13.11.2017, 16:57
Antrag 2: War das wirklich 123? Ich hab den Antrag umgedeutet in 80a III iVm (80a I Nr. 2 Alt. 2 und die Stilllegung als "einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten" genommen. Grund: In Hauptsache Anf.Klage erhoben, daher 123 doch verdrängt oder?
13.11.2017, 17:02
Es war im Antrag zu 2 doch der Erlass einer Stilllegungsverfügung begehrt; heißt in Hauptsache wäre ne Verpflichtungsklage statthaft.
Antrag zu 1 war Anfechtungsklage....
Antrag zu 1 war Anfechtungsklage....
13.11.2017, 17:21
(13.11.2017, 16:57)Klatsche schrieb: Antrag 2: War das wirklich 123? Ich hab den Antrag umgedeutet in 80a III iVm (80a I Nr. 2 Alt. 2 und die Stilllegung als "einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten" genommen. Grund: In Hauptsache Anf.Klage erhoben, daher 123 doch verdrängt oder?
Hab ich auch so gemacht. Bin froh, nicht der einzige zu sein.:P
13.11.2017, 17:27
Ja, das war auch ganz gut Kommentiert, Habe es auch so gelesen, dass der Antrag nach 80a i Nr 2,iii vwgo analog in dem Fall statthaft ist, wenn der Nachbar die stilllegung begehrt. Deswegen bestimmt auch dieser dämliche Antrag, in dem 123 Vwgo explizit genannt war...
13.11.2017, 17:41
13.11.2017, 18:15
Wo genau sollte man verarbeiten, dass einer der Antragsteller die Klage nicht mit erhoben hat?
13.11.2017, 18:34
Habe ich im RSB des Antrages nach 80a III. Das RSB wird ja verneint, wenn der Antrag in der HS offensichtlich unzulässig ist. CALLE
14.11.2017, 17:14
Katastrophe heute! Beamtenrecht nach Landesbesoldungsrecht.
15.11.2017, 08:15
In Hessen ging es auch um den Besoldungsanspruch nach Teilzeit, Wiedereingliederung. Im Kern ging es um die Frage der vereinbarten/konkludenten Arbeitszeit. Anwaltsklausur, Mandantin hatte bereits Klage erhoben.
Ich wusste irgendwie nicht, was von mir in der Klausur erwartet wird. Zumal der Bearbeitervermerk ja ziemlich offen war. Ich habe dann einfach die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage geprüft. Da die Mandantin ja noch schnell das Geld für den Urlaub brauchte, habe ich dann noch vorl. Rechtschutz geprüft.
Hat sich komisch angefühlt. Ich habe die Klage nicht durchgehen lassen. Der Mandantin letztlich zur Klagerücknahme als kostengünstigste Maßnahme geraten.
Ich wusste irgendwie nicht, was von mir in der Klausur erwartet wird. Zumal der Bearbeitervermerk ja ziemlich offen war. Ich habe dann einfach die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage geprüft. Da die Mandantin ja noch schnell das Geld für den Urlaub brauchte, habe ich dann noch vorl. Rechtschutz geprüft.
Hat sich komisch angefühlt. Ich habe die Klage nicht durchgehen lassen. Der Mandantin letztlich zur Klagerücknahme als kostengünstigste Maßnahme geraten.
15.11.2017, 12:44
(15.11.2017, 08:15)Hessen schrieb: In Hessen ging es auch um den Besoldungsanspruch nach Teilzeit, Wiedereingliederung. Im Kern ging es um die Frage der vereinbarten/konkludenten Arbeitszeit. Anwaltsklausur, Mandantin hatte bereits Klage erhoben.
Ich wusste irgendwie nicht, was von mir in der Klausur erwartet wird. Zumal der Bearbeitervermerk ja ziemlich offen war. Ich habe dann einfach die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage geprüft. Da die Mandantin ja noch schnell das Geld für den Urlaub brauchte, habe ich dann noch vorl. Rechtschutz geprüft.
Hat sich komisch angefühlt. Ich habe die Klage nicht durchgehen lassen. Der Mandantin letztlich zur Klagerücknahme als kostengünstigste Maßnahme geraten.
Kommt mir so vor, als hätte ich den Beitrag verfasst. Ich habe es genauso gemacht. Aber ich saß erstmal 2 Stunden und hab überlegt was die wollen. Mich ärgert einfach nur, dass ich soviele Klausuren in den Sand gesetzt habe. Sooft nicht fertig und dann mit der wahlfeststellung auch noch oh man