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Klausuren November 2017
nrw
Unregistered
 
#21
02.11.2017, 18:47
NRW:

181 BGB-Befreiung bei der Abtretungserklärung von dieser GmbH an den Beklagten.

Hat jemand eine kreative AGL für die Umsatzsteueranteile?
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Gast NRW
Unregistered
 
#22
02.11.2017, 19:30
816 II?!
812 habe ich innerlich abgelehnt, weil Leistung durch B-AG?! Vorrang LK, Klägerin in Bezug auf die Umsatzsteuer Nichtberechtigte, spätestens durch Forderung des Geldes Genemigubg bzw. evtl auch schon wirksam ggü. Beklagten, weil B-GmbH ja Zahlung des Mietzins leisten wollte..
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mierenneuker
Unregistered
 
#23
02.11.2017, 19:35
Das sittenwidrigen Insichgeschäft (138, 181) ist wohl wenigstens vertretbar, wenn man der Ansicht ist, dass die Klägerin das ausreichend nachgewiesen hat:

Leitsatz- BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 - II ZR 371/12
Ein Vertrag ist wegen sittenwidriger Kollusion nichtig, wenn ein von den Voraussetzungen des § 181 BGB befreiter Bevollmächtigter seine Vollmacht missbraucht, um mit sich als Geschäftsgegner ein Geschäft zum Nachteil des Vertretenen abzuschließen.

Ausführlicher dazu https://www.wirtschaft-recht-aktuell.de/...rs-862024/


Wer sich anders entschieden hat:
AGL für die Umsatzsteueranteile wäre wohl bereicherungsrechtlich.

Mann soll ja nich fluchen: Kann nur besser werden die nächsten 7 Klausuren...
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Hast NRW
Unregistered
 
#24
02.11.2017, 19:37
... Aufrechbung der Klägerin war mE Nebelkerze. Aufrechnen als Kläger ist Schwachsinn und ging bei mir mit einem Wort ins Leere wegen §389..
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1Hesse
Unregistered
 
#25
02.11.2017, 20:14
Also ich habe die Gegenaufrechnung auch wegen 389 scheitern lassen.

Die Frage der entgegenstehenden Rechtskraft habe ich offen gelassen, da es meiner Meinung nach darauf nicht ankam. Durch die nunmehr erfolgte Abgabe der Vermögensauskunft wurde ja die Hauptschuldnerin vergeblich in Anspruch genommen. Eine Einrede der Vorausklage würde somit ins leere gehen. Auf die Rechtskraftwirkung kommt es nicht an.

AGL für die Umsatzsteuer:
812 (-)
816 II (-)
GoA?
konkludenter Auftrag?

Alles in allem ein sehr unerfreulicher Start.
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NordRW
Unregistered
 
#26
02.11.2017, 22:36
Mag jemand noch eine vollständige Lösungsskizze posten?
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NRW
Unregistered
 
#27
02.11.2017, 22:38
Bezüglich der AGL der Umsatzsteuer habe ich Bereicherungsrecht abgelehnt und dann 1047 analog angewendet. War der einzige Anspruch, der mir einfiel um die öffentlichen Lasten auf die Bank abzuwälzen. Ich gehe allerdings auch davon aus, dass das falsch ist, also *schulterzucken* hoffe ich auf die nächsten Klausuren.
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mitleidender
Unregistered
 
#28
03.11.2017, 07:22
Konnte der Beklagte die B GmbH die Forderung überhaupt an den beklagten abtreten? Unabhängig von 181 wurde die Forderung doch bereits an die Bank abgetreten?! Die gmbh dürfte ja zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Inhaberin der Forderung gewesen sein. Ich habe den Sachverhalt allerdings nicht mehr im Kopf.
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mierenneuker
Unregistered
 
#29
03.11.2017, 17:52
(03.11.2017, 07:22)mitleidender schrieb:  Konnte der Beklagte die B GmbH die Forderung überhaupt an den beklagten abtreten? Unabhängig von 181 wurde die Forderung doch bereits an die Bank abgetreten?! Die gmbh dürfte ja zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Inhaberin der Forderung gewesen sein. Ich habe den Sachverhalt allerdings nicht mehr im Kopf.

Abgetreten an die Bank war nur Netto, nicht Brutto.
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mierenneuker
Unregistered
 
#30
03.11.2017, 18:04
Z II

Anspruch der GmbH auf entgangenen Gewinn nach 280 I, III, 281:
Scheitert i.E. nach meiner Lösung am Mitverschulden der GmbH, 254 II (Schadensabwendungs/Minderungspflicht), da die GmbH vorsätzlich - um Kunden zu Gewinnen / sich einen Ruf aufzubauen - unter Wert verkauft hat.

Anspruch des Mandanten nach 823 I:
Geht durch. Kann man über Zurechenbarkeit in der Haftungsbegründenden Kausalität lösen (Schutzzweck der Norm, hier: Herausforderungsfall) - ich vermute so machts die Musterlösung (wohl zurecht...).
Das hab ich verpennt, am Ende ein Mitverschulen des Mandanten (254 I) aber abgelehnt. Er handelte ach meiner Lösung gerechtfertigt, 127 I StPO, da Herr Bader sich durch das Losreißen aus dem Griff des Polizisten des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, 113 I StGB, strafbar gemacht hat.
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