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Klausuren April 2021
Gast
Unregistered
 
#1.421
16.04.2021, 20:28
Jetzt kann man sich ja endlich testen. Fühle mich die ganze Zeit schon unwohl  Nervous
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Gast
Unregistered
 
#1.422
17.04.2021, 08:50
(16.04.2021, 20:28)Gast schrieb:  Jetzt kann man sich ja endlich testen. Fühle mich die ganze Zeit schon unwohl  Nervous

Ehrenmann
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Gast132
Unregistered
 
#1.423
17.04.2021, 09:08
(16.04.2021, 20:28)Gast schrieb:  Jetzt kann man sich ja endlich testen. Fühle mich die ganze Zeit schon unwohl  Nervous

Und trotzdem die Klausuren durchgezogen. Hut ab.  Prost
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Gast
Unregistered
 
#1.424
17.04.2021, 09:22
(16.04.2021, 20:28)Gast schrieb:  Jetzt kann man sich ja endlich testen. Fühle mich die ganze Zeit schon unwohl  Nervous


Hahahahahahahahaha
Jetzt sehen wir uns hier Anfang August wieder, wenn es die Noten gibt
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Next
Unregistered
 
#1.425
17.04.2021, 09:27
An alle in RLP zur ÖRII-Klausur:

Da eine Baugenehmigung des Bauamts der Stadt Mainz vorgelegen und eine Prüfung dieser Baugenehmigung von dem Stadtrechtsausschuss der Stadt Mainz im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach dem Maßstab des § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO vorgenommen werden sollte, darf der Stadtrechtsausschuss die Baugenehmigung auch auf die Zweckmäßigkeit hin überprüfen oder ergibt sich aus der Regelung des § 6 Abs. 2 S. 2 AGVwGO ein Beschränkung nur auf die Rechtmäßigkeit? 

In anderen Worten: Darf der Stadtrechtsausschuss eine Baugenehmigung des Bauamts der Stadt Mainz inhaltlich verändern oder muss das Bauamt zu einer Änderung verpflichtet werden?

Bei ersterem hätte man im Tenor der WSB die Baugenehmigung verändern können (Nordfassade) plus 300 Stellplätze...
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Rlp
Unregistered
 
#1.426
17.04.2021, 09:51
(17.04.2021, 09:37)Gast schrieb:  
(17.04.2021, 09:27)Next schrieb:  An alle in RLP zur ÖRII-Klausur:

Da eine Baugenehmigung des Bauamts der Stadt Mainz vorgelegen und eine Prüfung dieser Baugenehmigung von dem Stadtrechtsausschuss der Stadt Mainz im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach dem Maßstab des § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO vorgenommen werden sollte, darf der Stadtrechtsausschuss die Baugenehmigung auch auf die Zweckmäßigkeit hin überprüfen oder ergibt sich aus der Regelung des § 6 Abs. 2 S. 2 AGVwGO ein Beschränkung nur auf die Rechtmäßigkeit? 

In anderen Worten: Darf der Stadtrechtsausschuss eine Baugenehmigung des Bauamts der Stadt Mainz inhaltlich verändern oder muss das Bauamt zu einer Änderung verpflichtet werden?

Bei ersterem hätte man im Tenor der WSB die Baugenehmigung verändern können (Nordfassade) plus 330 Stellplätze...


Ich hab 6 II genommen und gesagt dass man nicht prüfen darf ob was anderes zweckmäßiger wäre. Bin mir aber nicht ganz sicher ob das stimmt.
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Gast
Unregistered
 
#1.427
17.04.2021, 11:09
(17.04.2021, 09:51)Rlp schrieb:  
(17.04.2021, 09:37)Gast schrieb:  
(17.04.2021, 09:27)Next schrieb:  An alle in RLP zur ÖRII-Klausur:

Da eine Baugenehmigung des Bauamts der Stadt Mainz vorgelegen und eine Prüfung dieser Baugenehmigung von dem Stadtrechtsausschuss der Stadt Mainz im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach dem Maßstab des § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO vorgenommen werden sollte, darf der Stadtrechtsausschuss die Baugenehmigung auch auf die Zweckmäßigkeit hin überprüfen oder ergibt sich aus der Regelung des § 6 Abs. 2 S. 2 AGVwGO ein Beschränkung nur auf die Rechtmäßigkeit? 

In anderen Worten: Darf der Stadtrechtsausschuss eine Baugenehmigung des Bauamts der Stadt Mainz inhaltlich verändern oder muss das Bauamt zu einer Änderung verpflichtet werden?

Bei ersterem hätte man im Tenor der WSB die Baugenehmigung verändern können (Nordfassade) plus 330 Stellplätze...


Ich hab 6 II genommen und gesagt dass man nicht prüfen darf ob was anderes zweckmäßiger wäre. Bin mir aber nicht ganz sicher ob das stimmt.
Ich meine der Stadtrechtsausschuss hat eine umfassende Prüfungskompetenz (Umkehrschluss 6 II AGVwGO)
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Gast
Unregistered
 
#1.428
17.04.2021, 12:07
So geil, habe mich gestern so weggebeamt, dass ich das Gelernte der letzten 4 Monate instant vergessen konnte, fühle mich wieder wie ein Höhlenmensch Prost
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Gastt
Unregistered
 
#1.429
17.04.2021, 12:27
(17.04.2021, 11:09)Gast schrieb:  
(17.04.2021, 09:51)Rlp schrieb:  
(17.04.2021, 09:37)Gast schrieb:  
(17.04.2021, 09:27)Next schrieb:  An alle in RLP zur ÖRII-Klausur:

Da eine Baugenehmigung des Bauamts der Stadt Mainz vorgelegen und eine Prüfung dieser Baugenehmigung von dem Stadtrechtsausschuss der Stadt Mainz im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach dem Maßstab des § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO vorgenommen werden sollte, darf der Stadtrechtsausschuss die Baugenehmigung auch auf die Zweckmäßigkeit hin überprüfen oder ergibt sich aus der Regelung des § 6 Abs. 2 S. 2 AGVwGO ein Beschränkung nur auf die Rechtmäßigkeit? 

In anderen Worten: Darf der Stadtrechtsausschuss eine Baugenehmigung des Bauamts der Stadt Mainz inhaltlich verändern oder muss das Bauamt zu einer Änderung verpflichtet werden?

Bei ersterem hätte man im Tenor der WSB die Baugenehmigung verändern können (Nordfassade) plus 330 Stellplätze...


Ich hab 6 II genommen und gesagt dass man nicht prüfen darf ob was anderes zweckmäßiger wäre. Bin mir aber nicht ganz sicher ob das stimmt.
Ich meine der Stadtrechtsausschuss hat eine umfassende Prüfungskompetenz (Umkehrschluss 6 II AGVwGO)
Aber im Rahmen eines Drittwiderspruchs darf man doch nur drittschützende Normen prüfen?
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Gast
Unregistered
 
#1.430
17.04.2021, 13:12
(17.04.2021, 12:27)Next schrieb:  
(17.04.2021, 11:09)Gast schrieb:  
(17.04.2021, 09:51)Rlp schrieb:  
(17.04.2021, 09:37)Gast schrieb:  
(17.04.2021, 09:27)Next schrieb:  An alle in RLP zur ÖRII-Klausur:

Da eine Baugenehmigung des Bauamts der Stadt Mainz vorgelegen und eine Prüfung dieser Baugenehmigung von dem Stadtrechtsausschuss der Stadt Mainz im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach dem Maßstab des § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO vorgenommen werden sollte, darf der Stadtrechtsausschuss die Baugenehmigung auch auf die Zweckmäßigkeit hin überprüfen oder ergibt sich aus der Regelung des § 6 Abs. 2 S. 2 AGVwGO ein Beschränkung nur auf die Rechtmäßigkeit? 

In anderen Worten: Darf der Stadtrechtsausschuss eine Baugenehmigung des Bauamts der Stadt Mainz inhaltlich verändern oder muss das Bauamt zu einer Änderung verpflichtet werden?

Bei ersterem hätte man im Tenor der WSB die Baugenehmigung verändern können (Nordfassade) plus 330 Stellplätze...


Ich hab 6 II genommen und gesagt dass man nicht prüfen darf ob was anderes zweckmäßiger wäre. Bin mir aber nicht ganz sicher ob das stimmt.
Ich meine der Stadtrechtsausschuss hat eine umfassende Prüfungskompetenz (Umkehrschluss 6 II AGVwGO)
Aber im Rahmen eines Drittwiderspruchs darf man doch nur drittschützende Normen prüfen?

Ja im Grundsatz prüft man bei einem Drittanfechtungswiderspruch nur drittschützende Normen; also in unserem Fall insb. nicht § 47 Abs. 1 LBau. 

Soweit aber der Stadtrechtsausschuss auch die Zweckmäßigkeit überprüfen darf müsste er in einem nächsten Schritt im Rahmen des WSB, also losgelöst von dem Prüfungsumfang des Widerspruch des Widerspruchsführers, da ja der Widerspruchsbescheid den Bescheid die "endgültige Gestalt" gibt, arg. ex §79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, auch die Zweckmäßigkeit prüfen.

Die Frage ist also weiterhin wie §6 Abs. 2 S. 2 AgVwGO bei einer Baugenehmigung des Bauamts der Stadt Mainz zu verstehen ist. Nach meinem Verständnis liegt keine Selbsverwaltungsangelegenheit vor des Bauamts der Stadt Mainz vor, was sich aus § 58 Abs. 3 LBau ergibt "Auftragsangelegenheit", sodass auch die Zweckmäßigkeit durch die WSB überprüft werden kann. Hierfür spricht auch, dass die Bauleitplanung eine Selbsverwaltungsangelegenheit darstellt und soweit ich weiß eben nicht die Erteilung einer BauG...
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