16.04.2021, 20:28
Jetzt kann man sich ja endlich testen. Fühle mich die ganze Zeit schon unwohl

17.04.2021, 08:50
17.04.2021, 09:08
17.04.2021, 09:22
17.04.2021, 09:27
An alle in RLP zur ÖRII-Klausur:
Da eine Baugenehmigung des Bauamts der Stadt Mainz vorgelegen und eine Prüfung dieser Baugenehmigung von dem Stadtrechtsausschuss der Stadt Mainz im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach dem Maßstab des § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO vorgenommen werden sollte, darf der Stadtrechtsausschuss die Baugenehmigung auch auf die Zweckmäßigkeit hin überprüfen oder ergibt sich aus der Regelung des § 6 Abs. 2 S. 2 AGVwGO ein Beschränkung nur auf die Rechtmäßigkeit?
In anderen Worten: Darf der Stadtrechtsausschuss eine Baugenehmigung des Bauamts der Stadt Mainz inhaltlich verändern oder muss das Bauamt zu einer Änderung verpflichtet werden?
Bei ersterem hätte man im Tenor der WSB die Baugenehmigung verändern können (Nordfassade) plus 300 Stellplätze...
Da eine Baugenehmigung des Bauamts der Stadt Mainz vorgelegen und eine Prüfung dieser Baugenehmigung von dem Stadtrechtsausschuss der Stadt Mainz im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach dem Maßstab des § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO vorgenommen werden sollte, darf der Stadtrechtsausschuss die Baugenehmigung auch auf die Zweckmäßigkeit hin überprüfen oder ergibt sich aus der Regelung des § 6 Abs. 2 S. 2 AGVwGO ein Beschränkung nur auf die Rechtmäßigkeit?
In anderen Worten: Darf der Stadtrechtsausschuss eine Baugenehmigung des Bauamts der Stadt Mainz inhaltlich verändern oder muss das Bauamt zu einer Änderung verpflichtet werden?
Bei ersterem hätte man im Tenor der WSB die Baugenehmigung verändern können (Nordfassade) plus 300 Stellplätze...
17.04.2021, 09:51
(17.04.2021, 09:37)Gast schrieb:(17.04.2021, 09:27)Next schrieb: An alle in RLP zur ÖRII-Klausur:
Da eine Baugenehmigung des Bauamts der Stadt Mainz vorgelegen und eine Prüfung dieser Baugenehmigung von dem Stadtrechtsausschuss der Stadt Mainz im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach dem Maßstab des § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO vorgenommen werden sollte, darf der Stadtrechtsausschuss die Baugenehmigung auch auf die Zweckmäßigkeit hin überprüfen oder ergibt sich aus der Regelung des § 6 Abs. 2 S. 2 AGVwGO ein Beschränkung nur auf die Rechtmäßigkeit?
In anderen Worten: Darf der Stadtrechtsausschuss eine Baugenehmigung des Bauamts der Stadt Mainz inhaltlich verändern oder muss das Bauamt zu einer Änderung verpflichtet werden?
Bei ersterem hätte man im Tenor der WSB die Baugenehmigung verändern können (Nordfassade) plus 330 Stellplätze...
Ich hab 6 II genommen und gesagt dass man nicht prüfen darf ob was anderes zweckmäßiger wäre. Bin mir aber nicht ganz sicher ob das stimmt.
17.04.2021, 11:09
(17.04.2021, 09:51)Rlp schrieb:Ich meine der Stadtrechtsausschuss hat eine umfassende Prüfungskompetenz (Umkehrschluss 6 II AGVwGO)(17.04.2021, 09:37)Gast schrieb:(17.04.2021, 09:27)Next schrieb: An alle in RLP zur ÖRII-Klausur:
Da eine Baugenehmigung des Bauamts der Stadt Mainz vorgelegen und eine Prüfung dieser Baugenehmigung von dem Stadtrechtsausschuss der Stadt Mainz im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach dem Maßstab des § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO vorgenommen werden sollte, darf der Stadtrechtsausschuss die Baugenehmigung auch auf die Zweckmäßigkeit hin überprüfen oder ergibt sich aus der Regelung des § 6 Abs. 2 S. 2 AGVwGO ein Beschränkung nur auf die Rechtmäßigkeit?
In anderen Worten: Darf der Stadtrechtsausschuss eine Baugenehmigung des Bauamts der Stadt Mainz inhaltlich verändern oder muss das Bauamt zu einer Änderung verpflichtet werden?
Bei ersterem hätte man im Tenor der WSB die Baugenehmigung verändern können (Nordfassade) plus 330 Stellplätze...
Ich hab 6 II genommen und gesagt dass man nicht prüfen darf ob was anderes zweckmäßiger wäre. Bin mir aber nicht ganz sicher ob das stimmt.
17.04.2021, 12:07
So geil, habe mich gestern so weggebeamt, dass ich das Gelernte der letzten 4 Monate instant vergessen konnte, fühle mich wieder wie ein Höhlenmensch

17.04.2021, 12:27
(17.04.2021, 11:09)Gast schrieb:Aber im Rahmen eines Drittwiderspruchs darf man doch nur drittschützende Normen prüfen?(17.04.2021, 09:51)Rlp schrieb:Ich meine der Stadtrechtsausschuss hat eine umfassende Prüfungskompetenz (Umkehrschluss 6 II AGVwGO)(17.04.2021, 09:37)Gast schrieb:(17.04.2021, 09:27)Next schrieb: An alle in RLP zur ÖRII-Klausur:
Da eine Baugenehmigung des Bauamts der Stadt Mainz vorgelegen und eine Prüfung dieser Baugenehmigung von dem Stadtrechtsausschuss der Stadt Mainz im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach dem Maßstab des § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO vorgenommen werden sollte, darf der Stadtrechtsausschuss die Baugenehmigung auch auf die Zweckmäßigkeit hin überprüfen oder ergibt sich aus der Regelung des § 6 Abs. 2 S. 2 AGVwGO ein Beschränkung nur auf die Rechtmäßigkeit?
In anderen Worten: Darf der Stadtrechtsausschuss eine Baugenehmigung des Bauamts der Stadt Mainz inhaltlich verändern oder muss das Bauamt zu einer Änderung verpflichtet werden?
Bei ersterem hätte man im Tenor der WSB die Baugenehmigung verändern können (Nordfassade) plus 330 Stellplätze...
Ich hab 6 II genommen und gesagt dass man nicht prüfen darf ob was anderes zweckmäßiger wäre. Bin mir aber nicht ganz sicher ob das stimmt.
17.04.2021, 13:12
(17.04.2021, 12:27)Next schrieb:(17.04.2021, 11:09)Gast schrieb:Aber im Rahmen eines Drittwiderspruchs darf man doch nur drittschützende Normen prüfen?(17.04.2021, 09:51)Rlp schrieb:Ich meine der Stadtrechtsausschuss hat eine umfassende Prüfungskompetenz (Umkehrschluss 6 II AGVwGO)(17.04.2021, 09:37)Gast schrieb:(17.04.2021, 09:27)Next schrieb: An alle in RLP zur ÖRII-Klausur:
Da eine Baugenehmigung des Bauamts der Stadt Mainz vorgelegen und eine Prüfung dieser Baugenehmigung von dem Stadtrechtsausschuss der Stadt Mainz im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach dem Maßstab des § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO vorgenommen werden sollte, darf der Stadtrechtsausschuss die Baugenehmigung auch auf die Zweckmäßigkeit hin überprüfen oder ergibt sich aus der Regelung des § 6 Abs. 2 S. 2 AGVwGO ein Beschränkung nur auf die Rechtmäßigkeit?
In anderen Worten: Darf der Stadtrechtsausschuss eine Baugenehmigung des Bauamts der Stadt Mainz inhaltlich verändern oder muss das Bauamt zu einer Änderung verpflichtet werden?
Bei ersterem hätte man im Tenor der WSB die Baugenehmigung verändern können (Nordfassade) plus 330 Stellplätze...
Ich hab 6 II genommen und gesagt dass man nicht prüfen darf ob was anderes zweckmäßiger wäre. Bin mir aber nicht ganz sicher ob das stimmt.
Ja im Grundsatz prüft man bei einem Drittanfechtungswiderspruch nur drittschützende Normen; also in unserem Fall insb. nicht § 47 Abs. 1 LBau.
Soweit aber der Stadtrechtsausschuss auch die Zweckmäßigkeit überprüfen darf müsste er in einem nächsten Schritt im Rahmen des WSB, also losgelöst von dem Prüfungsumfang des Widerspruch des Widerspruchsführers, da ja der Widerspruchsbescheid den Bescheid die "endgültige Gestalt" gibt, arg. ex §79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, auch die Zweckmäßigkeit prüfen.
Die Frage ist also weiterhin wie §6 Abs. 2 S. 2 AgVwGO bei einer Baugenehmigung des Bauamts der Stadt Mainz zu verstehen ist. Nach meinem Verständnis liegt keine Selbsverwaltungsangelegenheit vor des Bauamts der Stadt Mainz vor, was sich aus § 58 Abs. 3 LBau ergibt "Auftragsangelegenheit", sodass auch die Zweckmäßigkeit durch die WSB überprüft werden kann. Hierfür spricht auch, dass die Bauleitplanung eine Selbsverwaltungsangelegenheit darstellt und soweit ich weiß eben nicht die Erteilung einer BauG...