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  5. Klausuren September 2017
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Klausuren September 2017
Bln123
Unregistered
 
#151
12.09.2017, 16:09
Warum kam es eigentlich auf 247 stgb an? Der mandant war ja von seiner frau getrennt jnd damit kein angehöriger mehr nach 11 stgb
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Gast
Unregistered
 
#152
12.09.2017, 16:14
(12.09.2017, 16:09)Bln123 schrieb:  Warum kam es eigentlich auf 247 stgb an? Der mandant war ja von seiner frau getrennt jnd damit kein angehöriger mehr nach 11 stgb

Man bleibt trotzdem Angehöriger nach 1590 Abs. 2 BGB
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Nrw
Unregistered
 
#153
12.09.2017, 16:19
Wieso gab es in Berlin eine Problematik zum Antrag bei 244? Waren die Verwandt.
In NRW war es die ehemalige Arbeitskollegin des Mandanten
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Gast
Unregistered
 
#154
12.09.2017, 16:20
War die in NRW auch Minderjährig?
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NRW 2017
Unregistered
 
#155
12.09.2017, 16:22
I Zulässigkeit (+)
II Begründetheit (+)
1. Verfahrensvoraussetzungen
--> sachliche Zuständigkeit des Schwurgerichts gem 74 II GVG (+), darf bei der Entscheidung vom Katalog abweichen

2. Absolute Recivisionsgründe

a.) 338 Nr.1 (-)
--> da MuschG für die 6 Wochen vor der Entbindung einen Beschäftigungsverbot nur vorschreibt wenn die Mutter nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit ist
--> daher konnte sie mitwirken
--> Abwesenheit des Vorsitzenden wird nach hM unter Nr.5 geprüft , unerheblich davon war er nicht abwesend in diesem Sinne, weil er Einfluss nehmen konnte

b.) 338 Nr.3 (+)
--> 24 Stpo (+) persönliche Beziehungen zu Verfahrensbeteiligten können zur Unparteilichkeit ausreichen ( ich hab gesagt dass die langjährige Freundschaft ausreicht)
--> dann 26a Nr.2 stpo unzulässige Ablehnung, da Begründung (+) -> Ablehnung willkürlich

c.) 338 Nr.5
--> Abwesenheit des Vorsitzenden : Videovernehmung gem. 247a Stpo zulässig (Voraussetzungen hab ich bejaht ) -> Vorsitzender war nicht in abwesend, da er Einfluss nehmen klnnte und mit dem Telefon verbunden war

3.) Relative Revisionsgründe

a.) 247a --> unabhängig ob die Vorsussetzungen vorliegen oder nicht, kann man aufgrund der Unanfechtbarkeit nicht die Revision darauf stützen

- sonst hab ich keine wirklichen revisionsgründe gesehen, aber trotzden ein paar kurz angesprochen

4.) Sachrüge

a.) 263 (-)
Im Kommentar stand an einer Stelle, dass keine Auskunftspflicht besteht, da keine Garantenstellung vorliegt; Auskunftspflicht hat gem. SGB nur der versicherte ( dort stand viel darüber, hab ich einfachh abgeschrieben:))
Garantenstellung aufgrund von Treu und Glauben (-), wird eng ausgelegt , besonderes Vertrauensverhältnis muss vorliegen hier (-)

b.) 244 Nr 3 (+)

c.) 185 (+)

d.) Straftumessung (+)

Ich glaub wir in NRW haben eine andere Klausur geschrieben, bei uns war das Alter der Zeugin nicht angegeben ( oder hab ich das nicht gesehen )
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Gast
Unregistered
 
#156
12.09.2017, 16:27
In Berlin Brandenburg war die Geschädigte des Diebstahls Ex-Schwiegermutter und die der Beleidigung eine 15-jährige.
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NRWler
Unregistered
 
#157
12.09.2017, 16:43
Hab gerade auch nen Schreck bekommen bei den ganzen Strafantragsgeschichten hier im Forum. hatten aber ziemlich sicher im Bearbeitervermerk stehen, dass der Antrag in Ordnung ist. Von Minderjährigkeit stand auch nirgendwo was.

Zulässigkeit hatte ich keine Ahnung, wie ich das mit der Mail lösen muss. Hatte im Hinterkopf, dass tatsächlicher Zugang dann reicht, aber laut Kommentar reicht Mail eben nicht. Deswegen vorsichtshalber Wiedereinsetzungsantrag.

Sachliche Zuständigkeit (+), maßgebend Anklage, keine Willkür

338 Nr 1 (-), aktuelle BGH-Entscheidung betraf Zeit NACH Entbindung. Hier aber vor Entbindung und Einverständnis zu arbeiten.

338 Nr 3 (-), einfach mal nachgedacht. In der Praxis kennen sich Richter und Sta ständig, wäre ja der Hammer, wenn Bekanntschaft für Befangenheit reicht. In der Sache aber auch (-), weil Staatsanwalt selbst zur Neutralität verpflichtet und daher nicht ersichtlich, dass Richter wg Bekanntschaft überhaupt befangen sein kann. Auch keine Willkür. Zwar Glaubhaftmachung m.E. nicht notwendig, weil gerichtsbekannte Tatsachen. Jedenfalls darf aber der Verwerfungsgrund nach M/G ausgetauscht werden. Deswegen Verspätung.

338 Nr 5 (+), weil Vorsitzender zur Zeugenvernehmung nach 247a nicht im Gerichtssaal. Fieses Ding. Kannte die ganze Norm vorher nicht. Mit Glück die aktuelle Entscheidung im M/G gefunden. Leider stand da keine wirkliche Begründung. Hab mir was ausgedacht.

Relative Gründe hab ich dann nicht mehr geprüft, weil keine gefunden. Find die These allerdings gut, dass man den 265 nochmal überprüfen hätte können. Dem hab ich mich nicht näher gewidmet. Meine auch, dass das in NRW so formuliert war, dass der Verteidiger ausreichend Zeit hatte zur Vorbereitung auf die veränderte Situation. Insofern bin ich gar nicht näher drauf eingegangen.

Sachrüge:

Verurteilung wegen Betrugs wohl fehlerhaft, wobei sehr strittig lt. Fischer

Beleidigung (+) da hab ich später den riesen Fehler gemacht, gegen das Verschlechterungsverbot zu verstoßen, weil ich sinngemäß schrieb, dass der falsch gewählte Strafrahmen egal ist, weil jedenfalls die Gesamtstrafe geringer ausfallen werde.

Wohnungseinbruchsdiebstahl (+) ab hier hatte ich schon Zeitprobleme. Deswegen alles nur noch fragmentarisch. Jedenfalls alles in Ordnung so. Exzess, der zurecht nicht zugerechnet wurde, hab ich noch angesprochen. Wusste auch einfach nicht, was sonst noch erwartet wurde. Für mich kam da schlicht nicht mehr in Betracht.

Strafzumessung dann eben falsch, weil falscher Strafrahmen für Beleidigung (was ja nur gut für den Mandanten war)

Minder schwerer Fall... war mir nicht sicher, ob man da nicht als Gericht mehr hätte zu schreiben müssen. Der war nicht vorbestraft... wobei im Ergebnis wegen Schäden wohl richtig.

Gesamtstrafe war dann auch falsch, weil Verstoß gegen 54 II, weil Zusammenrechnung der Tagessätze 8 Monate ergab und man dann so bei 3 Jahren landete. Der Rabatt mithin nicht gewährt wurde.

So in etwa meine recht unstrukturierte, katastrophale Lösung.
Zitieren
Bln
Unregistered
 
#158
12.09.2017, 16:52
Wieso war der Strafrahmen für die Beleidigung falsch?
Zitieren
Nrw
Unregistered
 
#159
12.09.2017, 17:01
[quote='NRWler' pid='11539' dateline='1505227404']
Hab gerade auch nen Schreck bekommen bei den ganzen Strafantragsgeschichten hier im Forum. hatten aber ziemlich sicher im Bearbeitervermerk stehen, dass der Antrag in Ordnung ist. Von Minderjährigkeit stand auch nirgendwo was.

Zulässigkeit hatte ich keine Ahnung, wie ich das mit der Mail lösen muss. Hatte im Hinterkopf, dass tatsächlicher Zugang dann reicht, aber laut Kommentar reicht Mail eben nicht. Deswegen vorsichtshalber Wiedereinsetzungsantrag.

Sachliche Zuständigkeit (+), maßgebend Anklage, keine Willkür

338 Nr 1 (-), aktuelle BGH-Entscheidung betraf Zeit NACH Entbindung. Hier aber vor Entbindung und Einverständnis zu arbeiten.

338 Nr 3 (-), einfach mal nachgedacht. In der Praxis kennen sich Richter und Sta ständig, wäre ja der Hammer, wenn Bekanntschaft für Befangenheit reicht. In der Sache aber auch (-), weil Staatsanwalt selbst zur Neutralität verpflichtet und daher nicht ersichtlich, dass Richter wg Bekanntschaft überhaupt befangen sein kann. Auch keine Willkür. Zwar Glaubhaftmachung m.E. nicht notwendig, weil gerichtsbekannte Tatsachen. Jedenfalls darf aber der Verwerfungsgrund nach M/G ausgetauscht werden. Deswegen Verspätung.

338 Nr 5 (+), weil Vorsitzender zur Zeugenvernehmung nach 247a nicht im Gerichtssaal. Fieses Ding. Kannte die ganze Norm vorher nicht. Mit Glück die aktuelle Entscheidung im M/G gefunden. Leider stand da keine wirkliche Begründung. Hab mir was ausgedacht.

Relative Gründe hab ich dann nicht mehr geprüft, weil keine gefunden. Find die These allerdings gut, dass man den 265 nochmal überprüfen hätte können. Dem hab ich mich nicht näher gewidmet. Meine auch, dass das in NRW so formuliert war, dass der Verteidiger ausreichend Zeit hatte zur Vorbereitung auf die veränderte Situation. Insofern bin ich gar nicht näher drauf eingegangen.

Sachrüge:

Verurteilung wegen Betrugs wohl fehlerhaft, wobei sehr strittig lt. Fischer

Beleidigung (+) da hab ich später den riesen Fehler gemacht, gegen das Verschlechterungsverbot zu verstoßen, weil ich sinngemäß schrieb, dass der falsch gewählte Strafrahmen egal ist, weil jedenfalls die Gesamtstrafe geringer ausfallen werde.

Wohnungseinbruchsdiebstahl (+) ab hier hatte ich schon Zeitprobleme. Deswegen alles nur noch fragmentarisch. Jedenfalls alles in Ordnung so. Exzess, der zurecht nicht zugerechnet wurde, hab ich noch angesprochen. Wusste auch einfach nicht, was sonst noch erwartet wurde. Für mich kam da schlicht nicht mehr in Betracht.

Strafzumessung dann eben falsch, weil falscher Strafrahmen für Beleidigung (was ja nur gut für den Mandanten war)

Minder schwerer Fall... war mir nicht sicher, ob man da nicht als Gericht mehr hätte zu schreiben müssen. Der war nicht vorbestraft... wobei im Ergebnis wegen Schäden wohl richtig.

Gesamtstrafe war dann auch falsch, weil Verstoß gegen 54 II, weil Zusammenrechnung der Tagessätze 8 Monate ergab und man dann so bei 3 Jahren landete. Der Rabatt mithin nicht gewährt wurde.

So in etwa meine recht unstrukturierte, katastrophale Lösung.

hab mich bei Nr 5 leider gegen einen Verstoß entschieden. Hab noch einen relativen revisionsgrund geprüft, weil die Zeugin nur per Telefon befragt werden konnte, aber abgelehnt, weil das ausreichend war
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Nrw
Unregistered
 
#160
12.09.2017, 17:31
(12.09.2017, 16:52)Bln schrieb:  Wieso war der Strafrahmen für die Beleidigung falsch?

In NRW, weil es eine tätliche Beleidigung war und er höher ist als der angenommene
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