07.11.2017, 21:08
(07.11.2017, 21:05)NRW schrieb: Ich hab es auch so ähnlich gemacht wie ihr; nur das ich den Gefahrübergang ziemlich breit diskutiert hab. Im Kommentar hatte ich nur gefunden, dass 446 bgb auch vorliegt sobald man ein Recht zum Besitz inne hat. -aber keine Ahnung wie man das Problem richtig umgeht... hab einfach irgend ne Analogie draus gemacht
Ich habe auch eine Seite auf zwei rumgelabert, aber leider nichts im Kommentar gefunden dazu, deswegen hab ich Übergang erst bei Eintrgung.. wahrscheinlich war die Hauptsache, dass wir das gesehen haben.
07.11.2017, 21:10
Hallo Zusammen,
also ich bin über § 123 I BGB gegangen.
Habe seine Rücktrittserklärung in eine Anfechtung umgedeutet. Habe die arglistige Täuschung durch Unterlassen bejaht. Da über grundlegende Bestandteile des Vertrages (Baugenehmigung) getäuscht wurde. Zumindest muss darüber aufgeklärt werden. Nach meiner Argumentation stellt das Vorhandensein/nicht Vorhandensein einer Baugenehmigung eine wichtige Grundalge eines Bauträgervertrages dar. Auch habe ich Vorsatz bejaht. Der Mandant trug die Beweislast hierfür. Habe dann das Telefongespräch als Indiz heran gezogen. In diesem Rahmen habe ich den Mandanten als Parteibeweis angeführt. Weil man ein 4-Augen-Gespräch hatte und der Komplementär als nicht persönlich Haftender Gesellschafter als Zeuge in das Verfahren eingeführt werden kann.
Bin danach auf § 144 BGB eingegangen, weil er ja nachdem er wusste, dass es keine Baugenehmigung für die Errichtung gab, dennoch die Klägerin kontaktierte und um Beseitigung der Altlasten bat. Habe es dann aber im Ergebnis nicht durchgehen lassen.
Somit war bei mir § 123 (+) und er war raus aus dem Vertrag
Das führte dann auch dazu, dass er aus dem Maklervertrag raus kam, da ex Tunc Wirkung und somit Vertrag nicht erfüllt. Laut Palandt trägt der Makler die Gefahr soweit ich das verstanden habe.
Für alles andere hatte ich leider viel zu wenig Zeit.
Viel Erfolg noch bei den nächsten Klausuren.
also ich bin über § 123 I BGB gegangen.
Habe seine Rücktrittserklärung in eine Anfechtung umgedeutet. Habe die arglistige Täuschung durch Unterlassen bejaht. Da über grundlegende Bestandteile des Vertrages (Baugenehmigung) getäuscht wurde. Zumindest muss darüber aufgeklärt werden. Nach meiner Argumentation stellt das Vorhandensein/nicht Vorhandensein einer Baugenehmigung eine wichtige Grundalge eines Bauträgervertrages dar. Auch habe ich Vorsatz bejaht. Der Mandant trug die Beweislast hierfür. Habe dann das Telefongespräch als Indiz heran gezogen. In diesem Rahmen habe ich den Mandanten als Parteibeweis angeführt. Weil man ein 4-Augen-Gespräch hatte und der Komplementär als nicht persönlich Haftender Gesellschafter als Zeuge in das Verfahren eingeführt werden kann.
Bin danach auf § 144 BGB eingegangen, weil er ja nachdem er wusste, dass es keine Baugenehmigung für die Errichtung gab, dennoch die Klägerin kontaktierte und um Beseitigung der Altlasten bat. Habe es dann aber im Ergebnis nicht durchgehen lassen.
Somit war bei mir § 123 (+) und er war raus aus dem Vertrag
Das führte dann auch dazu, dass er aus dem Maklervertrag raus kam, da ex Tunc Wirkung und somit Vertrag nicht erfüllt. Laut Palandt trägt der Makler die Gefahr soweit ich das verstanden habe.
Für alles andere hatte ich leider viel zu wenig Zeit.
Viel Erfolg noch bei den nächsten Klausuren.
07.11.2017, 21:11
Ich hab es in NRW ähnlich wie oben dargestellt gelöst. Allerdings hab ich dem Mandanten zum Teil-Einspruch gegen das VU geraten, weil der SchEA mMn iHv 3.000 € bestand und der Zahlungsanspruch aber i.Ü. nicht durch Anfechtung oder Rücktritt untergegangen ist. Wegen VU iÜ Kostenersparnis am höchsten. Aber war auch sehr unsicher diesbezüglich.
07.11.2017, 21:23
zu Hessen:
ja, stimmt, den SV zu ordnen und zu erfassen ist die größte Aufgabe- da bin ich bei euch. Ich finde trotzdem, dass auch mal ein einfacherer SV und dafür z.b. mehr prozessuales abegeprüft werden könnte.
Ich habe den Antrag der Beklagten als Hilfswiderklage ausgelegt, allerdings auch keine Begründung dafür.
ja, stimmt, den SV zu ordnen und zu erfassen ist die größte Aufgabe- da bin ich bei euch. Ich finde trotzdem, dass auch mal ein einfacherer SV und dafür z.b. mehr prozessuales abegeprüft werden könnte.
Ich habe den Antrag der Beklagten als Hilfswiderklage ausgelegt, allerdings auch keine Begründung dafür.
09.11.2017, 16:57
NRW heute S1:
Möchte wer was dazu schreiben? Mir fällt dazu nichts mehr ein..
Möchte wer was dazu schreiben? Mir fällt dazu nichts mehr ein..
09.11.2017, 17:13
Gab es in NRW auch den Heranwachsende D und seine Freundin?
09.11.2017, 17:32
In NRW gab es einen Beschuldigten, der seine Verlobte
1. um 500 Euro "gebeten" hat und sie in seinem PKW festhielt,
2. festhielt und vom Vater der Verlobten 500 Euro wollte,
3. in seiner Wohnung "vermöbelt" hat.
Wenn der Beschuldigte auch noch Heranwachsender war, habe ich das wohl auch noch nicht abgehandelt..
1. um 500 Euro "gebeten" hat und sie in seinem PKW festhielt,
2. festhielt und vom Vater der Verlobten 500 Euro wollte,
3. in seiner Wohnung "vermöbelt" hat.
Wenn der Beschuldigte auch noch Heranwachsender war, habe ich das wohl auch noch nicht abgehandelt..
09.11.2017, 17:41
(09.11.2017, 17:32)mierenneuker schrieb: In NRW gab es einen Beschuldigten, der seine Verlobte
1. um 500 Euro "gebeten" hat und sie in seinem PKW festhielt,
2. festhielt und vom Vater der Verlobten 500 Euro wollte,
3. in seiner Wohnung "vermöbelt" hat.
Wenn der Beschuldigte auch noch Heranwachsender war, habe ich das wohl auch noch nicht abgehandelt..
Alles gut, bei uns war es kein Heranwachsener, hab fünf Mal nachgerechnet
09.11.2017, 17:44
War der Heranwasend? Hab ich irgendwie gar nicht drauf geachtet...
Beschuldigter sperrt Feeundin im Auto ein und fährt mit ihr zum Elternhaus, weil die da 500€ angeblich hat. Auf der Fahrt droht er ihr mit Schlägen und hält ihr Handgelenk super fest Sie sagt, sie hat kein Geld. Er ruft ihren Vater an und erpresst von ihm Geld. Die treffen sich auf Rastplatz, Freundin steigt ins Auto des Vaters. Brüder des Vaters kommen dazu; der Beschuldigte fährt also wieder weg.
§239,240 +
§239 a I Hs 2 +
§223 +
§253,255,22,23
2.tk:
B schließt Freundin in Wohnung ein, weil er nicht will, dass sie bei einer Freundin einzieht statt bei ihm. Sie rennt ins Bad; als sie rauskommt würgt B sie und sagt „jetzt bring ich dich um“. Als sie keine Luft mehr bekommt lockert er den Griff; sie kann sich lösen und will durchs Fenster flüchten. Er zieht sie zurück und schlägt ihr mit der Faust gegen die Schläfe. Sie hat ne Platzwunde.
§211,22,23 (-) hab da Rücktritt geprüft
§223,224 ne.5 +
§239 +, 240
P: Freundin ist Verlobte, beruft sich auf zeugnisverweigerungsrecht; wurde aber von Richter vernommen,.
Beschuldigter sperrt Feeundin im Auto ein und fährt mit ihr zum Elternhaus, weil die da 500€ angeblich hat. Auf der Fahrt droht er ihr mit Schlägen und hält ihr Handgelenk super fest Sie sagt, sie hat kein Geld. Er ruft ihren Vater an und erpresst von ihm Geld. Die treffen sich auf Rastplatz, Freundin steigt ins Auto des Vaters. Brüder des Vaters kommen dazu; der Beschuldigte fährt also wieder weg.
§239,240 +
§239 a I Hs 2 +
§223 +
§253,255,22,23
2.tk:
B schließt Freundin in Wohnung ein, weil er nicht will, dass sie bei einer Freundin einzieht statt bei ihm. Sie rennt ins Bad; als sie rauskommt würgt B sie und sagt „jetzt bring ich dich um“. Als sie keine Luft mehr bekommt lockert er den Griff; sie kann sich lösen und will durchs Fenster flüchten. Er zieht sie zurück und schlägt ihr mit der Faust gegen die Schläfe. Sie hat ne Platzwunde.
§211,22,23 (-) hab da Rücktritt geprüft
§223,224 ne.5 +
§239 +, 240
P: Freundin ist Verlobte, beruft sich auf zeugnisverweigerungsrecht; wurde aber von Richter vernommen,.
09.11.2017, 17:45
In Hessen war er 18 Jahre und 5 bzw. 6 Monate alt.