ruhestand? Das habe ich gar nicht gelesen. Und dass der Angeklagte das Urteil angenommen hat kam in NRW auch nicht vor oder? Ich habe noch einen Verstoß gegen die Gewährung des letzten Wortes angenommen, weil erneut in die Beweisaufnahme eingetreten wurde und der Angeklagte danach nicht noch einmal das letzte Wort hatte.
12.01.2018, 19:14
Hat noch jemand die fehlende sachliche Zuständigkeit des Strafrichters angenommen wegen der Vielzahl an Delikten (Straferwartung >2J) die tatmehrheitlich immerhin als besonders schwerer Fall angeklagt waren?
Unterstellt das träfe zu, müsste das doch ein Prozesshindernis sein?
Unterstellt das träfe zu, müsste das doch ein Prozesshindernis sein?
12.01.2018, 19:26
(12.01.2018, 19:14)Max Hessen schrieb: Hat noch jemand die fehlende sachliche Zuständigkeit des Strafrichters angenommen wegen der Vielzahl an Delikten (Straferwartung >2J) die tatmehrheitlich immerhin als besonders schwerer Fall angeklagt waren?In NRW stand im Bearbeitervermerk, dass die sachliche Zuständigkeit des AG gegeben ist.
Unterstellt das träfe zu, müsste das doch ein Prozesshindernis sein?

