06.01.2018, 12:01
Ich habe mal eine Frage
Ist die Z3 Klausur eigentlich immer eine ZVR Klausur ?
Ist die Z3 Klausur eigentlich immer eine ZVR Klausur ?
06.01.2018, 15:31
In der Regel: ja. Zwingend: nein.
07.01.2018, 15:18
Kurze Frage:
Gibt es bei der S2-Klausur für Januar eigentlich irgendwelche Tendenzen oder bereitet ihr euch auf Urteil und Revision gleichermaßen vor?
Grüße!
Gibt es bei der S2-Klausur für Januar eigentlich irgendwelche Tendenzen oder bereitet ihr euch auf Urteil und Revision gleichermaßen vor?
Grüße!
07.01.2018, 19:14
Tendenz Revision
Da das LJPA allerdings in den letzten 2 Jahren seine ständige Übung aufgegeben hat, ist die Vorbereitung nur auf Revision wohl ein klassisches va banque Spiel. Ich selbst habe zur Vorbereitung wesentlich mehr Revision als Urteil geübt. Das kann ein Vorteil sein; kann sich aber auch rächen :angel:
Da das LJPA allerdings in den letzten 2 Jahren seine ständige Übung aufgegeben hat, ist die Vorbereitung nur auf Revision wohl ein klassisches va banque Spiel. Ich selbst habe zur Vorbereitung wesentlich mehr Revision als Urteil geübt. Das kann ein Vorteil sein; kann sich aber auch rächen :angel:
08.01.2018, 16:13
Hallo zusammen,
hat jemand Lust sich über die Klausuren in NRW austauschen, z.b. einen Lösungsvorschlag für die heutige Klausur zu machen?
Z3 in NRW war heute: Einziehungsklage und Gewerbemietrecht.
LG
hat jemand Lust sich über die Klausuren in NRW austauschen, z.b. einen Lösungsvorschlag für die heutige Klausur zu machen?
Z3 in NRW war heute: Einziehungsklage und Gewerbemietrecht.
LG
08.01.2018, 16:34
Bei mir war die Klage lediglich in Höhe der 540 euro (aus der angeblichen Minderung) begründet. Die mietforderung für Juni 2017 bestand bei mir nicht, da meines Erachtens nach der Vertrag durch die Kündigung vorher beendet wurde. Die Aufrechnung ging bei mir nicht durch
08.01.2018, 16:40
Ein Lösungsvorschlag von mir, allerdings seeeehr unsicher :-)
Einziehungsklage ist zulässig, aber unbegründet.
Zuständigkeit richtet sich nach allg. Regeln, da Leistungsklage und keine "echte ZV-Klage".
- örtliche Zuständigkeit: 29a ZPO
- sachliche Zuständigkeit (Sehr unsicher): nicht streitwertunabhängig gem. 23 Nr. 2. a) GVG, da dies nur für Wohnraummiete gilt, hier aber Gewerbemiete. Auch nicht nach 23 Nr. 1, da Streitwert über 1.000 € lag. Stattdessen bin ich über die rügelose Einlassung gegangen, 39 ZPO. Vorprozesslich wurde nämlich nur die örtliche, nicht die sachl. Zuständigkeit gerügt. Bin allerdings unsicher, denn in der mündl. Vhdlg. war dann nur von der "Rüge der Zuständigkeit" die Rede, also doch auhc dich sachliche? Ich habe das ignoriert und bin wegen richterl. Hinweis über 39 gegangen.
Zulässigkeit steht unterbliebene Streitverkündung nicht entgegen. Verstoß gegen 841 ZPO unerheblich, da die Norm den Schuldnerschutz bezweckt, deshalb kann sich Drittschu. nicht darauf berufen (Rechtskreistheorie).
Prozessführungsbefugnis (+)
Begründetheit (-)
Zwar hat er Einziehungsberechtigung, aber die Forderung bestand nicht.
1. Einziehungsbrechtigung (+) gem. 835, 836 ZPO, da PfÜB wirksam. Unterbliebene Zustellung an Schulder egal, 829 III.
2. Bestehen der Forderung
- Mietanspruch des Schuldners gegen Beklagten dem Grunde nach (+)
- insb. kann Mieter nicht mindern (Argumentation: Parkplätze sind nicht Teil des Mietvertrages geworden. Zwar Nutzung über 7 Jahre, aber unentgeltlich und nicht schriftlich vereinbart, darüber hinaus trägt Gewerbetreibender Risiko der nicht ausreichnenden Anbindung/Parkfläche für Kunden), kein Sachmangel, daher keine Minderung. Forderung des Schu. ggn. Bekl. besteht für Monate März, April, Mai nach wie vor.
- Mietanspruch für Juni auch noch (+), da zu Juni nicht wirksam gekündigt.
Kündigung im Verhältnis Heller GmbH und Schuldner hat Auswirkungen auf Verhältnis zw. Bekl. und Schu., da Heller GmbH auch vom Dritten die Herausgabe der Mietsache verlangen kann, 546 Abs. 2.
Aber:
1. Kündigung durch Heller GmbH war unwirksam (fand ich schwer zu begründen, aber ich dachte klausurtaktisch kann die nicht durchgehen; deshalb auf falsche Adresse abgestellt, gerade bei außerordentlichen Kündigungen muss Mietsache genau bezeichnet sein!?)
2. Kündigung durch Bekl.
- außerordentlich konnte der Bekl. nicht kündigen, da kein außerordentl. Kündigungsgrund. 543 Abs. 2 Nr. 1 scheidet aus, weil vertragsgemäßer Gebrauch nach wie vor möglich (Verweis auf oben, kein Mangel durch Entziehen der Nutzungserlaubnis)
- vielmehr kann Kündigung in ordentliche Kündigung ausgelegt werden, dann aber wegen Fristen im Gewerberecht 580a beachten. Gemäß Abs. 2 ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig. Hier hat er am 8.5. gekündigt, also wirksam zum 30.09.2017.
Somit besteht immer noch ein Anspruch auf Mietzahlung für Monat Juni.
2. Kündigung durch Heller GmbH wirksam, insb. bestand Kündigungsgrund gem. 543 Abs. 2 Nr. 2. Aber wegen Fristen gem. 580a Abs. 2, Abs. 4 gilt Kündigung erst mit Ablauf Dezember 2017.
-> Mietzahlungsanspruch für geminderte Monate und Juni besteht.
Aber Einwendungen des Bekl:
Hier auf Hilfsaufrechnung eingeangen, Bedingung eingetreten, deshalb Entscheidung über sie.
Hilfsaufrechnung hat aber nicht zum Erlöschen der Forderung geführt, weil der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution noch nicht fällig ist. Daher keine Aufrechnungslage. Aus dem Mietvertrag ergibt sich, dass Fälligkeit erst 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses. Mietvertrag wurde frühestens zum 30.09.2017 gekündigt, s.o. Daher noch keine 6 Monate vergangen.
Dann, in den letzten 10 Minunten, habe ich dann aber gesagt, dass die Forderung erloschen ist, weil der Bekl. seit Juni 2017 Nutzungsersatz an die Heller GmbH zahlen muss, seinerseits deshalb einen Anspruch gegen den Schuldner hat, den sich der Kläger gem. 404 BGB analog entgegen halten lassen muss.
Das fand ich allerdings selbst schwierig, weil die Höhe des Nutzungsersatzes nicht mal genannt war, aber irgendwie hatte ich mich oben schon dazu entschieden, dass der Beklagte Einwendung geltend macht und dann war die Zeit knapp.
Mein Ergebnis war deshalb jedenfalls, dass die Klage abgewiesen wird, weil keine Forderung bestand.
Auf die Tatsache, dass der PfÜB am 20.2.??? mit Zustellung wirksam wurde und danach erst die ganze Geschichte mit der Minderung und so geschah, bin ich nicht eingeangen. Zwar spukte mir die zeitliche Reihenfolge die ganze Zeit im Kopf rum, ich wusste aber nicht genau, wo ich das hinpacke.
Genauso wie die Tatsache, dass der Kläger ja laut des PfÜBs zur Einziehung "rückständiger, fälliger und fällig werdender" Ansprüche aus dem Mietverhältnis berechtigt war. Ich habe diesbzgl. aber nicht verstanden, wieso in der Klage dann lediglich auf die 1.170 € (die drei geminderten Monate und den Juni) eingegangen wurde.
Ich freue mich über Rückmeldungen.
Einziehungsklage ist zulässig, aber unbegründet.
Zuständigkeit richtet sich nach allg. Regeln, da Leistungsklage und keine "echte ZV-Klage".
- örtliche Zuständigkeit: 29a ZPO
- sachliche Zuständigkeit (Sehr unsicher): nicht streitwertunabhängig gem. 23 Nr. 2. a) GVG, da dies nur für Wohnraummiete gilt, hier aber Gewerbemiete. Auch nicht nach 23 Nr. 1, da Streitwert über 1.000 € lag. Stattdessen bin ich über die rügelose Einlassung gegangen, 39 ZPO. Vorprozesslich wurde nämlich nur die örtliche, nicht die sachl. Zuständigkeit gerügt. Bin allerdings unsicher, denn in der mündl. Vhdlg. war dann nur von der "Rüge der Zuständigkeit" die Rede, also doch auhc dich sachliche? Ich habe das ignoriert und bin wegen richterl. Hinweis über 39 gegangen.
Zulässigkeit steht unterbliebene Streitverkündung nicht entgegen. Verstoß gegen 841 ZPO unerheblich, da die Norm den Schuldnerschutz bezweckt, deshalb kann sich Drittschu. nicht darauf berufen (Rechtskreistheorie).
Prozessführungsbefugnis (+)
Begründetheit (-)
Zwar hat er Einziehungsberechtigung, aber die Forderung bestand nicht.
1. Einziehungsbrechtigung (+) gem. 835, 836 ZPO, da PfÜB wirksam. Unterbliebene Zustellung an Schulder egal, 829 III.
2. Bestehen der Forderung
- Mietanspruch des Schuldners gegen Beklagten dem Grunde nach (+)
- insb. kann Mieter nicht mindern (Argumentation: Parkplätze sind nicht Teil des Mietvertrages geworden. Zwar Nutzung über 7 Jahre, aber unentgeltlich und nicht schriftlich vereinbart, darüber hinaus trägt Gewerbetreibender Risiko der nicht ausreichnenden Anbindung/Parkfläche für Kunden), kein Sachmangel, daher keine Minderung. Forderung des Schu. ggn. Bekl. besteht für Monate März, April, Mai nach wie vor.
- Mietanspruch für Juni auch noch (+), da zu Juni nicht wirksam gekündigt.
Kündigung im Verhältnis Heller GmbH und Schuldner hat Auswirkungen auf Verhältnis zw. Bekl. und Schu., da Heller GmbH auch vom Dritten die Herausgabe der Mietsache verlangen kann, 546 Abs. 2.
Aber:
1. Kündigung durch Heller GmbH war unwirksam (fand ich schwer zu begründen, aber ich dachte klausurtaktisch kann die nicht durchgehen; deshalb auf falsche Adresse abgestellt, gerade bei außerordentlichen Kündigungen muss Mietsache genau bezeichnet sein!?)
2. Kündigung durch Bekl.
- außerordentlich konnte der Bekl. nicht kündigen, da kein außerordentl. Kündigungsgrund. 543 Abs. 2 Nr. 1 scheidet aus, weil vertragsgemäßer Gebrauch nach wie vor möglich (Verweis auf oben, kein Mangel durch Entziehen der Nutzungserlaubnis)
- vielmehr kann Kündigung in ordentliche Kündigung ausgelegt werden, dann aber wegen Fristen im Gewerberecht 580a beachten. Gemäß Abs. 2 ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig. Hier hat er am 8.5. gekündigt, also wirksam zum 30.09.2017.
Somit besteht immer noch ein Anspruch auf Mietzahlung für Monat Juni.
2. Kündigung durch Heller GmbH wirksam, insb. bestand Kündigungsgrund gem. 543 Abs. 2 Nr. 2. Aber wegen Fristen gem. 580a Abs. 2, Abs. 4 gilt Kündigung erst mit Ablauf Dezember 2017.
-> Mietzahlungsanspruch für geminderte Monate und Juni besteht.
Aber Einwendungen des Bekl:
Hier auf Hilfsaufrechnung eingeangen, Bedingung eingetreten, deshalb Entscheidung über sie.
Hilfsaufrechnung hat aber nicht zum Erlöschen der Forderung geführt, weil der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution noch nicht fällig ist. Daher keine Aufrechnungslage. Aus dem Mietvertrag ergibt sich, dass Fälligkeit erst 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses. Mietvertrag wurde frühestens zum 30.09.2017 gekündigt, s.o. Daher noch keine 6 Monate vergangen.
Dann, in den letzten 10 Minunten, habe ich dann aber gesagt, dass die Forderung erloschen ist, weil der Bekl. seit Juni 2017 Nutzungsersatz an die Heller GmbH zahlen muss, seinerseits deshalb einen Anspruch gegen den Schuldner hat, den sich der Kläger gem. 404 BGB analog entgegen halten lassen muss.
Das fand ich allerdings selbst schwierig, weil die Höhe des Nutzungsersatzes nicht mal genannt war, aber irgendwie hatte ich mich oben schon dazu entschieden, dass der Beklagte Einwendung geltend macht und dann war die Zeit knapp.
Mein Ergebnis war deshalb jedenfalls, dass die Klage abgewiesen wird, weil keine Forderung bestand.
Auf die Tatsache, dass der PfÜB am 20.2.??? mit Zustellung wirksam wurde und danach erst die ganze Geschichte mit der Minderung und so geschah, bin ich nicht eingeangen. Zwar spukte mir die zeitliche Reihenfolge die ganze Zeit im Kopf rum, ich wusste aber nicht genau, wo ich das hinpacke.
Genauso wie die Tatsache, dass der Kläger ja laut des PfÜBs zur Einziehung "rückständiger, fälliger und fällig werdender" Ansprüche aus dem Mietverhältnis berechtigt war. Ich habe diesbzgl. aber nicht verstanden, wieso in der Klage dann lediglich auf die 1.170 € (die drei geminderten Monate und den Juni) eingegangen wurde.
Ich freue mich über Rückmeldungen.
08.01.2018, 16:42
Bei mir:
Voll stattgegeben, kein Minderungsrecht des Beklagten weil Parkplätze nicht Teil der Mietsache waren.
Kein Erlöschen der Miete Juni 2017, weil erste Kündigung des Vermieters war unwirksam, wg 242 BGB und der zweiten Kündigung, bin ich davon ausgegangen, dass das Mietverhältnis zwischen erster Kündigung und zweiten Räumungstermin noch weiterbesteht. => keine fehlende Überlassung im Juni 2017 => Mietvertrag mit Beklagten ist nicht durch außerordentliche Kündigung aufgelöst
Aufrechnung (-) da erst 6 Monate nach Beendigung fällig
Voll stattgegeben, kein Minderungsrecht des Beklagten weil Parkplätze nicht Teil der Mietsache waren.
Kein Erlöschen der Miete Juni 2017, weil erste Kündigung des Vermieters war unwirksam, wg 242 BGB und der zweiten Kündigung, bin ich davon ausgegangen, dass das Mietverhältnis zwischen erster Kündigung und zweiten Räumungstermin noch weiterbesteht. => keine fehlende Überlassung im Juni 2017 => Mietvertrag mit Beklagten ist nicht durch außerordentliche Kündigung aufgelöst
Aufrechnung (-) da erst 6 Monate nach Beendigung fällig
08.01.2018, 16:49
Aber drei Juristen, drei Lösungen.....
08.01.2018, 17:04
Hat der Untermieter die Räume im Juni noch genutzt?

