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Prüfungen unter Infektionsschutzgesetz
KnappvorbeiNRW
Junior Member
**
Beiträge: 48
Themen: 2
Registriert seit: Jun 2020
#1
22.04.2021, 20:17
Hey zusammen,

ich will hier nicht wieder Panik in den Monats-Threads machen, sondern bin eher juristisch an der Fragestellung interessiert (auch wenn es mich evtl. betreffen könnte):

Im ab morgen geltenden § 28b Abs. 3 Satz 3 Infektionsschutzgesetzes heißt es:

"Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz einen Schwellenwert von 165, so ist ab dem übernächsten Tag für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen die Durchführung von Präsenzunterricht untersagt."  

In Satz 4 gibt es dann die Ermächtigung für die Bundesländer, Abschlussklassen auszunehmen.


Man kommt ja jetzt kaum drum herum, die AG im Referendariat und das anschließende Examen zumindest als einer berufsbildenden Schule ähnlich zu subsumieren. Die AG ist ja quasi die theoretische Begleitung unserer praktischen Ausbildung, so wie das bei jedem anderen Ausbildungsverhältnis mit der Berufsschule auch läuft. Und das Examen ist eben die Abschlussprüfung dieser theoretischen Begleitung, genauso wie man für seine Gesellenprüfung Abschlussklausuren in der Berufsschule schreibt.

So wie ich das verstehe, sind damit aktuell (bzw. ab morgen) zumindest in denjenigen Städten, in denen die Inzidenz über 165 liegt, die Prüfungen untersagt. Weiß jemand, wie es mit dieser Ausnahme aussieht. Interessiert mich persönlich besonders für NRW, aber würde ja für alle anderen Bundesländer genauso gelten.
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Gast
Unregistered
 
#2
22.04.2021, 21:10
Man könnte sagen, dass ein Abschlussprüftermin kein Unterricht ist. 

Unterricht könnte als reine Wissensvermittlung definiert werden. Jedenfalls Abschlussprüfungen hingegen dienen der reinen Abfrage von Wissen.

Ihr habt präsenz AG? Bei uns in Nds alles online.
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Gast
Unregistered
 
#3
22.04.2021, 21:55
Vielleicht kann eine Online-Petition weiterhelfen?

Beispielsweise auf www.petitionen.com.
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Gast
Unregistered
 
#4
22.04.2021, 22:55
Im Bereich des GPA (HH / SH) hatte man sich in die aktuelle Verordnung in HH einen neuen § 22 Abs. 2a in die entsprechende VO schreiben lassen, um dem GPA die Möglichkeit zu geben, Schnelltests anzuordnen. Laut Referendarrat sollten die dann von allen Prüflingen gemeinsam am Tag der Prüfung (mündlich oder schriftlich) unter Aufsicht durchgeführt werden. Da die VO mit dem neuen IfSG gestorben ist, ist wohl auch diese Möglichkeit für das GPA weggefallen. Zumindest ist das mein erster Eindruck. Ich gehe aber dennoch davon aus, dass sie die Prüfung wie gehabt durchziehen werden.
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Praktiker
Posting Freak
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Beiträge: 1.970
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#5
22.04.2021, 23:12
(22.04.2021, 20:17)KnappvorbeiNRW schrieb:  Hey zusammen,

ich will hier nicht wieder Panik in den Monats-Threads machen, sondern bin eher juristisch an der Fragestellung interessiert (auch wenn es mich evtl. betreffen könnte):


"juristisch" könnte z.B. im Wege der historischen Auslegung gehen. Und schwupps:

Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen, sind kein Unterricht im Sinne der Vorschrift und bleiben daher unberührt. Gleiches gilt für Forschungstätigkeiten, Tätigkeiten in Laboren und ähnlichen Einrichtungen.

(Drucksache 19/28444, Seite 14, https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/284/1928444.pdf)

Das Wortlautargument war ja schon geliefert.

Noch Fragen? ;)
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Gast
Unregistered
 
#6
22.04.2021, 23:33
„Durchführung von Präsenzunterricht untersagt“

Examensklausuren sind doch dem Wortlaut nach schon offensichtlich kein Präsenzunterricht.
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Gast
Unregistered
 
#7
23.04.2021, 00:26
Die Bundesregierung kann jedoch künftig nach §28b Abs.6 IfSG Rechtsverordnungen erlassen. 

Solche Rechtsverordnungen können insbesondere weitergehende Vorschriften und Maßnahmen des Infektionsschutzes, Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen in Bezug auf §§ 28 Abs.1 S.1 und 28a IfSG vorsehen. 



Es ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Diese wird im Fall der Verweigerung nach 7 Tagen fingiert. 


Denkbar wäre eine solche Rechtsverordnung in Bezug auf Prüfungen Abitur und Examina.
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Gast
Unregistered
 
#8
23.04.2021, 00:37
(23.04.2021, 00:26)Gast schrieb:  Die Bundesregierung kann jedoch künftig nach §28b Abs.6 IfSG Rechtsverordnungen erlassen. 

Solche Rechtsverordnungen können insbesondere weitergehende Vorschriften und Maßnahmen des Infektionsschutzes, Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen in Bezug auf §§ 28 Abs.1 S.1 und 28a IfSG vorsehen. 



Es ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Diese wird im Fall der Verweigerung nach 7 Tagen fingiert. 


Denkbar wäre eine solche Rechtsverordnung in Bezug auf Prüfungen Abitur und Examina.

Sorry ist schon Spät...


Bundesrat und Bundestag müssen zustimmen. 
Die Zustimmung des Bundestages wird fingiert, wenn nicht innerhalb von 7 Tagen die Zustimmung verweigert wird.
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Gast
Unregistered
 
#9
23.04.2021, 10:09
Also das Wortlautargument überzeugt mich nicht. Dass eine Prüfung kein Präsenzunterricht ist, ist schon sehr gewollt. Prüfungen finden in aller Regel im Rahmen des Unterrichts statt. Da einen Unterschied zu ziehen ist schon sehr gewollt.

Die Gesetzesbegründung ist natürlich ein gutes Argument, auch wenn man da nochmal genau schauen müsste, was der Ausschuss gesagt hat. Mit dem ursprünglichen Entwurf hat das Gesetz ja jetzt nur noch rudimentär was zu tun. Außerdem muss man, wenn man sich den Beschluss des VG Düsseldorf zur Maskenpflicht mal anschaut, braucht es hier wahrscheinlich trotzdem nochmals eine neue Verordnung der Landesgesetzgeber.

Im Ergebnis ist das aber auch total egal. Das Examen findet statt, komme was wolle. Es sind im April 1945 in Berlin noch mündliche Prüfungen abgenommen worden, da wird so eine Pandemie die JPA's nicht aufhalten.
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Gast
Unregistered
 
#10
23.04.2021, 11:07
(23.04.2021, 10:09)Gast schrieb:  Also das Wortlautargument überzeugt mich nicht. Dass eine Prüfung kein Präsenzunterricht ist, ist schon sehr gewollt. Prüfungen finden in aller Regel im Rahmen des Unterrichts statt. Da einen Unterschied zu ziehen ist schon sehr gewollt.

[...]

Ähm, nein. Deine Auffassung ist sehr gekünstelt und gewollt. Unterricht ist schon per definitionem eine Unterweisung Lernender durch eine Lehrperson, damit auf Wissensvermittlung gerichtet. Eine Prüfung ist kein Unterricht, sie prüft Wissen ab, vermittelt aber kein Wissen. Es fehlt doch bereits am geistig-kommunikativen Austausch zwischen Lernenden und einer Lehrperson, die es bei den Prüfungen ohnehin überhaupt nicht gibt.
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