13.04.2021, 23:18
Wie wirkt es sich aus, wenn ein Kläger erst einen Antrag auf Herausgabe in seiner Klageschrift formuliert und sich aufgrund der Erwiderung des Beklagten herausstellt, dass es sein könnte, dass der Anspruch erloschen ist und er dann in seinem nächsten Schriftsatz mitteilt, dass die Klage im Fall des Vorliegens des Erlöschensgrundes ggf. umzutsellen wäre auf SE? Also der Beklagte behauptet das nur, hat aber keinen Beweis angeboten. Der Kläger hat in seinem Schriftstück nich nicht förmlich geschrieben "wir werden beantragen.. Zahlung von SE..". Wie geht man damit im Relationsgutachten um?