• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Rund ums 2. Examen
  5. Klausuren April 2021
« 1 ... 133 134 135 136 137 ... 172 »
 
Antworten

 
Klausuren April 2021
Gast
Unregistered
 
#1.341
15.04.2021, 15:21
(15.04.2021, 15:11)GastGast schrieb:  Aber unabhängig davon, welche EGL man genommen hat, ist die Prüfung doch dieselbe? Oder?

Im Wesentlichen ja. Halt im Detail etwas unterschiedlich.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#1.342
15.04.2021, 15:21
ich hatte mal wieder ordentlich Zeitprobleme  Verrueckt es ist mir wirklich Rätsel, wie man es schafft, auf alle probleme halbwegs vernünftig einzugehen und gleichzeitig auch noch fertig zu werden.
Zitieren
Gast_NRW
Unregistered
 
#1.343
15.04.2021, 15:21
(15.04.2021, 14:25)Gast schrieb:  NRW

Klärung von Vorfragen: zwar ordnungsgemäß Gerichtsbescheid, aber rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung
Fristwahrung durch Eingang im Intermediärserver ausreichend

Zulässigkeit 
Verwaltungsrechtsweg, kein 23 EGGVG.
81b Alt 2 ist präventiv, kein Strafrecht

Frist: keine Bekanntgabe an Minderjährige

Begründetheit minus

EGL Verfassungsmäßigkeit +, Art. 74 Nr. 1 GG
Abgrenzung zu 14 PolG NRW

Beschuldigter: Zeitpunkt der Behörden EEntscheidung


Ermessen: keine Fehler, gefährlicher Reichsbürger
Unschuldsvermutung gilt nicht im Gefahrenabwehrrecht


Ziffer 2: 10 PolG, Unbestimmtheit Zeit und Ort. Problematisch

Im Ergebnis aber Klageabweisung
Kosten trägt der Kläger

Habe es ähnlich:

I. Vorfragen
1. Kann das Gericht trotz Gerichtsbescheid über die Klage entscheiden? (+), weil
- Antrag auf mV, § 84 II Nr. 5 VwGO (bei der konkreten Nr. war ich mir unsicher)
- Bei fristgemäßen Antrag, § 84 III VwGO, wie nicht ergangen
2. Fristgemäß innerhalb 1 Monat? (+), weil
- Frist zwar abgelaufen, aber Ersatzzustellung nach § 3 LZG NRW für PZU iVm § 178 ZPO nur an "erwachsene" Familienangehörige,
- Heilung nach § 8 iZd Kenntnis, hier 10.11. daher Klage am 11.12 fristgemäß.

I. Zul der Klage
1. Eröffnungs VerWRwg, § 40 (+),
- Kein § 23 EGVG weil präventiv tätig und nicht "in" Strafvollstreckung
2. Statthaftigkeit
- Hier diskutiert ob durch Fristablauf erledigt oder nicht
- Habe mich dann blöderweise für FFK 113 I 4 statt AnfKl entschieden, dürfte aber wegen der Klausel auch nach dem Termin weitergegolten haben (ist mir zu spät aufgefallen)
3. Klagebefugnis,
- Adressat + Informationelle Selbstbestimmung
4. Frist, § 74
- Str. ob Eingang auf Server ausreichend, aber
- nach Kopp/Schenke muss Gericht bei § 83 III nur Überzeugt sein,
- jedenfalls also Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO weil kein Verbot der Sonderzeigen aus dieser VO
5. ... Form, Rechtsträger, RSB etc. ganz kurz in einem Satz (+)

II. Bght des Bescheides (Ziff. 1), 
1. § 81b StPO greift nicht, weil
- Alt. 2 nicht mehr Beschuldiger, wegen Einstellung am 02.12.
- Alt. 1 Zwecke Strafverfahren hier auch nicht, weil präventiv
2. § 14 I Nr. 2, IV PolG
- Auswechslung der EGL zulässig nach § 86 I VwGO und Wertung des § 47 VwVfG
3. Maßgeblicher Zeitpunkt
- Erlass des Bescheides weil kein Dauer-VA
- Erwägungen zu Facebook-Profil fliegen daher raus
4. TB-VSS
- Vorbeugend bei Gefahr für Sicherheit (+) freiheitliche Rechtsordnung wg Reichsbürger
- Verdächtig? Kein hinr. TV iS der StPO nötig, Unschuldvermutung greift nicht (+)
5. Adressat, Verhaltensstörer § 4 (+)
6. Rechtsfolge: Ermessen
- Maßstab: Grobe Ermessensfehler, § 114 I
- Entschließungsermessen (+)
- Auswahlermessen nur begrenzt, war alles aus § 14 IV PolG genannt (+)
- Abwägung: inform. Selbstbestimmung vs. Allgemeinheit Schutz (+)

IV. Bght des Bescheides (Ziffer 2) (+), weil
- nur auf Revier technische Möglichkeiten 


V. Kosten, 154 VwGO
Rechtsbehelf: Berufung, 1 Monat, §§§ 124, 124a
Zitieren
GastGast
Unregistered
 
#1.344
15.04.2021, 15:22
(15.04.2021, 15:21)Gast schrieb:  
(15.04.2021, 15:11)GastGast schrieb:  Aber unabhängig davon, welche EGL man genommen hat, ist die Prüfung doch dieselbe? Oder?

Im Wesentlichen ja. Halt im Detail etwas unterschiedlich.


Inwiefern?
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#1.345
15.04.2021, 15:26
(15.04.2021, 15:22)GastGast schrieb:  
(15.04.2021, 15:21)Gast schrieb:  
(15.04.2021, 15:11)GastGast schrieb:  Aber unabhängig davon, welche EGL man genommen hat, ist die Prüfung doch dieselbe? Oder?

Im Wesentlichen ja. Halt im Detail etwas unterschiedlich.


Inwiefern?

Vergleich doch einfach mal die Tbm der beiden Normen.
Zitieren
Gasthaus
Unregistered
 
#1.346
15.04.2021, 15:35
(15.04.2021, 15:21)Gast_NRW schrieb:  
(15.04.2021, 14:25)Gast schrieb:  NRW

Klärung von Vorfragen: zwar ordnungsgemäß Gerichtsbescheid, aber rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung
Fristwahrung durch Eingang im Intermediärserver ausreichend

Zulässigkeit 
Verwaltungsrechtsweg, kein 23 EGGVG.
81b Alt 2 ist präventiv, kein Strafrecht

Frist: keine Bekanntgabe an Minderjährige

Begründetheit minus

EGL Verfassungsmäßigkeit +, Art. 74 Nr. 1 GG
Abgrenzung zu 14 PolG NRW

Beschuldigter: Zeitpunkt der Behörden EEntscheidung


Ermessen: keine Fehler, gefährlicher Reichsbürger
Unschuldsvermutung gilt nicht im Gefahrenabwehrrecht


Ziffer 2: 10 PolG, Unbestimmtheit Zeit und Ort. Problematisch

Im Ergebnis aber Klageabweisung
Kosten trägt der Kläger

Habe es ähnlich:

I. Vorfragen
1. Kann das Gericht trotz Gerichtsbescheid über die Klage entscheiden? (+), weil
- Antrag auf mV, § 84 II Nr. 5 VwGO (bei der konkreten Nr. war ich mir unsicher)
- Bei fristgemäßen Antrag, § 84 III VwGO, wie nicht ergangen
2. Fristgemäß innerhalb 1 Monat? (+), weil
- Frist zwar abgelaufen, aber Ersatzzustellung nach § 3 LZG NRW für PZU iVm § 178 ZPO nur an "erwachsene" Familienangehörige,
- Heilung nach § 8 iZd Kenntnis, hier 10.11. daher Klage am 11.12 fristgemäß.

I. Zul der Klage
1. Eröffnungs VerWRwg, § 40 (+),
- Kein § 23 EGVG weil präventiv tätig und nicht "in" Strafvollstreckung
2. Statthaftigkeit
- Hier diskutiert ob durch Fristablauf erledigt oder nicht
- Habe mich dann blöderweise für FFK 113 I 4 statt AnfKl entschieden, dürfte aber wegen der Klausel auch nach dem Termin weitergegolten haben (ist mir zu spät aufgefallen)
3. Klagebefugnis,
- Adressat + Informationelle Selbstbestimmung
4. Frist, § 74
- Str. ob Eingang auf Server ausreichend, aber
- nach Kopp/Schenke muss Gericht bei § 83 III nur Überzeugt sein,
- jedenfalls also Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO weil kein Verbot der Sonderzeigen aus dieser VO
5. ... Form, Rechtsträger, RSB etc. ganz kurz in einem Satz (+)

II. Bght des Bescheides (Ziff. 1), 
1. § 81b StPO greift nicht, weil
- Alt. 2 nicht mehr Beschuldiger, wegen Einstellung am 02.12.
- Alt. 1 Zwecke Strafverfahren hier auch nicht, weil präventiv
2. § 14 I Nr. 2, IV PolG
- Auswechslung der EGL zulässig nach § 86 I VwGO und Wertung des § 47 VwVfG
3. Maßgeblicher Zeitpunkt
- Erlass des Bescheides weil kein Dauer-VA
- Erwägungen zu Facebook-Profil fliegen daher raus
4. TB-VSS
- Vorbeugend bei Gefahr für Sicherheit (+) freiheitliche Rechtsordnung wg Reichsbürger
- Verdächtig? Kein hinr. TV iS der StPO nötig, Unschuldvermutung greift nicht (+)
5. Adressat, Verhaltensstörer § 4 (+)
6. Rechtsfolge: Ermessen
- Maßstab: Grobe Ermessensfehler, § 114 I
- Entschließungsermessen (+)
- Auswahlermessen nur begrenzt, war alles aus § 14 IV PolG genannt (+)
- Abwägung: inform. Selbstbestimmung vs. Allgemeinheit Schutz (+)

IV. Bght des Bescheides (Ziffer 2) (+), weil
- nur auf Revier technische Möglichkeiten 


V. Kosten, 154 VwGO
Rechtsbehelf: Berufung, 1 Monat, §§§ 124, 124a
Ihr habt den Feststellungsantrag der Beklagten als Vorfrage geprüft???
Zitieren
GastMi
Unregistered
 
#1.347
15.04.2021, 15:38
(15.04.2021, 15:35)Gasthaus schrieb:  
(15.04.2021, 15:21)Gast_NRW schrieb:  
(15.04.2021, 14:25)Gast schrieb:  NRW

Klärung von Vorfragen: zwar ordnungsgemäß Gerichtsbescheid, aber rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung
Fristwahrung durch Eingang im Intermediärserver ausreichend

Zulässigkeit 
Verwaltungsrechtsweg, kein 23 EGGVG.
81b Alt 2 ist präventiv, kein Strafrecht

Frist: keine Bekanntgabe an Minderjährige

Begründetheit minus

EGL Verfassungsmäßigkeit +, Art. 74 Nr. 1 GG
Abgrenzung zu 14 PolG NRW

Beschuldigter: Zeitpunkt der Behörden EEntscheidung


Ermessen: keine Fehler, gefährlicher Reichsbürger
Unschuldsvermutung gilt nicht im Gefahrenabwehrrecht


Ziffer 2: 10 PolG, Unbestimmtheit Zeit und Ort. Problematisch

Im Ergebnis aber Klageabweisung
Kosten trägt der Kläger

Habe es ähnlich:

I. Vorfragen
1. Kann das Gericht trotz Gerichtsbescheid über die Klage entscheiden? (+), weil
- Antrag auf mV, § 84 II Nr. 5 VwGO (bei der konkreten Nr. war ich mir unsicher)
- Bei fristgemäßen Antrag, § 84 III VwGO, wie nicht ergangen
2. Fristgemäß innerhalb 1 Monat? (+), weil
- Frist zwar abgelaufen, aber Ersatzzustellung nach § 3 LZG NRW für PZU iVm § 178 ZPO nur an "erwachsene" Familienangehörige,
- Heilung nach § 8 iZd Kenntnis, hier 10.11. daher Klage am 11.12 fristgemäß.

I. Zul der Klage
1. Eröffnungs VerWRwg, § 40 (+),
- Kein § 23 EGVG weil präventiv tätig und nicht "in" Strafvollstreckung
2. Statthaftigkeit
- Hier diskutiert ob durch Fristablauf erledigt oder nicht
- Habe mich dann blöderweise für FFK 113 I 4 statt AnfKl entschieden, dürfte aber wegen der Klausel auch nach dem Termin weitergegolten haben (ist mir zu spät aufgefallen)
3. Klagebefugnis,
- Adressat + Informationelle Selbstbestimmung
4. Frist, § 74
- Str. ob Eingang auf Server ausreichend, aber
- nach Kopp/Schenke muss Gericht bei § 83 III nur Überzeugt sein,
- jedenfalls also Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO weil kein Verbot der Sonderzeigen aus dieser VO
5. ... Form, Rechtsträger, RSB etc. ganz kurz in einem Satz (+)

II. Bght des Bescheides (Ziff. 1), 
1. § 81b StPO greift nicht, weil
- Alt. 2 nicht mehr Beschuldiger, wegen Einstellung am 02.12.
- Alt. 1 Zwecke Strafverfahren hier auch nicht, weil präventiv
2. § 14 I Nr. 2, IV PolG
- Auswechslung der EGL zulässig nach § 86 I VwGO und Wertung des § 47 VwVfG
3. Maßgeblicher Zeitpunkt
- Erlass des Bescheides weil kein Dauer-VA
- Erwägungen zu Facebook-Profil fliegen daher raus
4. TB-VSS
- Vorbeugend bei Gefahr für Sicherheit (+) freiheitliche Rechtsordnung wg Reichsbürger
- Verdächtig? Kein hinr. TV iS der StPO nötig, Unschuldvermutung greift nicht (+)
5. Adressat, Verhaltensstörer § 4 (+)
6. Rechtsfolge: Ermessen
- Maßstab: Grobe Ermessensfehler, § 114 I
- Entschließungsermessen (+)
- Auswahlermessen nur begrenzt, war alles aus § 14 IV PolG genannt (+)
- Abwägung: inform. Selbstbestimmung vs. Allgemeinheit Schutz (+)

IV. Bght des Bescheides (Ziffer 2) (+), weil
- nur auf Revier technische Möglichkeiten 


V. Kosten, 154 VwGO
Rechtsbehelf: Berufung, 1 Monat, §§§ 124, 124a
Ihr habt den Feststellungsantrag der Beklagten als Vorfrage geprüft???

Ich hab es als Widerklage aufgefasst 89 VwGO
Zitieren
Rlp
Unregistered
 
#1.348
15.04.2021, 15:39
Das war ja super Strange  Fragezeichen  noch nie gemacht  und zum Glück habe ich gestern den Gerichtsbescheid wiederholt. 

Langsam kommt mir die Vermutung dass die uns zeigen wollen dass der elektronische Rechtsverkehr gar nicht so cool ist ?. Haben wir jetzt in jedem Bereich mal geprüft. Und 10x widereinsetzung :D im Rlp dann noch schön ne Rubrumfalle Computer .
Zitieren
NDS12345
Unregistered
 
#1.349
15.04.2021, 15:41
(15.04.2021, 15:18)Gast schrieb:  
(15.04.2021, 14:41)NDS12345 schrieb:  Jemand aus Nds eine sinnvolle Lösungsskizze?  Smile Insbesondere mit den EU Sachen eingebaut ?



Was kam denn dran?

Kann leider den link nicht teilen, aber: OVG Lüneburg Beschluss 4 ME 97/20
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#1.350
15.04.2021, 15:41
(15.04.2021, 15:38)GastMi schrieb:  
(15.04.2021, 15:35)Gasthaus schrieb:  
(15.04.2021, 15:21)Gast_NRW schrieb:  
(15.04.2021, 14:25)Gast schrieb:  NRW

Klärung von Vorfragen: zwar ordnungsgemäß Gerichtsbescheid, aber rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung
Fristwahrung durch Eingang im Intermediärserver ausreichend

Zulässigkeit 
Verwaltungsrechtsweg, kein 23 EGGVG.
81b Alt 2 ist präventiv, kein Strafrecht

Frist: keine Bekanntgabe an Minderjährige

Begründetheit minus

EGL Verfassungsmäßigkeit +, Art. 74 Nr. 1 GG
Abgrenzung zu 14 PolG NRW

Beschuldigter: Zeitpunkt der Behörden EEntscheidung


Ermessen: keine Fehler, gefährlicher Reichsbürger
Unschuldsvermutung gilt nicht im Gefahrenabwehrrecht


Ziffer 2: 10 PolG, Unbestimmtheit Zeit und Ort. Problematisch

Im Ergebnis aber Klageabweisung
Kosten trägt der Kläger

Habe es ähnlich:

I. Vorfragen
1. Kann das Gericht trotz Gerichtsbescheid über die Klage entscheiden? (+), weil
- Antrag auf mV, § 84 II Nr. 5 VwGO (bei der konkreten Nr. war ich mir unsicher)
- Bei fristgemäßen Antrag, § 84 III VwGO, wie nicht ergangen
2. Fristgemäß innerhalb 1 Monat? (+), weil
- Frist zwar abgelaufen, aber Ersatzzustellung nach § 

Ich hab es als Widerklage aufgefasst 89 VwGO
 Ist das überhaupt zulässig weil den rechtzeitigen Antrag prüft das Gericht doch sicher von Amtswegen
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
« 1 ... 133 134 135 136 137 ... 172 »
 
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus