11.01.2018, 19:11
Ein Restaurant kann kein Gewahrsamsinhaber sein; allenfalls der Filialleiter. Habe Wegnahme abgelehnt, weil der T dachte, dass der Schichtleiter mit dem Gewahrsamswechsel einverstanden war. Habe das Einverständnis des Schichtleiters für ausreichend gehalten, da er ja letztlich dafür zuständig ist, dass Geld in den Tresor zu packen.
11.01.2018, 19:44
Freunde, ich stelle mir immer vor ein StA korrigiert das: Mittelbarer Betrug/Unterschlagung/Irrtümer?
Wie wäre es denn mit der ganz geraden Lösung: T und A haben einfach eine schwere räuberische Erpressung in Mittäterschaft begangen. Die Einlassung war eine Schutzbehauptung.
B hat von dem ganzen Ding nix gewusst (das Signal mit der Jalousie kam ja nie). T hätte die Tat vermeiden können, weil er – trotz des fehlenden Signals – die ganze Nummer durchgezogen hat.
Am Ende hat A den Mitarbeiter der nach draußen flüchtete, einfach erschossen: T war fußläufig erwischt worden; allein A saß im Auto. Nach der Forensik wurde der Mitarbeiter aus dem Auto geschossen.
B-Gutachten, Verfügung, Anklage. Fertig.
Wie wäre es denn mit der ganz geraden Lösung: T und A haben einfach eine schwere räuberische Erpressung in Mittäterschaft begangen. Die Einlassung war eine Schutzbehauptung.
B hat von dem ganzen Ding nix gewusst (das Signal mit der Jalousie kam ja nie). T hätte die Tat vermeiden können, weil er – trotz des fehlenden Signals – die ganze Nummer durchgezogen hat.
Am Ende hat A den Mitarbeiter der nach draußen flüchtete, einfach erschossen: T war fußläufig erwischt worden; allein A saß im Auto. Nach der Forensik wurde der Mitarbeiter aus dem Auto geschossen.
B-Gutachten, Verfügung, Anklage. Fertig.
11.01.2018, 19:55
(11.01.2018, 19:11)A2katb schrieb: Ein Restaurant kann kein Gewahrsamsinhaber sein; allenfalls der Filialleiter. Habe Wegnahme abgelehnt, weil der T dachte, dass der Schichtleiter mit dem Gewahrsamswechsel einverstanden war. Habe das Einverständnis des Schichtleiters für ausreichend gehalten, da er ja letztlich dafür zuständig ist, dass Geld in den Tresor zu packen.
Ich habe geschrieben, dass der Filialleiter übergeordneten Gewahrsam hatte, der Schichtleiter untergeordneten. Der Gewahrsam des Filialleiters wurde gebrochen
11.01.2018, 20:00
(11.01.2018, 19:44)Gast schrieb: Freunde, ich stelle mir immer vor ein StA korrigiert das: Mittelbarer Betrug/Unterschlagung/Irrtümer?
Wie wäre es denn mit der ganz geraden Lösung: T und A haben einfach eine schwere räuberische Erpressung in Mittäterschaft begangen. Die Einlassung war eine Schutzbehauptung.
B hat von dem ganzen Ding nix gewusst (das Signal mit der Jalousie kam ja nie). T hätte die Tat vermeiden können, weil er – trotz des fehlenden Signals – die ganze Nummer durchgezogen hat.
Am Ende hat A den Mitarbeiter der nach draußen flüchtete, einfach erschossen: T war fußläufig erwischt worden; allein A saß im Auto. Nach der Forensik wurde der Mitarbeiter aus dem Auto geschossen.
B-Gutachten, Verfügung, Anklage. Fertig.
Die Lösung finde ich ehrlich gesagt schwer vertretbar. Egal wie es für einen Staatsanwalt aussieht, solange der Vorsatz dem t nicht nachzuweisen ist, ist eine Verurteilung schwer. Hier gibt es ja doch einige Anhaltspunkte die eben gegen den Vorsatz sprachen. Die kann man ja nicht ignorieren. Meiner Meinung nach ergibt es ein rundes bild, wenn man von der mittelbaren Täterschaft ausgeht. Natürlich ist so eine Konstruktion in der Praxis unwahrscheinlich. Aber in einer Klausur wird von den Klausurenstellern ja oft vieles Hingebogen, was dann eher praxisfern ist
11.01.2018, 20:04
(11.01.2018, 20:00)Gast schrieb:(11.01.2018, 19:44)Gast schrieb: Freunde, ich stelle mir immer vor ein StA korrigiert das: Mittelbarer Betrug/Unterschlagung/Irrtümer?
Wie wäre es denn mit der ganz geraden Lösung: T und A haben einfach eine schwere räuberische Erpressung in Mittäterschaft begangen. Die Einlassung war eine Schutzbehauptung.
B hat von dem ganzen Ding nix gewusst (das Signal mit der Jalousie kam ja nie). T hätte die Tat vermeiden können, weil er – trotz des fehlenden Signals – die ganze Nummer durchgezogen hat.
Am Ende hat A den Mitarbeiter der nach draußen flüchtete, einfach erschossen: T war fußläufig erwischt worden; allein A saß im Auto. Nach der Forensik wurde der Mitarbeiter aus dem Auto geschossen.
B-Gutachten, Verfügung, Anklage. Fertig.
Die Lösung finde ich ehrlich gesagt schwer vertretbar. Egal wie es für einen Staatsanwalt aussieht, solange der Vorsatz dem t nicht nachzuweisen ist, ist eine Verurteilung schwer. Hier gibt es ja doch einige Anhaltspunkte die eben gegen den Vorsatz sprachen. Die kann man ja nicht ignorieren. Meiner Meinung nach ergibt es ein rundes bild, wenn man von der mittelbaren Täterschaft ausgeht. Natürlich ist so eine Konstruktion in der Praxis unwahrscheinlich. Aber in einer Klausur wird von den Klausurenstellern ja oft vieles Hingebogen, was dann eher praxisfern ist
Sehe ich genauso
Vorsatz einfach zu unterstellen weil es in der Praxis vielleicht so gemacht wird halte ich für fragwürdig
Wobei das wahrscheinlich mit den richtigen Argumenten auch zu vertreten ist
Bei B ging es ja quasi auch nur darum Argumente für bzw gegen eine täterschaft zu finden
11.01.2018, 20:59
(11.01.2018, 20:04)Examen NRW schrieb:(11.01.2018, 20:00)Gast schrieb:(11.01.2018, 19:44)Gast schrieb: Freunde, ich stelle mir immer vor ein StA korrigiert das: Mittelbarer Betrug/Unterschlagung/Irrtümer?
Wie wäre es denn mit der ganz geraden Lösung: T und A haben einfach eine schwere räuberische Erpressung in Mittäterschaft begangen. Die Einlassung war eine Schutzbehauptung.
B hat von dem ganzen Ding nix gewusst (das Signal mit der Jalousie kam ja nie). T hätte die Tat vermeiden können, weil er – trotz des fehlenden Signals – die ganze Nummer durchgezogen hat.
Am Ende hat A den Mitarbeiter der nach draußen flüchtete, einfach erschossen: T war fußläufig erwischt worden; allein A saß im Auto. Nach der Forensik wurde der Mitarbeiter aus dem Auto geschossen.
B-Gutachten, Verfügung, Anklage. Fertig.
Die Lösung finde ich ehrlich gesagt schwer vertretbar. Egal wie es für einen Staatsanwalt aussieht, solange der Vorsatz dem t nicht nachzuweisen ist, ist eine Verurteilung schwer. Hier gibt es ja doch einige Anhaltspunkte die eben gegen den Vorsatz sprachen. Die kann man ja nicht ignorieren. Meiner Meinung nach ergibt es ein rundes bild, wenn man von der mittelbaren Täterschaft ausgeht. Natürlich ist so eine Konstruktion in der Praxis unwahrscheinlich. Aber in einer Klausur wird von den Klausurenstellern ja oft vieles Hingebogen, was dann eher praxisfern ist
Sehe ich genauso
Vorsatz einfach zu unterstellen weil es in der Praxis vielleicht so gemacht wird halte ich für fragwürdig
Wobei das wahrscheinlich mit den richtigen Argumenten auch zu vertreten ist
Bei B ging es ja quasi auch nur darum Argumente für bzw gegen eine täterschaft zu finden
Also ich finde das überhaupt nicht abwegig. Habe es auch ganz einfach über die Mittäterschaft gelöst: T hat eine schwere räuberische Erpressung begangen, indem er vorsätzlich dem B mit dem Messer gedroht hat und ihn zum einpacken des Geldes in seinen Rucksack genötigt hat. Ich habe hier nur in der Rechtswidrigkeit einen Erlaubnis Tatbestandsirrtum angedacht, Weil der T dachte B hätte in das ganze eingewilligt. Aber ein Erlaubnistatbestandsirrtum Lässt ja nur dann die Rechtswidrigkeit entfallen, Wenn bei tatsächlichem vorhandensein der Einwilligung ein Rechtfertigungsgrund vorläge. Da die räuberische Erpressung ein Vermögensdelikt ist und Dispositionsbefugter rechtsguts-, da Vermögens-Inhaber der Filialleiter und nicht der B war, konnte der B gar nicht wirksam einwilligen. Deswegen war die räuberische erpressung rechtswidrig. Einen Strafbarkeitsmangel des T konnte ich nicht erkennen, er hat ja jedes Tatbestandsmerkmal – objektiv wie sujektiv – in seiner Person erfüllt. Der A war als Ideengeber, Besorger von Sturmhaube und Messer und als Fluchtwagenfahrer Mittäter auf grund eines gemeinsamen Tatplans.
Ich selbst hatte nur extreme Schwierigkeiten mit der Zeit.
11.01.2018, 21:01
Aber dem T kannst du einen Vorsatz nachweisen?
11.01.2018, 21:06
(11.01.2018, 20:59)Nrw schrieb:(11.01.2018, 20:04)Examen NRW schrieb:(11.01.2018, 20:00)Gast schrieb:(11.01.2018, 19:44)Gast schrieb: Freunde, ich stelle mir immer vor ein StA korrigiert das: Mittelbarer Betrug/Unterschlagung/Irrtümer?
Wie wäre es denn mit der ganz geraden Lösung: T und A haben einfach eine schwere räuberische Erpressung in Mittäterschaft begangen. Die Einlassung war eine Schutzbehauptung.
B hat von dem ganzen Ding nix gewusst (das Signal mit der Jalousie kam ja nie). T hätte die Tat vermeiden können, weil er – trotz des fehlenden Signals – die ganze Nummer durchgezogen hat.
Am Ende hat A den Mitarbeiter der nach draußen flüchtete, einfach erschossen: T war fußläufig erwischt worden; allein A saß im Auto. Nach der Forensik wurde der Mitarbeiter aus dem Auto geschossen.
B-Gutachten, Verfügung, Anklage. Fertig.
Die Lösung finde ich ehrlich gesagt schwer vertretbar. Egal wie es für einen Staatsanwalt aussieht, solange der Vorsatz dem t nicht nachzuweisen ist, ist eine Verurteilung schwer. Hier gibt es ja doch einige Anhaltspunkte die eben gegen den Vorsatz sprachen. Die kann man ja nicht ignorieren. Meiner Meinung nach ergibt es ein rundes bild, wenn man von der mittelbaren Täterschaft ausgeht. Natürlich ist so eine Konstruktion in der Praxis unwahrscheinlich. Aber in einer Klausur wird von den Klausurenstellern ja oft vieles Hingebogen, was dann eher praxisfern ist
Sehe ich genauso
Vorsatz einfach zu unterstellen weil es in der Praxis vielleicht so gemacht wird halte ich für fragwürdig
Wobei das wahrscheinlich mit den richtigen Argumenten auch zu vertreten ist
Bei B ging es ja quasi auch nur darum Argumente für bzw gegen eine täterschaft zu finden
Also ich finde das überhaupt nicht abwegig. Habe es auch ganz einfach über die Mittäterschaft gelöst: T hat eine schwere räuberische Erpressung begangen, indem er vorsätzlich dem B mit dem Messer gedroht hat und ihn zum einpacken des Geldes in seinen Rucksack genötigt hat. Ich habe hier nur in der Rechtswidrigkeit einen Erlaubnis Tatbestandsirrtum angedacht, Weil der T dachte B hätte in das ganze eingewilligt. Aber ein Erlaubnistatbestandsirrtum Lässt ja nur dann die Rechtswidrigkeit entfallen, Wenn bei tatsächlichem vorhandensein der Einwilligung ein Rechtfertigungsgrund vorläge. Da die räuberische Erpressung ein Vermögensdelikt ist und Dispositionsbefugter rechtsguts-, da Vermögens-Inhaber der Filialleiter und nicht der B war, konnte der B gar nicht wirksam einwilligen. Deswegen war die räuberische erpressung rechtswidrig. Einen Strafbarkeitsmangel des T konnte ich nicht erkennen, er hat ja jedes Tatbestandsmerkmal – objektiv wie sujektiv – in seiner Person erfüllt. Der A war als Ideengeber, Besorger von Sturmhaube und Messer und als Fluchtwagenfahrer Mittäter auf grund eines gemeinsamen Tatplans.
Ich selbst hatte nur extreme Schwierigkeiten mit der Zeit.
Mir leuchtet es immer noch nicht ein, aber vielleicht stehe ich auch auf dem Schlauch.
Aber t müsste ja auch z.b Vorsatz bezüglich der Kausalität haben. Hier will er ja gerade nicht, dass b im das Geld wegen der Drohung gibt. Ich meinte, er hat sogar gesagt, dass er die Tat nicht begangen hätte, wenn er nicht davon ausgegangen wäre, dass b das Geld von sich aus hergibt.
11.01.2018, 21:20
An der Kausalität ist es bei mir auch gescheitert
Da er sich vorstellte das die Nötigung nur vorgespielt war aber nicht für die vermögensverfügung tatsächlich nötig war
Daher lag bei mir kein Vorsatz bzgl der Kausalität zw Wegnahme und Nötigung vor sodass ich die Mittäterschaft abgelehnt habe
Da er sich vorstellte das die Nötigung nur vorgespielt war aber nicht für die vermögensverfügung tatsächlich nötig war
Daher lag bei mir kein Vorsatz bzgl der Kausalität zw Wegnahme und Nötigung vor sodass ich die Mittäterschaft abgelehnt habe
11.01.2018, 21:55

