12.04.2021, 15:36
12.04.2021, 15:36
Wirklich machbar wieder heute. Klar Strafrecht ist immer viel. Aber thematisch eher eine einfache Klausur. Über 8 Seiten Sachverhalt + 1 Seite Bearbeitervermerk soweit ich mich erinnere. kann man sich dann auch nicht beschweren. einiges auch erlassen. Eine Beschuldigte. Probleme überschaubar. Bin erstaunlicherweise früher fertig geworden als sonst in den Strafrechts Klausuren. Natürlich nicht alles perfekt, 1. TK etwas merkwürdig (hier schon Beweise würdigen?), Anklageschrift etwas unsauber, aber bin zufrieden.

12.04.2021, 15:37
(12.04.2021, 15:36)Gast schrieb:(12.04.2021, 15:32)Gast schrieb: Geld in der Hand dürfte unter Gewahrsamsenklave fallen.
Ja und war sie nicht aus der Wohnung raus mit dem Geld? dann endet der Gewahrsam doch auch
Wollte ich auch gerade schreiben. Aber wenn die verlanen, dass man das alles thematisiert dann Prost Mahlzeit
12.04.2021, 15:38
(12.04.2021, 14:50)Gast schrieb:(12.04.2021, 14:31)Gast schrieb:(12.04.2021, 14:17)Gast schrieb: Ätzend!
Trotz aller Bemühungen zwar fertig geworden aber unter solch einer Hast, dass das A Gutachten gelitten hat.
Habe 3 Straftaten angenommen
1. Tatkomplex Diebstahl 1900€
244 Iv (+) schwierig zu beweisen aber zumindest hinreichender Tatverdacht Indizien
123, 243 treten zurück
Falscher Schlüssel (+)
2. TK 07.01. 300€
244 IV (+) aber Diebesfalle daher Versuch 244 IV und 246
Verwertbarkeit der Kameraaufzeichbungen (+) weil Verbrechen gg Owi
123 tritt zurück
3 TK 20.02
244 Nr 1a (+), 244 IV (+), 252 (+) 223 (+)
224 (-) weil nicht mittels der Waffw
113 (-) weil nur wegrennen
Hab eibfaxh mal behauptet 244 Nr1a steht mit 244IV in Tateinheit.
Einlassung der M nicht glaubhaft.
UHaft im BGutachten Haftgrund Fluchtgefahr weil häher der zu erwartenden Strafe.
Sagt mir, wenn ich Mist gebaut habe
Wie hast du denn den Nachweis geführt im 1. TK?
Ohne dass du aufs Video eingehen konntest, denn das kam ja erst in TK2. nur mit der Aussage des Vermieters?
Hab mir damit beholfen:
1. TK: 300 Euro.
Da alles zum Video
P: Beweist nur wegnahme, nicht falschen Schlüssel.
Falscher Schlüssel durch Vermieter bewiesen?
ME kein ausreichendes Indiz
Es folgt Prüfung von 94 ff StPO. Da nur durch Schlüssel zu beweisen.
P: Inzident muss der dritte TK geprüft werden mit Blick auf den AV.
Ird 94 kann eine fehlerhafte Durchsuchung zu BVV führen.
Ich war der Meinung, man wollte hören, dass 163f StPO nicht erfüllt ist. Dieser Mangel aber nicht auf die sodann erfolgte Verfolgung durchschlagen könne, weil zwischenzeitlich 223, 224 verwirklicht, sodass der Schlüssel nach 163 b I 3 iRd Durchsuchung hätte sichergestellt werden können.
Erg: keine Fernwirkung des vorherigen Verstoßes gegen 163f
Erscheint mir nun auch nicht mehr vernünftig.
Wollte auch erst den dritten TK vorziehen, um dann verweisen zu können.
Dann hätte man mE aber im dritten TK bei 163f Inzident den 244 prüfen müssen.
Hab einfach den Einstieg nicht gefunden. Mega bitter.
Wenn der Ansatz war, 1900,- schon ohne Video als erwiesen anzusehen, bin ich natürlich gekniffen. Sehe nicht wie ich das bestehen soll.
Den Nachweis zum 1 TK habe ich halt nur auf die Indizwirkung gestützt, die wir durch den Schlüssel, die Videoaufzeichnung hatten. Quasi ihrr anderen Taten.
Der gamze Kram ist doch schon ausermittelt. Dann weiss ich doch schon, das es durchaus sein kann, dass M das auch im 1. Tatkomplex war. Ist dann doch nur noch die Frage ob der Richter das als erwiesen ansieht aber für die Anklage reicht doch hinreichender. Den kann man doch schon bejahen. Wie der Richer das sieht, ist mir doch egal.
Da hab ich dann natürlich auf die Beweiswürdigung vorziehen müssen, das fand ich schon mehr als nervig.
Der Schlüssel wurde doch im Müllauto gefunden, wieso dann 94? Oder war der SV bei euch anders? Ich war Niedersachsen
§ 94 StPO: verstehe auch nicht, warum der hier eine Rolle spielen sollte ..
12.04.2021, 15:39
(12.04.2021, 15:35)Gast schrieb:(12.04.2021, 15:32)Gastgast schrieb:(12.04.2021, 14:31)Gast schrieb:(12.04.2021, 14:17)Gast schrieb: Ätzend!
Trotz aller Bemühungen zwar fertig geworden aber unter solch einer Hast, dass das A Gutachten gelitten hat.
Habe 3 Straftaten angenommen
1. Tatkomplex Diebstahl 1900€
244 Iv (+) schwierig zu beweisen aber zumindest hinreichender Tatverdacht Indizien
123, 243 treten zurück
Falscher Schlüssel (+)
2. TK 07.01. 300€
244 IV (+) aber Diebesfalle daher Versuch 244 IV und 246
Verwertbarkeit der Kameraaufzeichbungen (+) weil Verbrechen gg Owi
123 tritt zurück
3 TK 20.02
244 Nr 1a (+), 244 IV (+), 252 (+) 223 (+)
224 (-) weil nicht mittels der Waffw
113 (-) weil nur wegrennen
Hab eibfaxh mal behauptet 244 Nr1a steht mit 244IV in Tateinheit.
Einlassung der M nicht glaubhaft.
UHaft im BGutachten Haftgrund Fluchtgefahr weil häher der zu erwartenden Strafe.
Sagt mir, wenn ich Mist gebaut habe
Wie hast du denn den Nachweis geführt im 1. TK?
Ohne dass du aufs Video eingehen konntest, denn das kam ja erst in TK2. nur mit der Aussage des Vermieters?
Hab mir damit beholfen:
1. TK: 300 Euro.
Da alles zum Video
P: Beweist nur wegnahme, nicht falschen Schlüssel.
Falscher Schlüssel durch Vermieter bewiesen?
ME kein ausreichendes Indiz
Es folgt Prüfung von 94 ff StPO. Da nur durch Schlüssel zu beweisen.
P: Inzident muss der dritte TK geprüft werden mit Blick auf den AV.
Ird 94 kann eine fehlerhafte Durchsuchung zu BVV führen.
Ich war der Meinung, man wollte hören, dass 163f StPO nicht erfüllt ist. Dieser Mangel aber nicht auf die sodann erfolgte Verfolgung durchschlagen könne, weil zwischenzeitlich 223, 224 verwirklicht, sodass der Schlüssel nach 163 b I 3 iRd Durchsuchung hätte sichergestellt werden können.
Erg: keine Fernwirkung des vorherigen Verstoßes gegen 163f
Erscheint mir nun auch nicht mehr vernünftig.
Wollte auch erst den dritten TK vorziehen, um dann verweisen zu können.
Dann hätte man mE aber im dritten TK bei 163f Inzident den 244 prüfen müssen.
Hab einfach den Einstieg nicht gefunden. Mega bitter.
Wenn der Ansatz war, 1900,- schon ohne Video als erwiesen anzusehen, bin ich natürlich gekniffen. Sehe nicht wie ich das bestehen soll.
Das mit 163 und der Fernwirkung habe ich auch so![]()
Hab aber noch einen Dreiecksbetrug bzgl des Schlüssels ggü dem Vermieter zulasten der Mieterin bejaht und dann noch 246 II
Also 163 verstehe ich nicht, wieso dass so viele haben - liegen den die Voraussetzungen vor? Die Observation war nicht länger als zwei Tage und ob sie länger als 24h war konnte man doch nirgendwo sehen... zudem fehlten auch Annahmen zur Gefahr im Verzug - daher glaube ich nicht, dass es darauf ankam
Denke ich auch nicht. Hat sonst noch wer nen Dreiecksbetrug geprüft? Ich nicht. Find das eher fernliegend oder?
12.04.2021, 15:40
Ja was wurde genau bei 163f und 94 StPO geprüft? Habe als Beweisproblematik nur den Brief..
12.04.2021, 15:41
(12.04.2021, 15:29)Gast schrieb: Verdammt, die Diebesfalle hab ich übersehen. Und ich hab die ganze Zeit noch gedacht, dass in den Fall doch noch irgendwas drinstecken muss... Hoffe, das gibt nicht zu fette Abzüge. Der Rest müsste eig im Wesentlichen passen, bin auch fertig geworden dank der zusätzlichen 15 Minuten.
Das wird den Korrektor nicht gerade erfreuen. Zumal S ja auch betont hat, wie sehr er die jetzt erwischen will. Aber wenn sonst alles passt. Man kann halt kaum alles erwischen
12.04.2021, 15:42
(12.04.2021, 15:39)NO Gast schrieb:(12.04.2021, 15:35)Gast schrieb:(12.04.2021, 15:32)Gastgast schrieb:(12.04.2021, 14:31)Gast schrieb:(12.04.2021, 14:17)Gast schrieb: Ätzend!
Trotz aller Bemühungen zwar fertig geworden aber unter solch einer Hast, dass das A Gutachten gelitten hat.
Habe 3 Straftaten angenommen
1. Tatkomplex Diebstahl 1900€
244 Iv (+) schwierig zu beweisen aber zumindest hinreichender Tatverdacht Indizien
123, 243 treten zurück
Falscher Schlüssel (+)
2. TK 07.01. 300€
244 IV (+) aber Diebesfalle daher Versuch 244 IV und 246
Verwertbarkeit der Kameraaufzeichbungen (+) weil Verbrechen gg Owi
123 tritt zurück
3 TK 20.02
244 Nr 1a (+), 244 IV (+), 252 (+) 223 (+)
224 (-) weil nicht mittels der Waffw
113 (-) weil nur wegrennen
Hab eibfaxh mal behauptet 244 Nr1a steht mit 244IV in Tateinheit.
Einlassung der M nicht glaubhaft.
UHaft im BGutachten Haftgrund Fluchtgefahr weil häher der zu erwartenden Strafe.
Sagt mir, wenn ich Mist gebaut habe
Wie hast du denn den Nachweis geführt im 1. TK?
Ohne dass du aufs Video eingehen konntest, denn das kam ja erst in TK2. nur mit der Aussage des Vermieters?
Hab mir damit beholfen:
1. TK: 300 Euro.
Da alles zum Video
P: Beweist nur wegnahme, nicht falschen Schlüssel.
Falscher Schlüssel durch Vermieter bewiesen?
ME kein ausreichendes Indiz
Es folgt Prüfung von 94 ff StPO. Da nur durch Schlüssel zu beweisen.
P: Inzident muss der dritte TK geprüft werden mit Blick auf den AV.
Ird 94 kann eine fehlerhafte Durchsuchung zu BVV führen.
Ich war der Meinung, man wollte hören, dass 163f StPO nicht erfüllt ist. Dieser Mangel aber nicht auf die sodann erfolgte Verfolgung durchschlagen könne, weil zwischenzeitlich 223, 224 verwirklicht, sodass der Schlüssel nach 163 b I 3 iRd Durchsuchung hätte sichergestellt werden können.
Erg: keine Fernwirkung des vorherigen Verstoßes gegen 163f
Erscheint mir nun auch nicht mehr vernünftig.
Wollte auch erst den dritten TK vorziehen, um dann verweisen zu können.
Dann hätte man mE aber im dritten TK bei 163f Inzident den 244 prüfen müssen.
Hab einfach den Einstieg nicht gefunden. Mega bitter.
Wenn der Ansatz war, 1900,- schon ohne Video als erwiesen anzusehen, bin ich natürlich gekniffen. Sehe nicht wie ich das bestehen soll.
Das mit 163 und der Fernwirkung habe ich auch so![]()
Hab aber noch einen Dreiecksbetrug bzgl des Schlüssels ggü dem Vermieter zulasten der Mieterin bejaht und dann noch 246 II
Also 163 verstehe ich nicht, wieso dass so viele haben - liegen den die Voraussetzungen vor? Die Observation war nicht länger als zwei Tage und ob sie länger als 24h war konnte man doch nirgendwo sehen... zudem fehlten auch Annahmen zur Gefahr im Verzug - daher glaube ich nicht, dass es darauf ankam
Denke ich auch nicht. Hat sonst noch wer nen Dreiecksbetrug geprüft? Ich nicht. Find das eher fernliegend oder?
Dann lass uns mal subsumieren. Woran soll es denn scheitern?
12.04.2021, 15:45
Weiß garnicht wo ich anfangen soll.
An der Vermögensverfügung? Ok Vll nicht Geltendmachung der Forderung
Aber spätestens beim Erfordernis der schadensbezifferung ist Endstation.
An der Vermögensverfügung? Ok Vll nicht Geltendmachung der Forderung
Aber spätestens beim Erfordernis der schadensbezifferung ist Endstation.
12.04.2021, 15:48
(12.04.2021, 15:37)Gast schrieb:(12.04.2021, 15:36)Gast schrieb:(12.04.2021, 15:32)Gast schrieb: Geld in der Hand dürfte unter Gewahrsamsenklave fallen.
Ja und war sie nicht aus der Wohnung raus mit dem Geld? dann endet der Gewahrsam doch auch
Wollte ich auch gerade schreiben. Aber wenn die verlanen, dass man das alles thematisiert dann Prost Mahlzeit
Wie würdet ihr dann Fischer, 242, rn. 21 interpretieren, der an der Stelle auf eine Entscheidung verweist, die sagt, dass bei Beobachtung des Diebes durch die Polizei nur Versuch vorliegt, wenn der Dieb das Diebesgut nicht "bergen" kann. Das habe ich bejaht, da die Polizisten vor dem Haus warteten und die wohl nicht entkommen konnte.