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Erledigung / Rücknahme
allround
Member
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Beiträge: 159
Themen: 11
Registriert seit: Oct 2018
#1
29.03.2021, 22:55
Hallo zusammen!

Ich bin beim Lernen heute auf eine Sache im Skript gestoßen, die mich verwundert zurücklässt.

Bei einer vorliegenden Verjährung und einer diesbezüglichen Einrede des Beklagten im Prozess kann der Kläger laut Kaiser nicht für erledigt erklären ("Die Klage wäre unbegründet"). Dies sei zudem auch bei vorprozessual schon eingetretener Verjährung so.

Warum? Ist es nicht wie bei einer Anfechtung zB, dass es auf den Zeitüpunkt der Erklärung ankommt? Dann läge doch Erledigung vor -> also Feststellungsklage (+) ?

Kaiser scheint auf 269 III 3 ZPO abzustellen. Wieso?

Letztendlich führt beides ja zur Feststellungsklage (269 III 3/256: Feststellung, dass Beklagter grundlos Anlass zur Klageerhebung gegeben habe; 91a/256: FK, dass Klage ursprüngl. zulässig & begründet), nur quasi über unterschiedliche AGL, oder?! 

Liebe Grüße & Dankeschön für eure Hilfe
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Gast
Unregistered
 
#2
29.03.2021, 23:20
Kannst du mal die Seite zitieren? Also ich habe in Erinnerung, dass erst die Einrede der Verjährung, nicht schon der Verjährungseintritt das erledigende Ereignis sei; so auch ein Grundsatzurteil vom BGH, Urteil vom 27.01.2010 - VIII ZR 58/09. Eine Änderung dieser Rechtsprechung ist mir zumindest nicht bekannt. Danach wäre also eine einseitige Erledigung möglich.
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Gast
Unregistered
 
#3
29.03.2021, 23:26
(29.03.2021, 22:55)allround schrieb:  Bei einer vorliegenden Verjährung und einer diesbezüglichen Einrede des Beklagten im Prozess kann der Kläger laut Kaiser nicht für erledigt erklären ("Die Klage wäre unbegründet"). Dies sei zudem auch bei vorprozessual schon eingetretener Verjährung so.

Zudem muss der Verjährungseintritt doch immer schon vor Prozess liegen? Durch Ehrhebung wird die Verjährung ja nach § 204 Nr. 1 ZPO gehemmt, sodass im Prozess eigentlich keine Verjährung mehr eintreten kann, oder habe ich da was übersehen?
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Landvogt
Unregistered
 
#4
29.03.2021, 23:39
(29.03.2021, 23:26)Gast schrieb:  
(29.03.2021, 22:55)allround schrieb:  Bei einer vorliegenden Verjährung und einer diesbezüglichen Einrede des Beklagten im Prozess kann der Kläger laut Kaiser nicht für erledigt erklären ("Die Klage wäre unbegründet"). Dies sei zudem auch bei vorprozessual schon eingetretener Verjährung so.

Zudem muss der Verjährungseintritt doch immer schon vor Prozess liegen? Durch Ehrhebung wird die Verjährung ja nach § 204 Nr. 1 ZPO gehemmt, sodass im Prozess eigentlich keine Verjährung mehr eintreten kann, oder habe ich da was übersehen?

§ 204 II 3 BGB
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Gast
Unregistered
 
#5
29.03.2021, 23:58
(29.03.2021, 23:39)Landvogt schrieb:  
(29.03.2021, 23:26)Gast schrieb:  
(29.03.2021, 22:55)allround schrieb:  Bei einer vorliegenden Verjährung und einer diesbezüglichen Einrede des Beklagten im Prozess kann der Kläger laut Kaiser nicht für erledigt erklären ("Die Klage wäre unbegründet"). Dies sei zudem auch bei vorprozessual schon eingetretener Verjährung so.

Zudem muss der Verjährungseintritt doch immer schon vor Prozess liegen? Durch Ehrhebung wird die Verjährung ja nach § 204 Nr. 1 ZPO gehemmt, sodass im Prozess eigentlich keine Verjährung mehr eintreten kann, oder habe ich da was übersehen?

§ 204 II 3 BGB

Danke für den Hinweis, die Norm hatte ich nicht im Blick. Ohne die Ausgangsfrage zu entern, hätte ich auch nochmal zwei Fragen. Gibt es zur einseitigen Erledigung nach Anfechtung im Prozess auch Rechtsprechung. Bislang hatte ich da nur Verjährung und Aufrechnung auf dem Schirm. Wird schon irgendwie Sinn machen, auch bei der Anfechtung auf die Anfechtungserklärung und nicht auf die Anfechtungslage abzustellen, hab dazu aber noch nirgends was lesen können. Gerade bei der Anfechtung stellt sich mir aber die Frage, wie man es am besten handhabt, wenn der Kläger davon ausgeht, dass die Anfechtung nicht durchgreift. Dann wäre es ja riskant, wenn er nach Anfechtungserklärung die Erledigung erklärt. Denn wenn die Anfechtung tatsächlich nicht greift, hätte sich der Rechtstreit ja nicht erledigt, sodass die Klage insoweit abgewiesen werden müsste. Ich habe irgendwo mal gelesen, dass es eine hilfsweise Erledigung nicht gibt. Es wäre nur möglich, den Antrag auf Feststellung, dass sich der Rechtstreit erledigt hat, als Hauptantrag zu stellen und hilfsweise dann den ursprünglichen Antrag. Irgendwie macht das für mich aber keinen Sinn, da sich der Beklagte der Erledigung dann doch anschließen wird, wenn er sich selber nicht sicher ist, ob die Anfechtung greift. Kenn hierzu jemand Literatur?
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allround
Member
***
Beiträge: 159
Themen: 11
Registriert seit: Oct 2018
#6
30.03.2021, 07:25
(29.03.2021, 23:20)Gast schrieb:  Kannst du mal die Seite zitieren? Also ich habe in Erinnerung, dass erst die Einrede der Verjährung, nicht schon der Verjährungseintritt das erledigende Ereignis sei; so auch ein Grundsatzurteil vom BGH, Urteil vom 27.01.2010 - VIII ZR 58/09. Eine Änderung dieser Rechtsprechung ist mir zumindest nicht bekannt. Danach wäre also eine einseitige Erledigung möglich.

Guten Morgen!

Ja, klar :-)

Bei mir ist das S.19 im Skript "mat. ZR" unten im grauen Kasten und verweist für weiteres auf Rn. 425 ff im Skript Zivilrechtsklausur, aber da kommt dann nur noch allgemeines und nichts mehr konkret zu der Behauptung.

Ich habe es auch so im Kopf wie du und habe es deswegen auch irgendwie nicht verstanden...
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