05.04.2021, 11:59
Hallo zusammen!
Da sich die Handhabung in dieser Frage in den Ländern ja beträchtlich unterscheidet und ich die ursprünglichen Threads nicht mehr wiederfinde, ein kurzes Update in der Sache in Bezug auf NRW zur Kenntnisnahme:
Ich habe Anfang des Jahres unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des EuGH vom 20.12.2017 (C-434/16) sowie VG Gelsenkirchen vom 27.04.2020 (20 K 6392/18) das LJPA NRW um die Übersendung der Klausurkopien bzw. wahlweise auch als .pdf gebeten.
Mich erreichte daraufhin folgende Antwort aus Düsseldorf in der es u.a. heißt:
"Ein datenschutzrechtlicher Anspruch auf Überlassung kostenfreier Kopien besteht nicht. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 5 Abs. 8 Satz 1 DSG NRW iVm. Art. 15 Abs. 3 und Art 12 Abs.5 Satz 1 DS-GVO.
Der sachliche Anwendungsbereich der kraft Landesrechts für anwendbar erklärten DS-GVO ist gemäß § 5 Abs. 8 Satz 1 DSG NRW iVm. Art. 2 Abs. 1 DS-GVO durch die derzeitige Praxis des LJPA NRW beim Umgang mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten nicht eröffnet. Die in den Klausurbearbeitungen enthaltenen personenbezogenen Daten werden beim LJPA NRW weder (auch nicht teilweise) automatisiert verarbeitet noch sind die Daten in einem Dateisystem gespeichert oder sollen sie derart gespeichert werden.
Dessen ungeachtet wird der Anspruch aus § 5 Abs. 8 Satz 1 DSG NRW iVm. Art.15 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO in zulässiger Weise durch das in § 23 Abs. 2 iVm. § 56 Abs.1 JAG NRW spezialgesetzlich normierte Einsichtnahmerecht eingeschränkt. Bei der Vorschrift des § 23 Abs. 2 iVm. § 56 Abs. 1 JAG NRW handelt es sich um eine andere speziellere Rechtsvorschrift im Sinne des § 5 Abs. 8 Satz. 1 DSG NRW, die eine gegenüber Art. 15 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 5 DS-GVO abweichende Regelung enthält.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das von Ihnen angeführte Urteil des VG Gelsenkirchen vom 27.04.2020 – 20 K 6392/18 – nicht rechtskräftig ist. (Hervorhebungen durch mich)."
Auf die Möglichkeit, die (kostenpflichtigen) Klausurkopien auch per Mail zu übersenden, wie es nach meiner Kenntnis zB. das JPA Hamm tut, ist seitens des LJPA nicht einmal eingegangen worden.
Alleine schon die Tatsache, dass man zunächst zu blechen hat, um überhaupt erstmal an die Klausuren zu kommen und sich in die Lage zu versetzen, die Bewertungen zu überprüfen, um dann in einem etwaigen Widerspruchsverfahren erneut (nicht unerheblich) zur Kasse gebeten zu werden, halte ich schon für eine Sauerei.
Ich erwäge mittlerweile ernsthaft, vor dem VG Klage zu erheben, weil ich diese ständige Gängelei durch das LJPA so dermaßen satt habe.
Eure Gedanken zu der Sachen sind willkommen.
Da sich die Handhabung in dieser Frage in den Ländern ja beträchtlich unterscheidet und ich die ursprünglichen Threads nicht mehr wiederfinde, ein kurzes Update in der Sache in Bezug auf NRW zur Kenntnisnahme:
Ich habe Anfang des Jahres unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des EuGH vom 20.12.2017 (C-434/16) sowie VG Gelsenkirchen vom 27.04.2020 (20 K 6392/18) das LJPA NRW um die Übersendung der Klausurkopien bzw. wahlweise auch als .pdf gebeten.
Mich erreichte daraufhin folgende Antwort aus Düsseldorf in der es u.a. heißt:
"Ein datenschutzrechtlicher Anspruch auf Überlassung kostenfreier Kopien besteht nicht. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 5 Abs. 8 Satz 1 DSG NRW iVm. Art. 15 Abs. 3 und Art 12 Abs.5 Satz 1 DS-GVO.
Der sachliche Anwendungsbereich der kraft Landesrechts für anwendbar erklärten DS-GVO ist gemäß § 5 Abs. 8 Satz 1 DSG NRW iVm. Art. 2 Abs. 1 DS-GVO durch die derzeitige Praxis des LJPA NRW beim Umgang mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten nicht eröffnet. Die in den Klausurbearbeitungen enthaltenen personenbezogenen Daten werden beim LJPA NRW weder (auch nicht teilweise) automatisiert verarbeitet noch sind die Daten in einem Dateisystem gespeichert oder sollen sie derart gespeichert werden.
Dessen ungeachtet wird der Anspruch aus § 5 Abs. 8 Satz 1 DSG NRW iVm. Art.15 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO in zulässiger Weise durch das in § 23 Abs. 2 iVm. § 56 Abs.1 JAG NRW spezialgesetzlich normierte Einsichtnahmerecht eingeschränkt. Bei der Vorschrift des § 23 Abs. 2 iVm. § 56 Abs. 1 JAG NRW handelt es sich um eine andere speziellere Rechtsvorschrift im Sinne des § 5 Abs. 8 Satz. 1 DSG NRW, die eine gegenüber Art. 15 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 5 DS-GVO abweichende Regelung enthält.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das von Ihnen angeführte Urteil des VG Gelsenkirchen vom 27.04.2020 – 20 K 6392/18 – nicht rechtskräftig ist. (Hervorhebungen durch mich)."
Auf die Möglichkeit, die (kostenpflichtigen) Klausurkopien auch per Mail zu übersenden, wie es nach meiner Kenntnis zB. das JPA Hamm tut, ist seitens des LJPA nicht einmal eingegangen worden.
Alleine schon die Tatsache, dass man zunächst zu blechen hat, um überhaupt erstmal an die Klausuren zu kommen und sich in die Lage zu versetzen, die Bewertungen zu überprüfen, um dann in einem etwaigen Widerspruchsverfahren erneut (nicht unerheblich) zur Kasse gebeten zu werden, halte ich schon für eine Sauerei.
Ich erwäge mittlerweile ernsthaft, vor dem VG Klage zu erheben, weil ich diese ständige Gängelei durch das LJPA so dermaßen satt habe.
Eure Gedanken zu der Sachen sind willkommen.
05.04.2021, 13:11
Wenn die LPAs nicht genau dann mit den Referendaren zu tun hätten, wenn diese gerade besseres zu tun haben, als sich über derartiges zu streiten (weil sie Examen schreiben müssen), würden vielleicht mehr klagen. Diese unfassbaren Verhaltensweise sind sowas von daneben!
05.04.2021, 13:11
Weiß eigentlich jemand, weshalb für diese Streitigkeiten der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist?
Die streitentscheidende Norm des Art. 15 DS-GVO dürfte nicht öffentlich-rechtlicher Natur sein, weil sie jeden gleichermaßen verpflichtet, der Daten verarbeitet, ohne dass es auf eine Eigenschaft als Hoheitsträger ankäme.
Aufdrängende Sonderzuweisungen habe ich bislang erfolglos gesucht, aber vielleicht habe ich ja etwas übersehen.
Die streitentscheidende Norm des Art. 15 DS-GVO dürfte nicht öffentlich-rechtlicher Natur sein, weil sie jeden gleichermaßen verpflichtet, der Daten verarbeitet, ohne dass es auf eine Eigenschaft als Hoheitsträger ankäme.
Aufdrängende Sonderzuweisungen habe ich bislang erfolglos gesucht, aber vielleicht habe ich ja etwas übersehen.
05.04.2021, 13:27
(05.04.2021, 11:59)Einsichtnehmer schrieb: Hallo zusammen!
Da sich die Handhabung in dieser Frage in den Ländern ja beträchtlich unterscheidet und ich die ursprünglichen Threads nicht mehr wiederfinde, ein kurzes Update in der Sache in Bezug auf NRW zur Kenntnisnahme:
Ich habe Anfang des Jahres unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des EuGH vom 20.12.2017 (C-434/16) sowie VG Gelsenkirchen vom 27.04.2020 (20 K 6392/18) das LJPA NRW um die Übersendung der Klausurkopien bzw. wahlweise auch als .pdf gebeten.
Mich erreichte daraufhin folgende Antwort aus Düsseldorf in der es u.a. heißt:
"Ein datenschutzrechtlicher Anspruch auf Überlassung kostenfreier Kopien besteht nicht. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 5 Abs. 8 Satz 1 DSG NRW iVm. Art. 15 Abs. 3 und Art 12 Abs.5 Satz 1 DS-GVO.
Der sachliche Anwendungsbereich der kraft Landesrechts für anwendbar erklärten DS-GVO ist gemäß § 5 Abs. 8 Satz 1 DSG NRW iVm. Art. 2 Abs. 1 DS-GVO durch die derzeitige Praxis des LJPA NRW beim Umgang mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten nicht eröffnet. Die in den Klausurbearbeitungen enthaltenen personenbezogenen Daten werden beim LJPA NRW weder (auch nicht teilweise) automatisiert verarbeitet noch sind die Daten in einem Dateisystem gespeichert oder sollen sie derart gespeichert werden.
Dessen ungeachtet wird der Anspruch aus § 5 Abs. 8 Satz 1 DSG NRW iVm. Art.15 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO in zulässiger Weise durch das in § 23 Abs. 2 iVm. § 56 Abs.1 JAG NRW spezialgesetzlich normierte Einsichtnahmerecht eingeschränkt. Bei der Vorschrift des § 23 Abs. 2 iVm. § 56 Abs. 1 JAG NRW handelt es sich um eine andere speziellere Rechtsvorschrift im Sinne des § 5 Abs. 8 Satz. 1 DSG NRW, die eine gegenüber Art. 15 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 5 DS-GVO abweichende Regelung enthält.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das von Ihnen angeführte Urteil des VG Gelsenkirchen vom 27.04.2020 – 20 K 6392/18 – nicht rechtskräftig ist. (Hervorhebungen durch mich)."
Auf die Möglichkeit, die (kostenpflichtigen) Klausurkopien auch per Mail zu übersenden, wie es nach meiner Kenntnis zB. das JPA Hamm tut, ist seitens des LJPA nicht einmal eingegangen worden.
Alleine schon die Tatsache, dass man zunächst zu blechen hat, um überhaupt erstmal an die Klausuren zu kommen und sich in die Lage zu versetzen, die Bewertungen zu überprüfen, um dann in einem etwaigen Widerspruchsverfahren erneut (nicht unerheblich) zur Kasse gebeten zu werden, halte ich schon für eine Sauerei.
Ich erwäge mittlerweile ernsthaft, vor dem VG Klage zu erheben, weil ich diese ständige Gängelei durch das LJPA so dermaßen satt habe.
Eure Gedanken zu der Sachen sind willkommen.
Mir würde da auch die Hutschnurr platzen. Ich befürchte aber, dass, wenn du klagst, das VG die Sache erstmal liegen lässt, bis das OVG entschieden hat. Ich halte die Begründung des VG Gelsenkirchen für überzeugend. Aber man weiß ja nie.
Die günstigste Variante ist es vermutlich, unter Vorbehalt zu zahlen und dann ggfs. nach entsprechender Entscheidung des OVG zurückzufordern. Und im "Notfall" kann man dann immer noch mit dem OVG im Rücken klagen, wenn das LJPA nicht zahlt.
05.04.2021, 13:41
(05.04.2021, 13:11)Gast schrieb: Weiß eigentlich jemand, weshalb für diese Streitigkeiten der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist?
Die streitentscheidende Norm des Art. 15 DS-GVO dürfte nicht öffentlich-rechtlicher Natur sein, weil sie jeden gleichermaßen verpflichtet, der Daten verarbeitet, ohne dass es auf eine Eigenschaft als Hoheitsträger ankäme.
Aufdrängende Sonderzuweisungen habe ich bislang erfolglos gesucht, aber vielleicht habe ich ja etwas übersehen.
Wohl, weil die Regelungen zur Einsichtnahme im JAG und die Regelungen zu den in diesem Zusammenhang (vermeintlich) zu erhebenden Verwaltungsgebühren öffentlich-rechtlicher Natur sind. Außerdem erhältst du zusammen mit den Kopien auch einen entsprechenden Gebührenbescheid als VA.
Ich muss im Übrigen zugeben, dass ich - in Kenntnis des Urteils des VG Gelsenkirchen - auch brav den Vorschuss gezahlt und auch im Nachhinein keine Rechtsbehelfe mehr bemüht habe. Ich hatte schon gehört, dass sie das Urteil ungeachtet des Grundsatzes der Gesetzesbindung der Verwaltung nicht anerkennen. Wenn man dann überhaupt auch nur die Chance haben will, sich die Kopien noch innerhalb der Widerspruchsfrist anzusehen, kann man eigentlich auch kaum anders verfahren, als den Vorschuss zu zahlen.
05.04.2021, 13:52
(05.04.2021, 13:11)Gast schrieb: Weiß eigentlich jemand, weshalb für diese Streitigkeiten der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist?
Die streitentscheidende Norm des Art. 15 DS-GVO dürfte nicht öffentlich-rechtlicher Natur sein, weil sie jeden gleichermaßen verpflichtet, der Daten verarbeitet, ohne dass es auf eine Eigenschaft als Hoheitsträger ankäme.
Aufdrängende Sonderzuweisungen habe ich bislang erfolglos gesucht, aber vielleicht habe ich ja etwas übersehen.
Dafür gibt es verschiedene Begründungsansätze. So genügt es für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs grundsätzlich, dass es möglicherweise eine öffentlich-rechtliche Rechtsnorm gibt, die den Anspruch gegen die Behörde begründet. Es muss nicht die vom Kläger vorgetragene sein. Dann gibt es da noch die Idee der Doppelfunktionalen Norm. Der Gesetzgeber hat nur eine Jedermannsnorm erlassen und sich zusätzlich eine öffentlich-rechtliche Norm gespart. Dann gilt diese Jedermannsnorm als öffentlich-rechtliche Norm wenn des das Rechtsverständnis öffentlich-rechtlich ist (wieder Zirkelschlussgefahr).
Man kann auch den Sachzusammenhang bemühen. Der Herausgabeanspruch nach nach der DSGVO steht im Zusammenhang mit dem Widerspruchsverfahren der Notenanfechtung. Die Gerichte sind da kreativ.
05.04.2021, 13:54
(05.04.2021, 13:52)Gast schrieb:(05.04.2021, 13:11)Gast schrieb: Weiß eigentlich jemand, weshalb für diese Streitigkeiten der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist?
Die streitentscheidende Norm des Art. 15 DS-GVO dürfte nicht öffentlich-rechtlicher Natur sein, weil sie jeden gleichermaßen verpflichtet, der Daten verarbeitet, ohne dass es auf eine Eigenschaft als Hoheitsträger ankäme.
Aufdrängende Sonderzuweisungen habe ich bislang erfolglos gesucht, aber vielleicht habe ich ja etwas übersehen.
Dafür gibt es verschiedene Begründungsansätze. So genügt es für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs grundsätzlich, dass es möglicherweise eine öffentlich-rechtliche Rechtsnorm gibt, die den Anspruch gegen die Behörde begründet. Es muss nicht die vom Kläger vorgetragene sein. Dann gibt es da noch die Idee der Doppelfunktionalen Norm. Der Gesetzgeber hat nur eine Jedermannsnorm erlassen und sich zusätzlich eine öffentlich-rechtliche Norm gespart. Dann gilt diese Jedermannsnorm als öffentlich-rechtliche Norm wenn des das Rechtsverständnis öffentlich-rechtlich ist (wieder Zirkelschlussgefahr).
Man kann auch den Sachzusammenhang bemühen. Der Herausgabeanspruch nach nach der DSGVO steht im Zusammenhang mit dem Widerspruchsverfahren der Notenanfechtung. Die Gerichte sind da kreativ.
"Rechtsverhältnis"
05.04.2021, 14:25
(05.04.2021, 13:41)El Oso schrieb: Wohl, weil die Regelungen zur Einsichtnahme im JAG und die Regelungen zu den in diesem Zusammenhang (vermeintlich) zu erhebenden Verwaltungsgebühren öffentlich-rechtlicher Natur sind. Außerdem erhältst du zusammen mit den Kopien auch einen entsprechenden Gebührenbescheid als VA.
Die Begründung kann von vornherein aber nur dann gelten, wenn ich (zugleich) einen rechtswidrigen Gebührenentscheid anfechte. Mache ich einfach nur gestützt auf Art. 15 Abs. 3 DS-GVO meinen Kopienanspruch geltend, sind weder Regelungen zur Einsichtsnahme im JAG noch Vorschriften des Gebührenrechts streitentscheidend.
(05.04.2021, 13:52)Gast schrieb: Dafür gibt es verschiedene Begründungsansätze. So genügt es für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs grundsätzlich, dass es möglicherweise eine öffentlich-rechtliche Rechtsnorm gibt, die den Anspruch gegen die Behörde begründet. Es muss nicht die vom Kläger vorgetragene sein. Dann gibt es da noch die Idee der Doppelfunktionalen Norm. Der Gesetzgeber hat nur eine Jedermannsnorm erlassen und sich zusätzlich eine öffentlich-rechtliche Norm gespart. Dann gilt diese Jedermannsnorm als öffentlich-rechtliche Norm wenn des das Rechtsverständnis öffentlich-rechtlich ist (wieder Zirkelschlussgefahr).
Man kann auch den Sachzusammenhang bemühen. Der Herausgabeanspruch nach nach der DSGVO steht im Zusammenhang mit dem Widerspruchsverfahren der Notenanfechtung. Die Gerichte sind da kreativ.
Einzig der Ansatz, dass es genügt, wenn für den Anspruch zumindest auch öffentlich-rechtliche Normen in Betracht kommen, überzeugt mich. Dass würde ja aber andererseits auch einer Geltendmachung vor den ordentlichen Gerichten nicht entgegenstehen, weil als Anspruchsgrundlage auch der privatrechtliche Art. 15 Abs. 3 DS-GVO in Betracht kommt. So oder so muss das jeweils angerufene Gericht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG die Begründetheit sowohl unter dem Gesichtspunkt öffentlich- als auch privatrechtlicher Normen prüfen.
Das Argument der Jedermannsnorm scheint ja bereits dich selbst nicht so recht zu überzeugen. Hier wäre zudem die Besonderheit zu beachten, dass der Gesetzgeber der Unionsgesetzgeber ist. Dass der das Rechtsverhältnis als öffentlich-rechtlich versteht, müsste näher begründet werden.
Der Sachzusammenhang zu Widerspruchsverfahren und Notenanfechtung kann wiederum nur für diejenigen Fälle angeführt werden, bei denen die Prüfungsentscheidung noch nicht bestandskräftig ist. Für die (praktisch relevanten) Fälle, in denen Kandidaten aus reiner Neugier die Kopien erhalten möchten, ist dieser Begründungsansatz untauglich
05.04.2021, 14:36
Wenn die Behörde sich auf den Standpunkt stellt, dass ein Anspruch auf Einsichtnahme nur aufgrund der Vorschriften des JAG und gegen Verwaltungsgebühren besteht, sind die Normen m.E. auch dann streitentscheidend, wenn man eine andere Anspruchsgrundlage bemüht.
Unabhängig davon wird jedenfalls Einsichtnahme im Zusammenhang mit einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und einer öffentlich-rechtlichen Prüfung verlangt. Deshalb ist auch der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO in diesem Zusammenhang m.E. eindeutig öffentlich-rechtlich.
Unabhängig davon wird jedenfalls Einsichtnahme im Zusammenhang mit einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und einer öffentlich-rechtlichen Prüfung verlangt. Deshalb ist auch der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO in diesem Zusammenhang m.E. eindeutig öffentlich-rechtlich.
05.04.2021, 14:41
(05.04.2021, 14:25)Gast schrieb:(05.04.2021, 13:41)El Oso schrieb: Wohl, weil die Regelungen zur Einsichtnahme im JAG und die Regelungen zu den in diesem Zusammenhang (vermeintlich) zu erhebenden Verwaltungsgebühren öffentlich-rechtlicher Natur sind. Außerdem erhältst du zusammen mit den Kopien auch einen entsprechenden Gebührenbescheid als VA.
Die Begründung kann von vornherein aber nur dann gelten, wenn ich (zugleich) einen rechtswidrigen Gebührenentscheid anfechte. Mache ich einfach nur gestützt auf Art. 15 Abs. 3 DS-GVO meinen Kopienanspruch geltend, sind weder Regelungen zur Einsichtsnahme im JAG noch Vorschriften des Gebührenrechts streitentscheidend.
(05.04.2021, 13:52)Gast schrieb: Dafür gibt es verschiedene Begründungsansätze. So genügt es für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs grundsätzlich, dass es möglicherweise eine öffentlich-rechtliche Rechtsnorm gibt, die den Anspruch gegen die Behörde begründet. Es muss nicht die vom Kläger vorgetragene sein. Dann gibt es da noch die Idee der Doppelfunktionalen Norm. Der Gesetzgeber hat nur eine Jedermannsnorm erlassen und sich zusätzlich eine öffentlich-rechtliche Norm gespart. Dann gilt diese Jedermannsnorm als öffentlich-rechtliche Norm wenn des das Rechtsverständnis öffentlich-rechtlich ist (wieder Zirkelschlussgefahr).
Man kann auch den Sachzusammenhang bemühen. Der Herausgabeanspruch nach nach der DSGVO steht im Zusammenhang mit dem Widerspruchsverfahren der Notenanfechtung. Die Gerichte sind da kreativ.
Einzig der Ansatz, dass es genügt, wenn für den Anspruch zumindest auch öffentlich-rechtliche Normen in Betracht kommen, überzeugt mich. Dass würde ja aber andererseits auch einer Geltendmachung vor den ordentlichen Gerichten nicht entgegenstehen, weil als Anspruchsgrundlage auch der privatrechtliche Art. 15 Abs. 3 DS-GVO in Betracht kommt. So oder so muss das jeweils angerufene Gericht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG die Begründetheit sowohl unter dem Gesichtspunkt öffentlich- als auch privatrechtlicher Normen prüfen.
Das Argument der Jedermannsnorm scheint ja bereits dich selbst nicht so recht zu überzeugen. Hier wäre zudem die Besonderheit zu beachten, dass der Gesetzgeber der Unionsgesetzgeber ist. Dass der das Rechtsverhältnis als öffentlich-rechtlich versteht, müsste näher begründet werden.
Der Sachzusammenhang zu Widerspruchsverfahren und Notenanfechtung kann wiederum nur für diejenigen Fälle angeführt werden, bei denen die Prüfungsentscheidung noch nicht bestandskräftig ist. Für die (praktisch relevanten) Fälle, in denen Kandidaten aus reiner Neugier die Kopien erhalten möchten, ist dieser Begründungsansatz untauglich
Aber ist der eigentliche Streit in der Sache nicht nur die Kostenpflicht der Kopien. Damit ist der Streit ja bereits deshalb öffentlich-rechtlich, weil es um das Recht der Behörde zur Gebührenerhebung geht.
Die Behörde verweist dann auf einen Gebührentatbestand XY und der Kläger auf die Jedermannnorm des 15 III DSGVO. Im Anwendungsbereich des 15 III DSGVO wäre die Behörde wie jeder andere Verarbeiter von Daten zur unentgeltlichen Herausgabe von Kopien verpflichtet. Wenn sie nach 15 III DSGVO wie Jedermann verpflichtet ist, kann sie aber nicht trotzdem auf einen Gebührentatbestand XY verweisen.