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Klausuren November 2017
Klatsche
Unregistered
 
#111
13.11.2017, 16:57
Antrag 2: War das wirklich 123? Ich hab den Antrag umgedeutet in 80a III iVm (80a I Nr. 2 Alt. 2 und die Stilllegung als "einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten" genommen. Grund: In Hauptsache Anf.Klage erhoben, daher 123 doch verdrängt oder?
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NRW
Unregistered
 
#112
13.11.2017, 17:02
Es war im Antrag zu 2 doch der Erlass einer Stilllegungsverfügung begehrt; heißt in Hauptsache wäre ne Verpflichtungsklage statthaft.

Antrag zu 1 war Anfechtungsklage....
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Humbbles
Unregistered
 
#113
13.11.2017, 17:21
(13.11.2017, 16:57)Klatsche schrieb:  Antrag 2: War das wirklich 123? Ich hab den Antrag umgedeutet in 80a III iVm (80a I Nr. 2 Alt. 2 und die Stilllegung als "einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten" genommen. Grund: In Hauptsache Anf.Klage erhoben, daher 123 doch verdrängt oder?

Hab ich auch so gemacht. Bin froh, nicht der einzige zu sein.:P
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NRW
Unregistered
 
#114
13.11.2017, 17:27
Ja, das war auch ganz gut Kommentiert, Habe es auch so gelesen, dass der Antrag nach 80a i Nr 2,iii vwgo analog in dem Fall statthaft ist, wenn der Nachbar die stilllegung begehrt. Deswegen bestimmt auch dieser dämliche Antrag, in dem 123 Vwgo explizit genannt war...
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mierenneuker
Unregistered
 
#115
13.11.2017, 17:41
(13.11.2017, 16:57)Klatsche schrieb:  Antrag 2: War das wirklich 123? Ich hab den Antrag umgedeutet in 80a III iVm (80a I Nr. 2 Alt. 2 und die Stilllegung als "einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten" genommen.

Dito.
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Gast-NRW
Unregistered
 
#116
13.11.2017, 18:15
Wo genau sollte man verarbeiten, dass einer der Antragsteller die Klage nicht mit erhoben hat?
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Gast
Unregistered
 
#117
13.11.2017, 18:34
Habe ich im RSB des Antrages nach 80a III. Das RSB wird ja verneint, wenn der Antrag in der HS offensichtlich unzulässig ist. CALLE
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NRW
Unregistered
 
#118
14.11.2017, 17:14
Katastrophe heute! Beamtenrecht nach Landesbesoldungsrecht.
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Hessen
Unregistered
 
#119
15.11.2017, 08:15
In Hessen ging es auch um den Besoldungsanspruch nach Teilzeit, Wiedereingliederung. Im Kern ging es um die Frage der vereinbarten/konkludenten Arbeitszeit. Anwaltsklausur, Mandantin hatte bereits Klage erhoben.

Ich wusste irgendwie nicht, was von mir in der Klausur erwartet wird. Zumal der Bearbeitervermerk ja ziemlich offen war. Ich habe dann einfach die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage geprüft. Da die Mandantin ja noch schnell das Geld für den Urlaub brauchte, habe ich dann noch vorl. Rechtschutz geprüft.

Hat sich komisch angefühlt. Ich habe die Klage nicht durchgehen lassen. Der Mandantin letztlich zur Klagerücknahme als kostengünstigste Maßnahme geraten.
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Gast
Unregistered
 
#120
15.11.2017, 12:44
(15.11.2017, 08:15)Hessen schrieb:  In Hessen ging es auch um den Besoldungsanspruch nach Teilzeit, Wiedereingliederung. Im Kern ging es um die Frage der vereinbarten/konkludenten Arbeitszeit. Anwaltsklausur, Mandantin hatte bereits Klage erhoben.

Ich wusste irgendwie nicht, was von mir in der Klausur erwartet wird. Zumal der Bearbeitervermerk ja ziemlich offen war. Ich habe dann einfach die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage geprüft. Da die Mandantin ja noch schnell das Geld für den Urlaub brauchte, habe ich dann noch vorl. Rechtschutz geprüft.

Hat sich komisch angefühlt. Ich habe die Klage nicht durchgehen lassen. Der Mandantin letztlich zur Klagerücknahme als kostengünstigste Maßnahme geraten.

Kommt mir so vor, als hätte ich den Beitrag verfasst. Ich habe es genauso gemacht. Aber ich saß erstmal 2 Stunden und hab überlegt was die wollen. Mich ärgert einfach nur, dass ich soviele Klausuren in den Sand gesetzt habe. Sooft nicht fertig und dann mit der wahlfeststellung auch noch oh man
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