09.04.2021, 07:32
Moin zusammen,
jetzt gestern im Aprildurchgang kam ja eine Klausur dran, die im materiellen eine Freigabeerklärung eines hinterlegten Betrages zum Gegenstand hatte. Mag mir das mal jemand hier in der gebotenen Kürze erklären, wie sowas prozessual und materielle funktioniert? Die Abgrenzung 771/812?
jetzt gestern im Aprildurchgang kam ja eine Klausur dran, die im materiellen eine Freigabeerklärung eines hinterlegten Betrages zum Gegenstand hatte. Mag mir das mal jemand hier in der gebotenen Kürze erklären, wie sowas prozessual und materielle funktioniert? Die Abgrenzung 771/812?
09.04.2021, 08:04
Guten Morgen,
Falls ich mich richtig daran erinnere ist das in dem Kaiser Skript echt mega gut dargestellt. Also nur als Tipp. Erklären kann ich es dir leider nicht mehr.
Happy Friday.
Falls ich mich richtig daran erinnere ist das in dem Kaiser Skript echt mega gut dargestellt. Also nur als Tipp. Erklären kann ich es dir leider nicht mehr.
Happy Friday.
09.04.2021, 13:09
Die Abgrenzung zwischen 771, 767 ZPO und 812 BGB in diesen Fällen ist gut im Kaiser Zwangsvollstreckung – Skript bei Rn. 107 und 108 geschildert. in der Klausur gestern jedenfalls war es Bereicherungsrecht.
09.04.2021, 15:59
In aller Kürze: es kommt darauf an, wann das geld hinterlegt wird.
Wird die gepfändete Sache verwertet und der Gerichtsvollzieher hinterlegt den Erlös, weil es zB bereits Streit gab, dann ist die ZVStR noch nicht beendet und § 771 ist noch statthaft. Bekommste halt am Ende nur den Erlös und eben nicht mehr deine Sache.
Findet eine Hinterlegung außerhalb der ZVStR statt, dann läuft das über § 812. Das Erlangte ist dann die Blockierstellung nach dem Hinterlegungsgesetz. Und dann prüfst du bei "ohne Rechtsgrund" ob der andere die zu Recht hat oder nicht
Wird die gepfändete Sache verwertet und der Gerichtsvollzieher hinterlegt den Erlös, weil es zB bereits Streit gab, dann ist die ZVStR noch nicht beendet und § 771 ist noch statthaft. Bekommste halt am Ende nur den Erlös und eben nicht mehr deine Sache.
Findet eine Hinterlegung außerhalb der ZVStR statt, dann läuft das über § 812. Das Erlangte ist dann die Blockierstellung nach dem Hinterlegungsgesetz. Und dann prüfst du bei "ohne Rechtsgrund" ob der andere die zu Recht hat oder nicht
09.04.2021, 17:48
Nein, letzteres prüft man gerade nicht. Das innenverhöltnis ist irrelevant. Es kommt allein darauf an ob der anspruchsteller einen Anspruch gegen den hinterlegenden hatte
10.04.2021, 15:58
Ich glaube, dann meinen wir das selbe 
Du hast ja die Bockierstellung zu Recht, wenn du einen Anspruch gegen den Hinterlegenden hast, d.h. einen Anspruch auf das hinterlegte Geld. Hast du keinen Anpruch gegen den Hinterlegenden auf Zahlung des Geldes, hast du auch keinen Anspruch auf die Blockierstellung.

Du hast ja die Bockierstellung zu Recht, wenn du einen Anspruch gegen den Hinterlegenden hast, d.h. einen Anspruch auf das hinterlegte Geld. Hast du keinen Anpruch gegen den Hinterlegenden auf Zahlung des Geldes, hast du auch keinen Anspruch auf die Blockierstellung.
10.04.2021, 20:34
(10.04.2021, 15:58)Gast schrieb: Ich glaube, dann meinen wir das selbe
Du hast ja die Bockierstellung zu Recht, wenn du einen Anspruch gegen den Hinterlegenden hast, d.h. einen Anspruch auf das hinterlegte Geld. Hast du keinen Anpruch gegen den Hinterlegenden auf Zahlung des Geldes, hast du auch keinen Anspruch auf die Blockierstellung.
+1
10.04.2021, 21:29
Ne, es kommt drauf an ob der Ast. einen Anspruch gegen den hinterlegenden hat. So fängt tatsächlich jede Entscheidung zu dem Thema an
11.04.2021, 08:36
(10.04.2021, 21:29)Nein schrieb: Ne, es kommt drauf an ob der Ast. einen Anspruch gegen den hinterlegenden hat. So fängt tatsächlich jede Entscheidung zu dem Thema an
Ähm .... siehe meine Antwort:" (...) wenn du einen Anspruch gegen den Hinterlegenden hast".
Deine AGL ist § 812 I S. 1 Var. 2 und beim TB-Merkmal "ohne Rechtsgrund" prüfst du, ob der Antragsteller einen Anspruch gegen den Hinterlegenden hat. Hat er den, hat der Hinterlegende die Bockierstellung "ohne Rechtsgrund" erlangt.
Ich habe gestern noch einen AV dazu gemacht und bin mir zu 100% sicher!
ich zitiere daraus: "Ein solcher Anspruch könnte sich aus § 812 I S. 1 Var. 2 BGB ergeben. Dem Kläger stände der Anspruch auf Einwilligung in de Auszahlung zu, wenn der Beklagte auf Kosten des Klägers rechtsgrundlos die Stellung eines Hinterlegungsbeteiligten erlangt hätte. [...] Indessen lag ein Rechtsgrund vor. Es bestand nämlich ein (Schadensersatz-) Anspruch des Beklagten gegen den Kläger. [...]"
11.04.2021, 08:55
(11.04.2021, 08:36)Gast schrieb:(10.04.2021, 21:29)Nein schrieb: Ne, es kommt drauf an ob der Ast. einen Anspruch gegen den hinterlegenden hat. So fängt tatsächlich jede Entscheidung zu dem Thema an
Ähm .... siehe meine Antwort:" (...) wenn du einen Anspruch gegen den Hinterlegenden hast".![]()
Deine AGL ist § 812 I S. 1 Var. 2 und beim TB-Merkmal "ohne Rechtsgrund" prüfst du, ob der Antragsteller einen Anspruch gegen den Hinterlegenden hat. Hat er den, hat der Hinterlegende die Bockierstellung "ohne Rechtsgrund" erlangt.
Ich habe gestern noch einen AV dazu gemacht und bin mir zu 100% sicher!ich zitiere daraus: "Ein solcher Anspruch könnte sich aus § 812 I S. 1 Var. 2 BGB ergeben. Dem Kläger stände der Anspruch auf Einwilligung in de Auszahlung zu, wenn der Beklagte auf Kosten des Klägers rechtsgrundlos die Stellung eines Hinterlegungsbeteiligten erlangt hätte. [...] Indessen lag ein Rechtsgrund vor. Es bestand nämlich ein (Schadensersatz-) Anspruch des Beklagten gegen den Kläger. [...]"
du hast zusätzlich oben geschrieben: "Du hast ja die Bockierstellung zu Recht, wenn du einen Anspruch gegen den Hinterlegenden hast, d.h. einen Anspruch auf das hinterlegte Geld. Hast du keinen Anpruch gegen den Hinterlegenden auf Zahlung des Geldes, hast du auch keinen Anspruch auf die Blockierstellung. "
Das klingt zumindest danach als ob Du das Verhältnis von Anspruchsgegner zu Hinterlegendem betrachtest. Und die Lösung zu dem Aktenvortrag ist in dieser stark verkürzten Form nicht korrekt.
"für das Bestehen der Freigabepflicht ist die Gläubigerstellung gegenüber dem hinterlegenden Schuldner und nicht das Innenverhältnis zwischen den Prätendenten maßgebend (BGH NJW-RR 1997, 495; NJW 2000, 291 [294]; 2019, 3147 Rn. 8; VersR 2008, 1054: Todesfallleistung; OLG Zweibrücken BeckRS 2010, 5239; OLG Düsseldorf NJOZ 2012, 1988: Kaution).
(BeckOK BGB/Dennhardt, 57. Ed. 1.2.2021 Rn. 7, BGB § 372 Rn. 7)"
Daraus folgt schon, dass der Satz "der Bekl. hat gegen Kl. einen SchaEAnspruch" in dieser Form keine ausreichende Begründung ist.
"1. Im Rechtsstreit zweier Forderungsprätendenten um die Bewilligung der Auszahlung von Bargeld, das die Staatsanwaltschaft, weil für die Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, nach § 372 Satz 2 BGB hinterlegt hat, steht der Freigabeanspruch dem Hinterlegungsbeteiligten zu, der von der Strafverfolgungsbehörde die Herausgabe des Geldes hätte verlangen können. Das ist der Sacheigentümer. Unerheblich ist, ob diesem im Innenverhältnis der Forderungsprätendenten das bessere Recht an dem Geld zusteht oder nicht. (amtlicher Leitsatz)
(OLG Zweibrücken Beschl. v. 15.2.2010 – 4 W 11/10, BeckRS 2010, 5239, beck-online)"
Der saubere Weg wäre also zu sagen, dass eine rechtsgrundlose Bereicherung auf Kosten vorliegt. Dennoch kann der Anspruch ja zum Beispiel wegen 242 ausgeschlossen sein (dolo agit).


