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Klausuren April 2021
Gast
Unregistered
 
#1.321
15.04.2021, 14:25
NRW

Klärung von Vorfragen: zwar ordnungsgemäß Gerichtsbescheid, aber rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung
Fristwahrung durch Eingang im Intermediärserver ausreichend

Zulässigkeit 
Verwaltungsrechtsweg, kein 23 EGGVG.
81b Alt 2 ist präventiv, kein Strafrecht

Frist: keine Bekanntgabe an Minderjährige

Begründetheit minus

EGL Verfassungsmäßigkeit +, Art. 74 Nr. 1 GG
Abgrenzung zu 14 PolG NRW

Beschuldigter: Zeitpunkt der Behörden EEntscheidung


Ermessen: keine Fehler, gefährlicher Reichsbürger
Unschuldsvermutung gilt nicht im Gefahrenabwehrrecht


Ziffer 2: 10 PolG, Unbestimmtheit Zeit und Ort. Problematisch

Im Ergebnis aber Klageabweisung
Kosten trägt der Kläger
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#1.322
15.04.2021, 14:32
(15.04.2021, 14:25)Gast schrieb:  NRW

Klärung von Vorfragen: zwar ordnungsgemäß Gerichtsbescheid, aber rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung
Fristwahrung durch Eingang im Intermediärserver ausreichend

Zulässigkeit 
Verwaltungsrechtsweg, kein 23 EGGVG.
81b Alt 2 ist präventiv, kein Strafrecht

Frist: keine Bekanntgabe an Minderjährige

Begründetheit minus

EGL Verfassungsmäßigkeit +, Art. 74 Nr. 1 GG
Abgrenzung zu 14 PolG NRW

Beschuldigter: Zeitpunkt der Behörden EEntscheidung


Ermessen: keine Fehler, gefährlicher Reichsbürger
Unschuldsvermutung gilt nicht im Gefahrenabwehrrecht


Ziffer 2: 10 PolG, Unbestimmtheit Zeit und Ort. Problematisch

Im Ergebnis aber Klageabweisung
Kosten trägt der Kläger


Mist, habe 14 PolG genommen. Dumm  Wütend
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Gast
Unregistered
 
#1.323
15.04.2021, 14:41
(15.04.2021, 14:32)Gast schrieb:  
(15.04.2021, 14:25)Gast schrieb:  NRW

Klärung von Vorfragen: zwar ordnungsgemäß Gerichtsbescheid, aber rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung
Fristwahrung durch Eingang im Intermediärserver ausreichend

Zulässigkeit 
Verwaltungsrechtsweg, kein 23 EGGVG.
81b Alt 2 ist präventiv, kein Strafrecht

Frist: keine Bekanntgabe an Minderjährige

Begründetheit minus

EGL Verfassungsmäßigkeit +, Art. 74 Nr. 1 GG
Abgrenzung zu 14 PolG NRW

Beschuldigter: Zeitpunkt der Behörden EEntscheidung


Ermessen: keine Fehler, gefährlicher Reichsbürger
Unschuldsvermutung gilt nicht im Gefahrenabwehrrecht


Ziffer 2: 10 PolG, Unbestimmtheit Zeit und Ort. Problematisch

Im Ergebnis aber Klageabweisung
Kosten trägt der Kläger


Mist, habe 14 PolG genommen. Dumm  Wütend

War er denn bei Behördenentscheidung noch Beschuldigter
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NDS12345
Unregistered
 
#1.324
15.04.2021, 14:41
Jemand aus Nds eine sinnvolle Lösungsskizze?  Smile Insbesondere mit den EU Sachen eingebaut ?
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Gast
Unregistered
 
#1.325
15.04.2021, 14:50
(15.04.2021, 14:41)NDS12345 schrieb:  Jemand aus Nds eine sinnvolle Lösungsskizze?  Smile Insbesondere mit den EU Sachen eingebaut ?


Nein. Hab heute 2 Pkt geschrieben und mir meine  bisher vermutlich schönen Schnitt versaut
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NRW Gast2
Unregistered
 
#1.326
15.04.2021, 14:52
Landesrecht ging wohl auch
Habt ihr die Verfassungsmäßigkeit der Norm diskutiert?
https://jura-online.de/blog/2013/09/17/o...ung-einer/
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Gast
Unregistered
 
#1.327
15.04.2021, 14:55
(15.04.2021, 14:52)NRW Gast2 schrieb:  Landesrecht ging wohl auch
Habt ihr die Verfassungsmäßigkeit der Norm diskutiert?
https://jura-online.de/blog/2013/09/17/o...ung-einer/


Nein, wir haben gesagt bekommen, dass solle man nur, wenn es konkret im SV angelegt ist. Ich habe nur ausführlich diskutiert, ob man in diesem Fall die EGL austauschen darf (weil ich von 14 PolG ausgegangen bin). 

Dafür bin ich ein Vollhorst und hab was im Tenor vertauscht. Wie kann man nur so dumm sein.
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NRW_V1
Unregistered
 
#1.328
15.04.2021, 14:59
(15.04.2021, 14:32)Gast schrieb:  
(15.04.2021, 14:25)Gast schrieb:  NRW

Klärung von Vorfragen: zwar ordnungsgemäß Gerichtsbescheid, aber rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung
Fristwahrung durch Eingang im Intermediärserver ausreichend

Zulässigkeit 
Verwaltungsrechtsweg, kein 23 EGGVG.
81b Alt 2 ist präventiv, kein Strafrecht

Frist: keine Bekanntgabe an Minderjährige

Begründetheit minus

EGL Verfassungsmäßigkeit +, Art. 74 Nr. 1 GG
Abgrenzung zu 14 PolG NRW

Beschuldigter: Zeitpunkt der Behörden EEntscheidung


Ermessen: keine Fehler, gefährlicher Reichsbürger
Unschuldsvermutung gilt nicht im Gefahrenabwehrrecht


Ziffer 2: 10 PolG, Unbestimmtheit Zeit und Ort. Problematisch

Im Ergebnis aber Klageabweisung
Kosten trägt der Kläger


Mist, habe 14 PolG genommen. Dumm  Wütend


Finde ich gar nicht dumm - es war § 14 PolG, es kam nicht auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung an, die Behörde hat den Va aufrechterhalten, nachdem sie von den Einstellungen Kenntnis erlangt hatte (Telefongesprächt), daher Umdeutung im Gerichtsverfahren nach § 47 VwVfG durch das Gericht... § 14 ging also
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Gast
Unregistered
 
#1.329
15.04.2021, 15:00
(15.04.2021, 14:59)NRW_V1 schrieb:  
(15.04.2021, 14:32)Gast schrieb:  
(15.04.2021, 14:25)Gast schrieb:  NRW

Klärung von Vorfragen: zwar ordnungsgemäß Gerichtsbescheid, aber rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung
Fristwahrung durch Eingang im Intermediärserver ausreichend

Zulässigkeit 
Verwaltungsrechtsweg, kein 23 EGGVG.
81b Alt 2 ist präventiv, kein Strafrecht

Frist: keine Bekanntgabe an Minderjährige

Begründetheit minus

EGL Verfassungsmäßigkeit +, Art. 74 Nr. 1 GG
Abgrenzung zu 14 PolG NRW

Beschuldigter: Zeitpunkt der Behörden EEntscheidung


Ermessen: keine Fehler, gefährlicher Reichsbürger
Unschuldsvermutung gilt nicht im Gefahrenabwehrrecht


Ziffer 2: 10 PolG, Unbestimmtheit Zeit und Ort. Problematisch

Im Ergebnis aber Klageabweisung
Kosten trägt der Kläger


Mist, habe 14 PolG genommen. Dumm  Wütend


Finde ich gar nicht dumm - es war § 14 PolG, es kam nicht auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung an, die Behörde hat den Va aufrechterhalten, nachdem sie von den Einstellungen Kenntnis erlangt hatte (Telefongesprächt), daher Umdeutung im Gerichtsverfahren nach § 47 VwVfG durch das Gericht... § 14 ging also


Laut Rspr. Wiedereinsetzung (stand im Kommentar - Entscheidung des BFH), Eingang auf Intermediärserver nicht ausreichend
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Gast_NRW
Unregistered
 
#1.330
15.04.2021, 15:00
(15.04.2021, 14:52)NRW Gast2 schrieb:  Landesrecht ging wohl auch
Habt ihr die Verfassungsmäßigkeit der Norm diskutiert?
https://jura-online.de/blog/2013/09/17/o...ung-einer/

Laut dem zugrundeliegenden Urteil und in der Kaierklausur ÖR 31a (die sehr änhlich war) wurde es diskutiert. Ich habe aber keine Anhaltspunkte im SV gefunden, dass die Verfassungsmäßigkeit des PolG oder des Handelns der Landespolizei gerügt wurde, oder die Hinweise tatsächlich knallhaft überlesen.

Lösung poste ich gleich mal rein.
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