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Klausuren April 2021
Gast_NRW
Unregistered
 
#1.361
15.04.2021, 16:07
(15.04.2021, 16:04)Gast schrieb:  Wie habt ihr den Tatbestand aufgebaut? Wo genau sollte man den Gerichtsbescheid einfügen und wie waren eure Anträge?
Ich habe es als proz. Vorgeschichte (1. Teil) vor den Anträgen und dann die Anträge einfach abgeschrieben. Keine Ahnung, ob das richtig ist, aber da hat es sich sinnvoll angefühlt.
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Gastmi
Unregistered
 
#1.362
15.04.2021, 16:08
(15.04.2021, 16:07)Gast_NRW schrieb:  
(15.04.2021, 16:04)Gast schrieb:  Wie habt ihr den Tatbestand aufgebaut? Wo genau sollte man den Gerichtsbescheid einfügen und wie waren eure Anträge?
Ich habe es als proz. Vorgeschichte (1. Teil) vor den Anträgen und dann die Anträge einfach abgeschrieben. Keine Ahnung, ob das richtig ist, aber da hat es sich sinnvoll angefühlt.


Hab ich auch so gemacht..
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Lawlaw
Unregistered
 
#1.363
15.04.2021, 16:17
(15.04.2021, 15:45)Gast schrieb:  
(15.04.2021, 15:44)Gastgast schrieb:  
(15.04.2021, 15:41)Gast schrieb:  
(15.04.2021, 15:38)GastMi schrieb:  Ich hab es als Widerklage aufgefasst 89 VwGO
 Ist das überhaupt zulässig weil den rechtzeitigen Antrag prüft das Gericht doch sicher von Amtswegen

Ich hoffe :D wie hat man sonst den Antrag auf Feststellung des Fristversäumnisses verwertet?
Das ist ein normaler Antrag bei einem Gerichtsbescheid - steht irgendwo im VwGO-Kommentar, keine Widerklage, ist mehr so wie der Antrag die KLage abzuweisen, wenn eben der Antrag auf mündliche Verhandlung zu spät kommt


Sicher, dass es keine  Zwischenfeststellungsklage war?
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Gast
Unregistered
 
#1.364
15.04.2021, 16:18
(15.04.2021, 16:17)Lawlaw schrieb:  
(15.04.2021, 15:45)Gast schrieb:  
(15.04.2021, 15:44)Gastgast schrieb:  
(15.04.2021, 15:41)Gast schrieb:  
(15.04.2021, 15:38)GastMi schrieb:  Ich hab es als Widerklage aufgefasst 89 VwGO
 Ist das überhaupt zulässig weil den rechtzeitigen Antrag prüft das Gericht doch sicher von Amtswegen

Ich hoffe :D wie hat man sonst den Antrag auf Feststellung des Fristversäumnisses verwertet?
Das ist ein normaler Antrag bei einem Gerichtsbescheid - steht irgendwo im VwGO-Kommentar, keine Widerklage, ist mehr so wie der Antrag die KLage abzuweisen, wenn eben der Antrag auf mündliche Verhandlung zu spät kommt


Sicher, dass es keine  Zwischenfeststellungsklage war?


ja
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Gast
Unregistered
 
#1.365
15.04.2021, 16:24
(15.04.2021, 16:18)Gast schrieb:  
(15.04.2021, 16:17)Lawlaw schrieb:  
(15.04.2021, 15:45)Gast schrieb:  
(15.04.2021, 15:44)Gastgast schrieb:  
(15.04.2021, 15:41)Gast schrieb:   Ist das überhaupt zulässig weil den rechtzeitigen Antrag prüft das Gericht doch sicher von Amtswegen

Ich hoffe :D wie hat man sonst den Antrag auf Feststellung des Fristversäumnisses verwertet?
Das ist ein normaler Antrag bei einem Gerichtsbescheid - steht irgendwo im VwGO-Kommentar, keine Widerklage, ist mehr so wie der Antrag die KLage abzuweisen, wenn eben der Antrag auf mündliche Verhandlung zu spät kommt


Sicher, dass es keine  Zwischenfeststellungsklage war?


ja


K/S, § 84, Rn. 39
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GastGast
Unregistered
 
#1.366
15.04.2021, 16:27
Glaubt ihr, es gibt viel Abzug, wenn man die falsche EGL hat?
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Gast
Unregistered
 
#1.367
15.04.2021, 16:30
Was war denn nun die richtige?
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Gast
Unregistered
 
#1.368
15.04.2021, 16:33
GastGast Glaubt ihr, es gibt viel Abzug, wenn man die falsche EGL hat?



sicher nicht, solange du es gut begründest (wie oben schon beschrieben). Die Urteile der unteren Instanzen zeigen ja auch, dass man es durchaus anders vertreten kann, wenn man auf den späteren Zeitpunkt der mV abstellt. Nur die Begründung ist eben essentiell :)
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NRW
Unregistered
 
#1.369
15.04.2021, 16:35
(15.04.2021, 16:33)Gast schrieb:  GastGast Glaubt ihr, es gibt viel Abzug, wenn man die falsche EGL hat?



sicher nicht, solange du es gut begründest (wie oben schon beschrieben). Die Urteile der unteren Instanzen zeigen ja auch, dass man es durchaus anders vertreten kann, wenn man auf den späteren Zeitpunkt der mV abstellt. Nur die Begründung ist eben essentiell :)

Hast du ne Fundstelle wo auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen war?
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rlp
Unregistered
 
#1.370
15.04.2021, 16:44
Also ich habe es so gelernt, dass bei einer Widerspruchsbehörde die gleichzeitig die Ausgangsbehörde ist (in RLP die Polizei sonst nie) der Zeitpunkt für die Entscheidung die letzte Behördenentscheidung ist und der Wiederspruch "das letzte wort der Verwaltung" ist. Insoweit muss und soll sie sich der Rechtslage anpassen und darf EGL austauschen, wenn wie hier die alte nicht mehr passt weil sie ja auch Zweckmäßigkeitserwägungen bringen darf. Jetzt kann das in anderen Bundesländern anders sein, aber das ist bei uns eine große Ausnahme weil wir normalerweise Widersprüche über Rechtsausschüsse prüfen die nur auf die Rechtmäßigkeit hin prüfen. Daher finde ich ist es die POG Norm. Aber das ist dann nur ein Beispiel der Begründung
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