13.04.2021, 15:14
(13.04.2021, 15:13)Gast schrieb:(13.04.2021, 15:10)Gast schrieb:(13.04.2021, 15:08)NRW schrieb: 249 (-) mangels Enteignungswille am Handy; Am Geld (-), da kein lucrum ex re
253,255,22,23 (+), da Unterlassen des Sperrens des Handys = Erfolg; Rücktritt (-), da fehlgeschlagener Versuch (11 statt 300.000)
251 grds. mgl. als erfolgsqualifizierter versuch, aber (-) weil nicht leichtfertig
222 (+)
250 II Nr. 1, Nr. 3 a (+)
bzgl. dem Kumpel dann 253,255,22,23 (+), da e.i.p unbeachtlich
So hab ich es auch gelöst - Was mich nur gestört hat, war dann dieser „doppelte Vorsatz“, der dadurch entstand. Wusste nicht, ob man zwei mal den Versuch bejahen kann bzgl. verschiedener Opfer
Hab kurz drüber nachgedacht, aber war für mich kein Problem, da sowas drin stand wie "sie sprachen sich ab den tatplan wie gehabt auszuführen"
Ja stimmt, das war dann wahrscheinlich der wichtige Punkt .
13.04.2021, 15:14
Bin ein dummer Huso, hab 249 genommen, weil ich einfach nicht draufkam, dass man ohne Sache einfach 255 nimmt. Hasse mich
13.04.2021, 15:26
ich habe das irgendwie alles unter 25 II StGB geprüft. war das nicht zu machen?

13.04.2021, 15:26
(13.04.2021, 15:03)Gast schrieb:(13.04.2021, 14:56)Gast schrieb: wahrscheinlich sollte man aber genau das diskutieren... wie habt ihr es materiell-rechtlich gelöst?
In NRW war super viel ausgeschlossen - daher eigentlich nur Raub mit Todesfolge wegen des Mobiltelefons, ging bei mir, Problem Zueignung insb. Aneignung
dann versuchter Raub wegen dem Zeugen, error in persona, Mittäter etc.
Mit dem "PayPal" Ding konnte ich nichts anfangen - in NRW waren § 263a und solche Delikte ausgeschlossen - hätte das nach irgendwas strafbar sein können?
Ne hab nur 263 StGB mangels Mensch kurz verneint.
13.04.2021, 15:29
Was kommt in NRW am Do? Urteil?
13.04.2021, 15:29
13.04.2021, 15:30
13.04.2021, 15:30
13.04.2021, 15:31
13.04.2021, 15:36