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Klausuren April 2021
Gast
Unregistered
 
#861
08.04.2021, 16:17
Etwas erlangt: Blockierstellung
Durch Leistung (-), also in sonstiger Weise
Ohne Rechtsgrund, wenn derjenige keinen Anspruch auf die Zahlung
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NRW
Unregistered
 
#862
08.04.2021, 16:18
Ich habe die Klage über 812 gemacht und die Widerklage dann als 771-Klage. Das RSB für 771 habe ich bejaht, da der Gläubiger gegenüber der Schuldnerin sagte, diese solle nicht an die Beklagten auszahlen. Dadurch „droht“ meiner Meinung nach die Zwangsvollstreckung und ein RSB ist zu bejahen. Bin mir mittlerweile aber unsicher, ob das passt...
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NRW
Unregistered
 
#863
08.04.2021, 16:19
etwas erlangt (+)
Blockadestellung wegen HintG NRW
in sonstiger Weise (+)
keine Leistung, da der Schuldner nicht gegenüber dem anderen Gläubiger leistet
auf dessen Kosten ohne Rechtsgrund (+),
 
wenn man selbst wirtschaftlich berechtigter ist also einen anspruch gegen den Schuldner hatte.
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NRW
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#864
08.04.2021, 16:21
(08.04.2021, 16:18)NRW schrieb:  Ich habe die Klage über 812 gemacht und die Widerklage dann als 771-Klage. Das RSB für 771 habe ich bejaht, da der Gläubiger gegenüber der Schuldnerin sagte, diese solle nicht an die Beklagten auszahlen. Dadurch „droht“ meiner Meinung nach die Zwangsvollstreckung und ein RSB ist zu bejahen. Bin mir mittlerweile aber unsicher, ob das passt...


Dürfte nicht passen, da RSB erst ab Titelexistenz und gegen Bekl. gabs noch keinen Titel
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Gast
Unregistered
 
#865
08.04.2021, 16:24
(08.04.2021, 16:21)NRW schrieb:  
(08.04.2021, 16:18)NRW schrieb:  Ich habe die Klage über 812 gemacht und die Widerklage dann als 771-Klage. Das RSB für 771 habe ich bejaht, da der Gläubiger gegenüber der Schuldnerin sagte, diese solle nicht an die Beklagten auszahlen. Dadurch „droht“ meiner Meinung nach die Zwangsvollstreckung und ein RSB ist zu bejahen. Bin mir mittlerweile aber unsicher, ob das passt...


Dürfte nicht passen, da RSB erst ab Titelexistenz und gegen Bekl. gabs noch keinen Titel

Aber relevant ist doch nur, dass der Gläubiger (also der Drittwiderbeklagte) einen Titel hat, oder? Und das hat er durch das Berufungsurteil.
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Gast
Unregistered
 
#866
08.04.2021, 16:25
(08.04.2021, 16:09)RLP+ schrieb:  A. Zulässigkeit der Klage [+]
P. Zuständigkeit 
P. Streitgenossenschaft

B. Zulässigkeit der DWK
P. Zulässigkeit 
P. Zuständigkeit
P. Rechtshängigkeit

C. Klagehäufung, § 260 ZPO

D. Begründetheit der Klage [-]
I. § 812 I 1 2. Alt BGB (-)
- Etwas erlangt (+) Blockierstellung
- in sonstiger Weise (+)
- ohne Rechtsgrund auf dessen Kosten (-)
P. Abtretung vom 09.01.2019 unwirksam
-> Beweiswürdigung
1. Privaturkunde, § 416 (-)
2. Zeugenvernehmung des RA (-) unergiebig 
3. informatorische Anhörung (-)

E. Begründetheit der DWK (+)

I. § 812 I 1 2. Alt BGB (-)
- Etwas erlangt (+) Blockierstellung
- in sonstiger Weise (+)
- ohne Rechtsgrund auf dessen Kosten (+)
P. Abtretung iRd notariellen KV (+)
-> Beweiswürdigung
Urkunde; §§ 133, 157 BGB

F. Zinsen §§ 288, 291 (?)

G. Kostenentscheidung, § 92 II ZPO 
VV § 709

Joa, passt! Same here
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Gast NRW
Unregistered
 
#867
08.04.2021, 16:28
(08.04.2021, 16:25)Gast schrieb:  
(08.04.2021, 16:09)RLP+ schrieb:  A. Zulässigkeit der Klage [+]
P. Zuständigkeit 
P. Streitgenossenschaft

B. Zulässigkeit der DWK
P. Zulässigkeit 
P. Zuständigkeit
P. Rechtshängigkeit

C. Klagehäufung, § 260 ZPO

D. Begründetheit der Klage [-]
I. § 812 I 1 2. Alt BGB (-)
- Etwas erlangt (+) Blockierstellung
- in sonstiger Weise (+)
- ohne Rechtsgrund auf dessen Kosten (-)
P. Abtretung vom 09.01.2019 unwirksam
-> Beweiswürdigung
1. Privaturkunde, § 416 (-)
2. Zeugenvernehmung des RA (-) unergiebig 
3. informatorische Anhörung (-)

E. Begründetheit der DWK (+)

I. § 812 I 1 2. Alt BGB (-)
- Etwas erlangt (+) Blockierstellung
- in sonstiger Weise (+)
- ohne Rechtsgrund auf dessen Kosten (+)
P. Abtretung iRd notariellen KV (+)
-> Beweiswürdigung
Urkunde; §§ 133, 157 BGB

F. Zinsen §§ 288, 291 (?)

G. Kostenentscheidung, § 92 II ZPO 
VV § 709

Joa, passt! Same here

Ich auch. Die Zinsen habe ich abgelehnt. Ich hatte bei Alpmann einmal eine solche Klausur mit der Hinterlegung, wo die die Zinsen auch abgelehnt haben, da keine Geldleistung. Aber keine Ahnung, ob das stimmt.
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NRW
Unregistered
 
#868
08.04.2021, 16:30
Palandt sagt 288 entsprechend, da auch das ne Geldleistung sei
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Gast
Unregistered
 
#869
08.04.2021, 16:30
ich sehe gerade, dass 812 als anspruchsgrundlage im alpmann skript steht.  Upside_down aber die zitieren noch 22 HintG mit, gar nicht verstanden, dass die Beklagten das blockieren können. schade. hoffentlich reicht es für 4 punkte.
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Gast
Unregistered
 
#870
08.04.2021, 16:31
(08.04.2021, 16:24)Gast schrieb:  
(08.04.2021, 16:21)NRW schrieb:  
(08.04.2021, 16:18)NRW schrieb:  Ich habe die Klage über 812 gemacht und die Widerklage dann als 771-Klage. Das RSB für 771 habe ich bejaht, da der Gläubiger gegenüber der Schuldnerin sagte, diese solle nicht an die Beklagten auszahlen. Dadurch „droht“ meiner Meinung nach die Zwangsvollstreckung und ein RSB ist zu bejahen. Bin mir mittlerweile aber unsicher, ob das passt...


Dürfte nicht passen, da RSB erst ab Titelexistenz und gegen Bekl. gabs noch keinen Titel

Aber relevant ist doch nur, dass der Gläubiger (also der Drittwiderbeklagte) einen Titel hat, oder? Und das hat er durch das Berufungsurteil.


Bei § 771 reicht ein TItel nicht - da muss schon konkret die Zwangsvollstreckung in den relevanten Gegenstand drohen - also zb die Sache
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