07.11.2017, 18:13
In Hessen lief heute Abend Arbeitsrecht. Angelehnt an BAG, 03.01.2017 - 2 AZN 932/16
07.11.2017, 18:31
Also ich bin Wiederholer und freue mich riesig, dass ich in diesen Termin gegangen bin. Bin beim ersten Versuch gerade so mit 7,5 raus und das nur, weil die mündliche sehr gut lief. Die Klausuren (in Hessen) waren so mies.
Dieser Durchgang ist bisher ein Geschenk des Himmels, hoffentlich geht es so weiter! Drücke euch allen die Daumen, sei Allah mit euch!
Dieser Durchgang ist bisher ein Geschenk des Himmels, hoffentlich geht es so weiter! Drücke euch allen die Daumen, sei Allah mit euch!
07.11.2017, 19:06
interessant, dass hier doch einige dabei sind, die die Klausuren anscheinend in Hessen bisher als recht einfach empfunden haben. Ich fande gerade die erste sehr schwer und auch die anderen nicht gerade "easy". Selbst wenn man materiellrechtlich alles erfasst hat, fande ich sie doch alle schon vom Sachverhalt recht umfangreich, so dass kaum Zeit zum überlegen blieb, wenn man alles ansprechen wollte.
Die Klausur heute fande ich auch nicht gerade einfach- ich stellte mir z.b. die frage, wie der Antrag auf Auflösung prozessual zu handeln ist und sich dies auf den Weiterbeschäftigungsantrag auswirkt.
Die Klausur heute fande ich auch nicht gerade einfach- ich stellte mir z.b. die frage, wie der Antrag auf Auflösung prozessual zu handeln ist und sich dies auf den Weiterbeschäftigungsantrag auswirkt.
07.11.2017, 19:25
Ich schreibe ebenfalls in Hessen derzeit.
Die Klausuren waren bisher - wenn man den Sachverhalt verstanden und geordnet hatte - nicht mehr so anspruchsvoll finde ich. Ich hatte aber auch in den ersten beiden Klausuren enorme Probleme das auf die Reihe zu bekommen. Trotzdem glaube ich, dass wir bisher Glück hatten. Es gab weder völlig absurde Klausuren in materieller Hinsicht, noch ZPO Übermaß in einer Klausur. Alles in allem denke ich also es war bisher fair.
Sicherlich gehört zum zweiten Examen auch die Leistung, den Sachverhalt zu erfassen und zu ordnen. Das ist mir persönlich in der Aufregung bisher nicht gelungen.
Zu heute: Ich denke die Klausur war machbar. Die Klage an sich war Standard. Mit dem Antrag zu § 9KSchG wurde es dann etwas exotischer. Wenn man den nicht handeln könnte, blieb ja immer noch die Abweisung.
Die Klausuren waren bisher - wenn man den Sachverhalt verstanden und geordnet hatte - nicht mehr so anspruchsvoll finde ich. Ich hatte aber auch in den ersten beiden Klausuren enorme Probleme das auf die Reihe zu bekommen. Trotzdem glaube ich, dass wir bisher Glück hatten. Es gab weder völlig absurde Klausuren in materieller Hinsicht, noch ZPO Übermaß in einer Klausur. Alles in allem denke ich also es war bisher fair.
Sicherlich gehört zum zweiten Examen auch die Leistung, den Sachverhalt zu erfassen und zu ordnen. Das ist mir persönlich in der Aufregung bisher nicht gelungen.
Zu heute: Ich denke die Klausur war machbar. Die Klage an sich war Standard. Mit dem Antrag zu § 9KSchG wurde es dann etwas exotischer. Wenn man den nicht handeln könnte, blieb ja immer noch die Abweisung.
07.11.2017, 19:31
Zur Klausur heute in Hessen:
Der hilfsw. Antrag des Klägers? War das ne Hilfswiderklage oder einfach ein normaler Hilfsantrag?
Der zweite Antrag des Klägers machte meiner Meinungn nach gar keinen Sinn. Wenn er mit seinem ersten Antrag Erfolg hat, dann besteht das Arbeitsverhältnis ja fort. Der Antrag würde also irgendwie ins leere gehen. Gleichzeitig gibt es ja den WBA nach 102 V BetrVG und allgemein nach der ersten Instanz. Also irgendwie hat der Kläger ja provoziert das sein Antrag abgewiesen wird.
Der hilfsw. Antrag des Klägers? War das ne Hilfswiderklage oder einfach ein normaler Hilfsantrag?
Der zweite Antrag des Klägers machte meiner Meinungn nach gar keinen Sinn. Wenn er mit seinem ersten Antrag Erfolg hat, dann besteht das Arbeitsverhältnis ja fort. Der Antrag würde also irgendwie ins leere gehen. Gleichzeitig gibt es ja den WBA nach 102 V BetrVG und allgemein nach der ersten Instanz. Also irgendwie hat der Kläger ja provoziert das sein Antrag abgewiesen wird.
07.11.2017, 20:32
In NRW heute Bauträgervertrag
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (-) weil keine Täuschung, auch keine Aufklärungspflichtverletzung, weil keine Aufklärungspflicht bestand,
dann Rücktritt (nach AT, weil vor Gefahrübergang?), auch (-), kein Grund, weil gewollte Baugenehmigung zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung da, Verschmutzung des Grundstücks war nicht erheblich,
Anspruch auf SErs aus 280,281 hinsichtlich der 3000 Euro
Prozessual: Einspruch gegen VU, kleines Fristproblem
Habe mich am Ende dazu entschieden, dem mandanten vom einspruch abzuraten und den Kaufpreis außergerichtlich zu mindern, weil der Betrag im Vergleich zur geschuldeten Summe so gering war und weil insgesamt eben von 400.000 Euro Kaufpreis und nicht nur von den titulierten 200.000 Euro 3000 runter sollten.
Mäklervertrag blieb von SERs-Anspruch und Minderung unberührt, weil Vertrag nicht von Anfang an unwirksam oder so.
Unschöne Klausur
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (-) weil keine Täuschung, auch keine Aufklärungspflichtverletzung, weil keine Aufklärungspflicht bestand,
dann Rücktritt (nach AT, weil vor Gefahrübergang?), auch (-), kein Grund, weil gewollte Baugenehmigung zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung da, Verschmutzung des Grundstücks war nicht erheblich,
Anspruch auf SErs aus 280,281 hinsichtlich der 3000 Euro
Prozessual: Einspruch gegen VU, kleines Fristproblem
Habe mich am Ende dazu entschieden, dem mandanten vom einspruch abzuraten und den Kaufpreis außergerichtlich zu mindern, weil der Betrag im Vergleich zur geschuldeten Summe so gering war und weil insgesamt eben von 400.000 Euro Kaufpreis und nicht nur von den titulierten 200.000 Euro 3000 runter sollten.
Mäklervertrag blieb von SERs-Anspruch und Minderung unberührt, weil Vertrag nicht von Anfang an unwirksam oder so.
Unschöne Klausur
07.11.2017, 20:37
Heute in NRW: Anwaltklausur aus Beklagtensicht, Versäumnisurteil, Bauträgervertrag, Maklervertrag, eine Rücktrittsproblematik (oder sonstige Loslösung vom Bauträgervertrag) alles gekoppelt mit Altlasten und Bodenverunreinigung auf dem Grundstück. Und als wäre das nicht genug: eine Baugenehmigung gab es - entgegen des notariell beurkundeten Bauträgervertrages - auch nicht, sondern nur eine Abrissverfügung und erst 2 Monate später dann die Genehmigung zum Hausbau.
Meine Lösung:
VU : Frist 339 zunächst versäumt, aber Zustellung unwirksam, da an die 11 Jährige Enkelin zugestellt, dann Zugang der Ehefrau des Mandanten am selben Tag, die dann den Brief verbaselt, also 189 erst mit tatsächlichem Zugang am 5.11.17. Folge: Einspruch 338, 342
LoslösungsR des Mdt.: BauträgerV bestimmen, hier KaufR-Teil betroffen: Loslösung aus Rücktritt, VOR Gefahrübergang, also AT direkt (es war nur eine Vormerkung eingetragen), hab 313, 323, 324 angesprochen und diskutiert, letztlich bejaht (ging sicher anders). Folge: Erlischen des ZahlungsAS der Klägerin (Bauträger), 346. Erklärung war seitens Mdt erfolgt,
Mängel aus Bodenbelastung: hab ich unsauber mit in den Rücktritt reingewurschtelt, da Zeitnot, letztlich als Grund für den Rücktritt mit anzugeben, Erklärung des Rücktritt seitens Mdt auch wegen der Bodenbelastung erklärt und der Bauträger hatte Nachbesserung abgelehnt.
Maklervertrag: Problem: Schlägt der Rücktritt auf den Maklervertrag durch? (Makler hatte Zahlungsaufforderung geschickt - 3% der Gesamtsumme des BauträgerV = 12.000€)
Hier hab ich leider geschludert, Zeit war knapp.
ZMK: Streitverkündung an Makler, Klageabweisung, Einstellung ZVS 707, 719, Einspruch gg VU.
Schriftsatz ans Gericht war zu entwerfen
Lösungsvorschläge irgendjemand?
Meine Lösung:
VU : Frist 339 zunächst versäumt, aber Zustellung unwirksam, da an die 11 Jährige Enkelin zugestellt, dann Zugang der Ehefrau des Mandanten am selben Tag, die dann den Brief verbaselt, also 189 erst mit tatsächlichem Zugang am 5.11.17. Folge: Einspruch 338, 342
LoslösungsR des Mdt.: BauträgerV bestimmen, hier KaufR-Teil betroffen: Loslösung aus Rücktritt, VOR Gefahrübergang, also AT direkt (es war nur eine Vormerkung eingetragen), hab 313, 323, 324 angesprochen und diskutiert, letztlich bejaht (ging sicher anders). Folge: Erlischen des ZahlungsAS der Klägerin (Bauträger), 346. Erklärung war seitens Mdt erfolgt,
Mängel aus Bodenbelastung: hab ich unsauber mit in den Rücktritt reingewurschtelt, da Zeitnot, letztlich als Grund für den Rücktritt mit anzugeben, Erklärung des Rücktritt seitens Mdt auch wegen der Bodenbelastung erklärt und der Bauträger hatte Nachbesserung abgelehnt.
Maklervertrag: Problem: Schlägt der Rücktritt auf den Maklervertrag durch? (Makler hatte Zahlungsaufforderung geschickt - 3% der Gesamtsumme des BauträgerV = 12.000€)
Hier hab ich leider geschludert, Zeit war knapp.
ZMK: Streitverkündung an Makler, Klageabweisung, Einstellung ZVS 707, 719, Einspruch gg VU.
Schriftsatz ans Gericht war zu entwerfen
Lösungsvorschläge irgendjemand?
07.11.2017, 20:44
(07.11.2017, 20:37)NRW schrieb: Heute in NRW: Anwaltklausur aus Beklagtensicht, Versäumnisurteil, Bauträgervertrag, Maklervertrag, eine Rücktrittsproblematik (oder sonstige Loslösung vom Bauträgervertrag) alles gekoppelt mit Altlasten und Bodenverunreinigung auf dem Grundstück. Und als wäre das nicht genug: eine Baugenehmigung gab es - entgegen des notariell beurkundeten Bauträgervertrages - auch nicht, sondern nur eine Abrissverfügung und erst 2 Monate später dann die Genehmigung zum Hausbau.
Meine Lösung:
VU : Frist 339 zunächst versäumt, aber Zustellung unwirksam, da an die 11 Jährige Enkelin zugestellt, dann Zugang der Ehefrau des Mandanten am selben Tag, die dann den Brief verbaselt, also 189 erst mit tatsächlichem Zugang am 5.11.17. Folge: Einspruch 338, 342
LoslösungsR des Mdt.: BauträgerV bestimmen, hier KaufR-Teil betroffen: Loslösung aus Rücktritt, VOR Gefahrübergang, also AT direkt (es war nur eine Vormerkung eingetragen), hab 313, 323, 324 angesprochen und diskutiert, letztlich bejaht (ging sicher anders). Folge: Erlischen des ZahlungsAS der Klägerin (Bauträger), 346. Erklärung war seitens Mdt erfolgt,
Mängel aus Bodenbelastung: hab ich unsauber mit in den Rücktritt reingewurschtelt, da Zeitnot, letztlich als Grund für den Rücktritt mit anzugeben, Erklärung des Rücktritt seitens Mdt auch wegen der Bodenbelastung erklärt und der Bauträger hatte Nachbesserung abgelehnt.
Maklervertrag: Problem: Schlägt der Rücktritt auf den Maklervertrag durch? (Makler hatte Zahlungsaufforderung geschickt - 3% der Gesamtsumme des BauträgerV = 12.000€)
Hier hab ich leider geschludert, Zeit war knapp.
ZMK: Streitverkündung an Makler, Klageabweisung, Einstellung ZVS 707, 719, Einspruch gg VU.
Schriftsatz ans Gericht war zu entwerfen
Lösungsvorschläge irgendjemand?
313 hab ich nicht, weil ich die Probleme schon innerhalb der Anfechtung angesprochen hatte, der Rücktritt ging bei mir nicht durch (siehe oben), bin aber froh, dass die Lösungen sich ansonsten ähnlich sind
07.11.2017, 20:58
Also in NRW lief was ganz anderes. Anwaltsklausur:
Bei uns war zu prüfen, ob ein Einspruch gegen das erlassene VU zulässig ist. Da würden dann typische Zustellungsprobleme eingebaut.
Und materiell rechtlich kam Bauträgervertrag mit Mängelhaftung dran. Für ein Grundstück wurde vertraglich vereinbart, dass eine Baugenehmigung erteilt wurde; was nicht der Fall war, sondern erst später. Außerdem war das Grdst noch mit Altlasten belastet.
Mandant hatte Rücktritt vom Bauträgervertrag erklärt. Und da war die Frage, ob der Rücktritt wirksam war.
Und dann war noch zu prüfen, ob der Makler, der das Grdst vermittelt hat einen Provisionsanspruch hat.
Bei uns war zu prüfen, ob ein Einspruch gegen das erlassene VU zulässig ist. Da würden dann typische Zustellungsprobleme eingebaut.
Und materiell rechtlich kam Bauträgervertrag mit Mängelhaftung dran. Für ein Grundstück wurde vertraglich vereinbart, dass eine Baugenehmigung erteilt wurde; was nicht der Fall war, sondern erst später. Außerdem war das Grdst noch mit Altlasten belastet.
Mandant hatte Rücktritt vom Bauträgervertrag erklärt. Und da war die Frage, ob der Rücktritt wirksam war.
Und dann war noch zu prüfen, ob der Makler, der das Grdst vermittelt hat einen Provisionsanspruch hat.
07.11.2017, 21:05
Ich hab es auch so ähnlich gemacht wie ihr; nur das ich den Gefahrübergang ziemlich breit diskutiert hab. Im Kommentar hatte ich nur gefunden, dass 446 bgb auch vorliegt sobald man ein Recht zum Besitz inne hat. -aber keine Ahnung wie man das Problem richtig umgeht... hab einfach irgend ne Analogie draus gemacht