01.04.2021, 22:03
Hallo zusammen,
hoffentlich kann mir jemand weiterhelfen: Wenn eine Ladung zu einem Termin (Straf-/Bußgeldverfahren) "auf Anordnung des Gerichts" ergeht und darin weitere Maßnahmen festgelegt werden, bspw. dass ein Zeuge vernommen werden soll und das Schreiben von einem Justizbeschäftigten (Geschäftsstelle) erstellt wird, hat dies nicht dennoch immer der Richter per Verfügung entschieden oder kann der Justizbeschäftigte ergänzende Hinweise/Maßnahmen im Schreiben vermerken, welche nicht auf den Richter zurückzuführen sind? (Sitzungspolizeiliche Maßnahmen wie zurzeit bspw. Maskenpflicht im Saal etc.)
Vielen Dank! :-)
hoffentlich kann mir jemand weiterhelfen: Wenn eine Ladung zu einem Termin (Straf-/Bußgeldverfahren) "auf Anordnung des Gerichts" ergeht und darin weitere Maßnahmen festgelegt werden, bspw. dass ein Zeuge vernommen werden soll und das Schreiben von einem Justizbeschäftigten (Geschäftsstelle) erstellt wird, hat dies nicht dennoch immer der Richter per Verfügung entschieden oder kann der Justizbeschäftigte ergänzende Hinweise/Maßnahmen im Schreiben vermerken, welche nicht auf den Richter zurückzuführen sind? (Sitzungspolizeiliche Maßnahmen wie zurzeit bspw. Maskenpflicht im Saal etc.)
Vielen Dank! :-)
01.04.2021, 23:53
Nun, da wird ja nichts dergestalt festgelegt, dass ein Zeuge vernommen werden soll. Vielmehr wird der Zeuge nur erstmal geladen und dies den anderen Beteiligten mitgeteilt. Der Beschluss, ob und wann Zeugen vernommen werden, trifft ja der Vorsitzende erst im Rahmen der Hauptverhandlung selbst.
Es spricht auch nichts dagegen, dass Merkblätter der Justizverwaltung (zum Beispiel Maskenpflicht auf den Fluren des Gerichts, wo sie das Hausrecht ausübt) beigelegt werden.
Oder willst du auf etwas bestimmten hinaus?
Es spricht auch nichts dagegen, dass Merkblätter der Justizverwaltung (zum Beispiel Maskenpflicht auf den Fluren des Gerichts, wo sie das Hausrecht ausübt) beigelegt werden.
Oder willst du auf etwas bestimmten hinaus?
02.04.2021, 00:10
(01.04.2021, 23:53)Gast schrieb: Nun, da wird ja nichts dergestalt festgelegt, dass ein Zeuge vernommen werden soll. Vielmehr wird der Zeuge nur erstmal geladen und dies den anderen Beteiligten mitgeteilt. Der Beschluss, ob und wann Zeugen vernommen werden, trifft ja der Vorsitzende erst im Rahmen der Hauptverhandlung selbst.
Es spricht auch nichts dagegen, dass Merkblätter der Justizverwaltung (zum Beispiel Maskenpflicht auf den Fluren des Gerichts, wo sie das Hausrecht ausübt) beigelegt werden.
Oder willst du auf etwas bestimmten hinaus?
Vielen Dank für die Antwort.

Es geht mir nur darum, ob das in dem Sinne keine richterliche "Entscheidung"/Verfügung ist, also ob dann trotz der Formulierung im Text "auf Anordnung des Gerichts" lediglich der Justizbeschäftigte etwas entschieden hat und nicht der Richter.

02.04.2021, 14:31
Der Justizbeschäftigte führt nur die Anordnungen des Gerichts aus