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Klausuren November 2017
Hessen
Unregistered
 
#91
Thumbs Up  11.11.2017, 12:01
(11.11.2017, 10:25)Gast schrieb:  
(11.11.2017, 09:39)mierenneuker schrieb:  S2 in NRW: https://www.jurion.de/urteile/bgh/1993-0...str-21_93/

Oh man, vor lauter Wald sieht man die Bäume nicht. Eigentlich logisch unterlassene Hilfeleistung zu prüfen. Hab ich aber nicht! Verdammt

Unterlassene Hilfeleistung ist nach dem genannten Urteil nur zu prüfen, wenn man die echte Wahlfeststellung zwischen 138 und 306 nicht zulässt. Also war hier 323c wiederum nur subsidiär (Rn. 7 des Urteils).
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Gast
Unregistered
 
#92
11.11.2017, 12:34
Hessen S2
Ich wäre euch dankbar, wenn ihr mir folgende frage zum Sachverhalt beantworten könntet. War denn auch nicht geklärt, dass beide die Tat wollten? Ich Erinnere mich daran, dass nicht mehr aufgeklärt werden konnte wer das Feuer gelegt hat. Stand im Sachverhalt auch explizit drin, dass ein gemeinsamer tatentschluss nicht festgestellt werden konnte?
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Gast
Unregistered
 
#93
11.11.2017, 12:39
meines Erachtens stand das nicht ausdrücklich fest- es wurde nur festgestellt, dass hinsichtlich des Diebstahls ein gemeinsamer Tatplan vorlag.
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Gast
Unregistered
 
#94
11.11.2017, 12:45
Ich habe auch an eine wahlfeststellung gedacht und dann dachte ich mir, das die nicht einschlägig ist, weil man im Rahmen der Mittäterschaft die Tat des einen dem anderen zurechnen kann und es unerheblich ist, wer letztendlich den Ofen angeschaltet hat, da beide die Tat wollten. Kein Plan. Dann geschrieben, dass er sich zumindest durch Brandstiftung durch unterlassen strafbar gemacht hat. Kein Plan ob das Sinn macht
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Gast_Hessen
Unregistered
 
#95
11.11.2017, 13:02
So wie ich es in erinnung habe, ist nur gesichert, dass er jdf NACH der Brandlegung mit dieser einverstanden war. Nicht gesichert ist, ob er vor der Brandlegung von dieser wusste/sogar mitgewirkt hat.
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Gast
Unregistered
 
#96
11.11.2017, 13:18
(11.11.2017, 13:02)Gast_Hessen schrieb:  So wie ich es in erinnung habe, ist nur gesichert, dass er jdf NACH der Brandlegung mit dieser einverstanden war. Nicht gesichert ist, ob er vor der Brandlegung von dieser wusste/sogar mitgewirkt hat.

Nach der Brandlegung einverstanden sein, ist ja sukzessive Mittäterschaft. Mit dem Problem, wann die Brandstiftung vollendet ist. Ach keine Ahnung
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Gast
Unregistered
 
#97
11.11.2017, 13:29
(11.11.2017, 13:18)Gast schrieb:  
(11.11.2017, 13:02)Gast_Hessen schrieb:  So wie ich es in erinnung habe, ist nur gesichert, dass er jdf NACH der Brandlegung mit dieser einverstanden war. Nicht gesichert ist, ob er vor der Brandlegung von dieser wusste/sogar mitgewirkt hat.

Nach der Brandlegung einverstanden sein, ist ja sukzessive Mittäterschaft. Mit dem Problem, wann die Brandstiftung vollendet ist. Ach keine Ahnung

Nicht immer. Dass ich retrospektiv eineTat gutheiße macht mich nicht zum Mittäter. Wenn Du eine Tag begehst und ich erfahre vor Vollendung davon und sage mir „da mache ich mit“ und Leiste einen eigenen Beitrag, dann ist es eine sukzessive Mittäterschaft.

In Bezug auf die Brandstiftung hat er ggfs. nix getan und nur gesagt: „finde ich gut“. Ich sehe nicht dass das Täterschaft bzgl. eines aktiven Tuns begründet...
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XY
Unregistered
 
#98
11.11.2017, 13:58
Also ich habe den Sachverhalt in NRW so in Erinnerung, dass ausdrücklich festgestellt wurde, dass auch nicht mehr aufgeklärt werden kann, ob einer der Angeklagten die Brandlegung des anderen gebilligt oder damit einverstanden war. Deshalb war aus meiner Sicht 25 II raus, genau wie Beteiligung, dafür fehlts auch schon an vors. rw. Haupttat.

Danke für die BGH-Entscheidung oben!
Die Rspr. hat sich aber mittlerweile geändert, der große Senat bejaht jetzt ausdrücklich eine Wahlfeststellung zwischen 138 und 306 ff., d.h. 323c wird dann verdrängt.

Auf die Brandstiftungsdelikte musste man auch bei der Wahlfeststellung ausführlich eingehen. Man darf ja zur Wahlfeststellung nur kommen, wenn man zuvor alles andere durchgeprüft und verneint hat.

Ingerenz ist glaub ich beides vertretbar, wobei ich dazu tendiere sie abzulehnen. In Dubio hat der Angeklagte zu 1) weder den Brand gelegt, noch war er mit der Brandlegung durch den Angeklagten zu 2) einverstanden. Das erschiene mir ein bisschen wie eine Umgehung des Zweifelssatzes
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Heinzi
Unregistered
 
#99
11.11.2017, 14:11
(11.11.2017, 13:58)XY schrieb:  Also ich habe den Sachverhalt in NRW so in Erinnerung, dass ausdrücklich festgestellt wurde, dass auch nicht mehr aufgeklärt werden kann, ob einer der Angeklagten die Brandlegung des anderen gebilligt oder damit einverstanden war. Deshalb war aus meiner Sicht 25 II raus, genau wie Beteiligung, dafür fehlts auch schon an vors. rw. Haupttat.

Danke für die BGH-Entscheidung oben!
Die Rspr. hat sich aber mittlerweile geändert, der große Senat bejaht jetzt ausdrücklich eine Wahlfeststellung zwischen 138 und 306 ff., d.h. 323c wird dann verdrängt.

Auf die Brandstiftungsdelikte musste man auch bei der Wahlfeststellung ausführlich eingehen. Man darf ja zur Wahlfeststellung nur kommen, wenn man zuvor alles andere durchgeprüft und verneint hat.

Ingerenz ist glaub ich beides vertretbar, wobei ich dazu tendiere sie abzulehnen. In Dubio hat der Angeklagte zu 1) weder den Brand gelegt, noch war er mit der Brandlegung durch den Angeklagten zu 2) einverstanden. Das erschiene mir ein bisschen wie eine Umgehung des Zweifelssatzes

Hört sich sehr nachvollziehbar an und schien auch ein wenig in der Akte angelegt, mit der Nennung von 138 Nr. 5 StGB. Wie bist Du aber zu einer umfänglichen Prüfung der Brandstiftungsdelikte gekommen? Letztlich könntest Du ja wegen des normativen Stufenverhältnisses nur aus 138 StGB verurteilen und dafür hätte doch die Feststellung eines einzigen Brandstiftungsdeliktes genügt HuhHuh
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NRWS2
Unregistered
 
#100
11.11.2017, 21:38
War im S2 Sachverhalt in NRW der § 138 StGB ausdrücklich erwähnt?

Wenn dann hab ich ihn überlesen und blöderweise auch in der Lösung nicht erwähnt...

Aber sollte er nicht ausdrücklich im Sachverhalt erwähnt worden sein, wäre das auch irgendwie ein bißchen unfair, weil nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 7 lit. b JAG NRW aus dem siebten Abschnitt auch nur "Hausfriedensbruch, Schwerer Hausfriedensbruch, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Vortäuschen einer Straftat;" Gegenstände der Prüfung sind, § 138 StGB aber nicht.
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