15.04.2021, 15:10
Hab 14 I Nr. 1 PolG genommen und hab ne Gefahr für die öffentliche Sicherheit geprüft.
15.04.2021, 15:10
(15.04.2021, 15:05)Gast schrieb:(15.04.2021, 15:03)Gast schrieb:(15.04.2021, 14:59)NRW_V1 schrieb:(15.04.2021, 14:32)Gast schrieb:(15.04.2021, 14:25)Gast schrieb: NRW
Klärung von Vorfragen: zwar ordnungsgemäß Gerichtsbescheid, aber rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung
Fristwahrung durch Eingang im Intermediärserver ausreichend
Zulässigkeit
Verwaltungsrechtsweg, kein 23 EGGVG.
81b Alt 2 ist präventiv, kein Strafrecht
Frist: keine Bekanntgabe an Minderjährige
Begründetheit minus
EGL Verfassungsmäßigkeit +, Art. 74 Nr. 1 GG
Abgrenzung zu 14 PolG NRW
Beschuldigter: Zeitpunkt der Behörden EEntscheidung
Ermessen: keine Fehler, gefährlicher Reichsbürger
Unschuldsvermutung gilt nicht im Gefahrenabwehrrecht
Ziffer 2: 10 PolG, Unbestimmtheit Zeit und Ort. Problematisch
Im Ergebnis aber Klageabweisung
Kosten trägt der Kläger
Mist, habe 14 PolG genommen. Dumm
Finde ich gar nicht dumm - es war § 14 PolG, es kam nicht auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung an, die Behörde hat den Va aufrechterhalten, nachdem sie von den Einstellungen Kenntnis erlangt hatte (Telefongesprächt), daher Umdeutung im Gerichtsverfahren nach § 47 VwVfG durch das Gericht... § 14 ging also
Waren nicht ohnehin schon alle Strafverfahren bei Erlass der Bescheides eingestellt worden?
Nein , Einstellung war danach
HIer übrigens die Entscheidung (Klausur NRW): Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05. Februar 2020 – 10 ZB 19.2459 –, juris
15.04.2021, 15:11
Aber unabhängig davon, welche EGL man genommen hat, ist die Prüfung doch dieselbe? Oder?
15.04.2021, 15:12
(15.04.2021, 15:05)Gast schrieb:(15.04.2021, 15:03)Gast schrieb:(15.04.2021, 14:59)NRW_V1 schrieb:(15.04.2021, 14:32)Gast schrieb:(15.04.2021, 14:25)Gast schrieb: NRW
Klärung von Vorfragen: zwar ordnungsgemäß Gerichtsbescheid, aber rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung
Fristwahrung durch Eingang im Intermediärserver ausreichend
Zulässigkeit
Verwaltungsrechtsweg, kein 23 EGGVG.
81b Alt 2 ist präventiv, kein Strafrecht
Frist: keine Bekanntgabe an Minderjährige
Begründetheit minus
EGL Verfassungsmäßigkeit +, Art. 74 Nr. 1 GG
Abgrenzung zu 14 PolG NRW
Beschuldigter: Zeitpunkt der Behörden EEntscheidung
Ermessen: keine Fehler, gefährlicher Reichsbürger
Unschuldsvermutung gilt nicht im Gefahrenabwehrrecht
Ziffer 2: 10 PolG, Unbestimmtheit Zeit und Ort. Problematisch
Im Ergebnis aber Klageabweisung
Kosten trägt der Kläger
Mist, habe 14 PolG genommen. Dumm
Finde ich gar nicht dumm - es war § 14 PolG, es kam nicht auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung an, die Behörde hat den Va aufrechterhalten, nachdem sie von den Einstellungen Kenntnis erlangt hatte (Telefongesprächt), daher Umdeutung im Gerichtsverfahren nach § 47 VwVfG durch das Gericht... § 14 ging also
Waren nicht ohnehin schon alle Strafverfahren bei Erlass der Bescheides eingestellt worden?
Nein , Einstellung war danach
Ich habe den Zeitpunkt der Einstellung auch nirgends gefunden, obwohl gesucht. War aber wohl irgendwann im Dezember. Blöd, so passt der tb dann auch nicht.
15.04.2021, 15:12
(15.04.2021, 15:10)Gast schrieb:und(15.04.2021, 15:05)Gast schrieb:(15.04.2021, 15:03)Gast schrieb:(15.04.2021, 14:59)NRW_V1 schrieb:(15.04.2021, 14:32)Gast schrieb: Mist, habe 14 PolG genommen. Dumm
Finde ich gar nicht dumm - es war § 14 PolG, es kam nicht auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung an, die Behörde hat den Va aufrechterhalten, nachdem sie von den Einstellungen Kenntnis erlangt hatte (Telefongesprächt), daher Umdeutung im Gerichtsverfahren nach § 47 VwVfG durch das Gericht... § 14 ging also
Waren nicht ohnehin schon alle Strafverfahren bei Erlass der Bescheides eingestellt worden?
Nein , Einstellung war danach
HIer übrigens die Entscheidung (Klausur NRW): Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05. Februar 2020 – 10 ZB 19.2459 –, juris
VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 12.09.2019 – B 1 K 17.850
15.04.2021, 15:17
(15.04.2021, 15:03)Gast schrieb:(15.04.2021, 14:52)NRW Gast2 schrieb: Landesrecht ging wohl auch
Habt ihr die Verfassungsmäßigkeit der Norm diskutiert?
https://jura-online.de/blog/2013/09/17/o...ung-einer/
Nein - es gibt dazu auch ganz viele Gerichtsentscheidungen (§ 81b Stpo trotz Einstellung), nur weil das mal ein Gericht so gemacht hat ;) ... muss dass nicht gewollt gewesen sein vom Klausurersteller
Okay und sowas hattest du dann gelernt ?
15.04.2021, 15:18
15.04.2021, 15:21
15.04.2021, 15:21
ich hatte mal wieder ordentlich Zeitprobleme
es ist mir wirklich Rätsel, wie man es schafft, auf alle probleme halbwegs vernünftig einzugehen und gleichzeitig auch noch fertig zu werden.
es ist mir wirklich Rätsel, wie man es schafft, auf alle probleme halbwegs vernünftig einzugehen und gleichzeitig auch noch fertig zu werden.
15.04.2021, 15:21
(15.04.2021, 14:25)Gast schrieb: NRW
Klärung von Vorfragen: zwar ordnungsgemäß Gerichtsbescheid, aber rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung
Fristwahrung durch Eingang im Intermediärserver ausreichend
Zulässigkeit
Verwaltungsrechtsweg, kein 23 EGGVG.
81b Alt 2 ist präventiv, kein Strafrecht
Frist: keine Bekanntgabe an Minderjährige
Begründetheit minus
EGL Verfassungsmäßigkeit +, Art. 74 Nr. 1 GG
Abgrenzung zu 14 PolG NRW
Beschuldigter: Zeitpunkt der Behörden EEntscheidung
Ermessen: keine Fehler, gefährlicher Reichsbürger
Unschuldsvermutung gilt nicht im Gefahrenabwehrrecht
Ziffer 2: 10 PolG, Unbestimmtheit Zeit und Ort. Problematisch
Im Ergebnis aber Klageabweisung
Kosten trägt der Kläger
Habe es ähnlich:
I. Vorfragen
1. Kann das Gericht trotz Gerichtsbescheid über die Klage entscheiden? (+), weil
- Antrag auf mV, § 84 II Nr. 5 VwGO (bei der konkreten Nr. war ich mir unsicher)
- Bei fristgemäßen Antrag, § 84 III VwGO, wie nicht ergangen
2. Fristgemäß innerhalb 1 Monat? (+), weil
- Frist zwar abgelaufen, aber Ersatzzustellung nach § 3 LZG NRW für PZU iVm § 178 ZPO nur an "erwachsene" Familienangehörige,
- Heilung nach § 8 iZd Kenntnis, hier 10.11. daher Klage am 11.12 fristgemäß.
I. Zul der Klage
1. Eröffnungs VerWRwg, § 40 (+),
- Kein § 23 EGVG weil präventiv tätig und nicht "in" Strafvollstreckung
2. Statthaftigkeit
- Hier diskutiert ob durch Fristablauf erledigt oder nicht
- Habe mich dann blöderweise für FFK 113 I 4 statt AnfKl entschieden, dürfte aber wegen der Klausel auch nach dem Termin weitergegolten haben (ist mir zu spät aufgefallen)
3. Klagebefugnis,
- Adressat + Informationelle Selbstbestimmung
4. Frist, § 74
- Str. ob Eingang auf Server ausreichend, aber
- nach Kopp/Schenke muss Gericht bei § 83 III nur Überzeugt sein,
- jedenfalls also Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO weil kein Verbot der Sonderzeigen aus dieser VO
5. ... Form, Rechtsträger, RSB etc. ganz kurz in einem Satz (+)
II. Bght des Bescheides (Ziff. 1),
1. § 81b StPO greift nicht, weil
- Alt. 2 nicht mehr Beschuldiger, wegen Einstellung am 02.12.
- Alt. 1 Zwecke Strafverfahren hier auch nicht, weil präventiv
2. § 14 I Nr. 2, IV PolG
- Auswechslung der EGL zulässig nach § 86 I VwGO und Wertung des § 47 VwVfG
3. Maßgeblicher Zeitpunkt
- Erlass des Bescheides weil kein Dauer-VA
- Erwägungen zu Facebook-Profil fliegen daher raus
4. TB-VSS
- Vorbeugend bei Gefahr für Sicherheit (+) freiheitliche Rechtsordnung wg Reichsbürger
- Verdächtig? Kein hinr. TV iS der StPO nötig, Unschuldvermutung greift nicht (+)
5. Adressat, Verhaltensstörer § 4 (+)
6. Rechtsfolge: Ermessen
- Maßstab: Grobe Ermessensfehler, § 114 I
- Entschließungsermessen (+)
- Auswahlermessen nur begrenzt, war alles aus § 14 IV PolG genannt (+)
- Abwägung: inform. Selbstbestimmung vs. Allgemeinheit Schutz (+)
IV. Bght des Bescheides (Ziffer 2) (+), weil
- nur auf Revier technische Möglichkeiten
V. Kosten, 154 VwGO
Rechtsbehelf: Berufung, 1 Monat, §§§ 124, 124a



Insbesondere mit den EU Sachen eingebaut ?