15.04.2021, 16:47
Jetzt wird interessant.
Einmal an RLP: Ihr habt ein Widerspruchsverfahren? Musstet ihr ein Urteil schreiben? Wenn ja, wann wurde eingestellt? Vor Erlass des Widerspruchbescheides oder danach?
Wir in NRW haben ja kein Widerspruch. Daher war bei uns die Abfolge so:
Bescheid - Einstellung - Klage
Wenn es jetzt in RLP so wäre:
Bescheid - Einstellung - Widerspruch - Klage,
dann würden die Lösungen inhaltlich extrem auseinandergehen müssen
Einmal an RLP: Ihr habt ein Widerspruchsverfahren? Musstet ihr ein Urteil schreiben? Wenn ja, wann wurde eingestellt? Vor Erlass des Widerspruchbescheides oder danach?
Wir in NRW haben ja kein Widerspruch. Daher war bei uns die Abfolge so:
Bescheid - Einstellung - Klage
Wenn es jetzt in RLP so wäre:
Bescheid - Einstellung - Widerspruch - Klage,
dann würden die Lösungen inhaltlich extrem auseinandergehen müssen
15.04.2021, 16:49
(15.04.2021, 16:44)rlp schrieb: Also ich habe es so gelernt, dass bei einer Widerspruchsbehörde die gleichzeitig die Ausgangsbehörde ist (in RLP die Polizei sonst nie) der Zeitpunkt für die Entscheidung die letzte Behördenentscheidung ist und der Wiederspruch "das letzte wort der Verwaltung" ist. Insoweit muss und soll sie sich der Rechtslage anpassen und darf EGL austauschen, wenn wie hier die alte nicht mehr passt weil sie ja auch Zweckmäßigkeitserwägungen bringen darf. Jetzt kann das in anderen Bundesländern anders sein, aber das ist bei uns eine große Ausnahme weil wir normalerweise Widersprüche über Rechtsausschüsse prüfen die nur auf die Rechtmäßigkeit hin prüfen. Daher finde ich ist es die POG Norm. Aber das ist dann nur ein Beispiel der Begründung
Der Zeitpunkt bestimmt sich immer nach dem materiellen Recht
15.04.2021, 16:50
(15.04.2021, 16:35)NRW schrieb:(15.04.2021, 16:33)Gast schrieb: GastGast Glaubt ihr, es gibt viel Abzug, wenn man die falsche EGL hat?
sicher nicht, solange du es gut begründest (wie oben schon beschrieben). Die Urteile der unteren Instanzen zeigen ja auch, dass man es durchaus anders vertreten kann, wenn man auf den späteren Zeitpunkt der mV abstellt. Nur die Begründung ist eben essentiell :)
Hast du ne Fundstelle wo auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen war?
meinte damit nur die Argumentation des OVG Hamburg
15.04.2021, 16:51
Ah - I see ja wir hatten einen Widerspruch. Der war nicht abgedruckt, aber da stand drin, dass die Behörde "getauscht" hat und meinte wenn 81b nicht geht nehmen wir halt POG. Daraufhin brachte dann auch der Anwalt den Einwand mit der Verfassungsmäßigkeit.
Wir haben also Bescheid - "Erledigung" hinsichtlich 81b und des Termins zur Ladung aber nicht wegen der Androhung des unmittelbaren Zwangs - Widerspruch - Klage - Gerichtsbescheid - Antrag mündliche Verhandlung - Urteil
Wir haben also Bescheid - "Erledigung" hinsichtlich 81b und des Termins zur Ladung aber nicht wegen der Androhung des unmittelbaren Zwangs - Widerspruch - Klage - Gerichtsbescheid - Antrag mündliche Verhandlung - Urteil
15.04.2021, 16:53
Dann entspricht das von der zeitlichen Abfolge OVG Hamburg korrekt?
Dann wäre bei euch PolG richtig... In NRW wäre allerdings 81b korrekt... Ob das so sein sollte beim Erstellen der Klausur?
Dann wäre bei euch PolG richtig... In NRW wäre allerdings 81b korrekt... Ob das so sein sollte beim Erstellen der Klausur?
15.04.2021, 16:54
Ich finde, hier ließ sich auch gut argumentieren, dass es wie ein Dauer-VA zu behandeln ist, weil die „innere Wirksamkeit“ (durch die behördeninterne Speicherung) ja gerade erhalten bleibt.
15.04.2021, 16:54
(15.04.2021, 15:21)Gast_NRW schrieb:(15.04.2021, 14:25)Gast schrieb: NRW
Klärung von Vorfragen: zwar ordnungsgemäß Gerichtsbescheid, aber rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung
Fristwahrung durch Eingang im Intermediärserver ausreichend
Zulässigkeit
Verwaltungsrechtsweg, kein 23 EGGVG.
81b Alt 2 ist präventiv, kein Strafrecht
Frist: keine Bekanntgabe an Minderjährige
Begründetheit minus
EGL Verfassungsmäßigkeit +, Art. 74 Nr. 1 GG
Abgrenzung zu 14 PolG NRW
Beschuldigter: Zeitpunkt der Behörden EEntscheidung
Ermessen: keine Fehler, gefährlicher Reichsbürger
Unschuldsvermutung gilt nicht im Gefahrenabwehrrecht
Ziffer 2: 10 PolG, Unbestimmtheit Zeit und Ort. Problematisch
Im Ergebnis aber Klageabweisung
Kosten trägt der Kläger
Habe es ähnlich:
I. Vorfragen
1. Kann das Gericht trotz Gerichtsbescheid über die Klage entscheiden? (+), weil
- Antrag auf mV, § 84 II Nr. 5 VwGO (bei der konkreten Nr. war ich mir unsicher)
- Bei fristgemäßen Antrag, § 84 III VwGO, wie nicht ergangen
2. Fristgemäß innerhalb 1 Monat? (+), weil
- Frist zwar abgelaufen, aber Ersatzzustellung nach § 3 LZG NRW für PZU iVm § 178 ZPO nur an "erwachsene" Familienangehörige,
- Heilung nach § 8 iZd Kenntnis, hier 10.11. daher Klage am 11.12 fristgemäß.
I. Zul der Klage
1. Eröffnungs VerWRwg, § 40 (+),
- Kein § 23 EGVG weil präventiv tätig und nicht "in" Strafvollstreckung
2. Statthaftigkeit
- Hier diskutiert ob durch Fristablauf erledigt oder nicht
- Habe mich dann blöderweise für FFK 113 I 4 statt AnfKl entschieden, dürfte aber wegen der Klausel auch nach dem Termin weitergegolten haben (ist mir zu spät aufgefallen)
3. Klagebefugnis,
- Adressat + Informationelle Selbstbestimmung
4. Frist, § 74
- Str. ob Eingang auf Server ausreichend, aber
- nach Kopp/Schenke muss Gericht bei § 83 III nur Überzeugt sein,
- jedenfalls also Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO weil kein Verbot der Sonderzeigen aus dieser VO
5. ... Form, Rechtsträger, RSB etc. ganz kurz in einem Satz (+)
II. Bght des Bescheides (Ziff. 1),
1. § 81b StPO greift nicht, weil
- Alt. 2 nicht mehr Beschuldiger, wegen Einstellung am 02.12.
- Alt. 1 Zwecke Strafverfahren hier auch nicht, weil präventiv
2. § 14 I Nr. 2, IV PolG
- Auswechslung der EGL zulässig nach § 86 I VwGO und Wertung des § 47 VwVfG
3. Maßgeblicher Zeitpunkt
- Erlass des Bescheides weil kein Dauer-VA
- Erwägungen zu Facebook-Profil fliegen daher raus
4. TB-VSS
- Vorbeugend bei Gefahr für Sicherheit (+) freiheitliche Rechtsordnung wg Reichsbürger
- Verdächtig? Kein hinr. TV iS der StPO nötig, Unschuldvermutung greift nicht (+)
5. Adressat, Verhaltensstörer § 4 (+)
6. Rechtsfolge: Ermessen
- Maßstab: Grobe Ermessensfehler, § 114 I
- Entschließungsermessen (+)
- Auswahlermessen nur begrenzt, war alles aus § 14 IV PolG genannt (+)
- Abwägung: inform. Selbstbestimmung vs. Allgemeinheit Schutz (+)
IV. Bght des Bescheides (Ziffer 2) (+), weil
- nur auf Revier technische Möglichkeiten
V. Kosten, 154 VwGO
Rechtsbehelf: Berufung, 1 Monat, §§§ 124, 124a
Hat jemand auch mit 55a VI s.2 gearbeitet bei der Klagefrist?
15.04.2021, 16:54
15.04.2021, 16:55
Ich kann mir das gut vorstellen dass das mit Absicht war. Vielleicht weil es eben für uns ungewöhnlicher ist einen Wiederspruch von der gleichen Behörde zu bekommen. Aber das ist natürlich meine Spekulation
15.04.2021, 16:57
Habt ihr aus NRW kein Urteil geschrieben?