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  5. Klausuren März 2021
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Klausuren März 2021
Hallo
Unregistered
 
#411
09.03.2021, 16:10
(09.03.2021, 16:03)NRW schrieb:  Habe nicht den Streit verkündet, weil der Beklagte zu 2) ja schon mit einbezogen war. Dadurch, dass die Mdt mangels VSP nicht haftet (hab ich so entschieden) ist sie ja gesamtschuldernisch raus.

Kann aber auch ein Denkfehler sein?

Will sich jemand hier bzgl der Anspruchsgrundlagen outen?   

 Upside_down
 Hab ich auch so..
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Gast
Unregistered
 
#412
09.03.2021, 16:10
(09.03.2021, 16:03)NRW schrieb:  Habe nicht den Streit verkündet, weil der Beklagte zu 2) ja schon mit einbezogen war. Dadurch, dass die Mdt mangels VSP nicht haftet (hab ich so entschieden) ist sie ja gesamtschuldernisch raus.

Kann aber auch ein Denkfehler sein?

Will sich jemand hier bzgl der Anspruchsgrundlagen outen?   

 Upside_down

86 VVG iVM 426 II 1 BGB

Vss 86 I 1 VVG
Versicherungsnehmer der Klägerin haftet
Klägerin ersetzt schaden

Dann gehen Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Klägerin über

Anspruch des Versicherungsnehmers könnte aus 426 II 1 BGB folgen
Gesetzliche Gesamtschuldnerschaft aus 840 I BGB

Vss: Beklagte zu eins und zwei haften aus uH

Bei mir minus

Aber selbst wenn, dann keine AusgleichsPflicht wegen anderer Bestimmung iSd 426 I 1 BGB

Streitverkündung, da keine Bindungswirkung zwischen einfachen Streitgenossen
Falls doch gehaftet wird, ggf regress beklagte zu 1 gegen 2 aus Werkvertrag
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Gast
Unregistered
 
#413
09.03.2021, 16:10
was kam in berlin brandenburg in S(wahl) dran? strafbefehl?
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Gast
Unregistered
 
#414
09.03.2021, 16:13
(09.03.2021, 16:10)Hallo schrieb:  
(09.03.2021, 16:03)NRW schrieb:  Habe nicht den Streit verkündet, weil der Beklagte zu 2) ja schon mit einbezogen war. Dadurch, dass die Mdt mangels VSP nicht haftet (hab ich so entschieden) ist sie ja gesamtschuldernisch raus.

Kann aber auch ein Denkfehler sein?

Will sich jemand hier bzgl der Anspruchsgrundlagen outen?   

 Upside_down
 Hab ich auch so..


823 als AGl
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Gast
Unregistered
 
#415
09.03.2021, 16:16
(09.03.2021, 16:10)Hallo schrieb:  
(09.03.2021, 16:03)NRW schrieb:  Habe nicht den Streit verkündet, weil der Beklagte zu 2) ja schon mit einbezogen war. Dadurch, dass die Mdt mangels VSP nicht haftet (hab ich so entschieden) ist sie ja gesamtschuldernisch raus.

Kann aber auch ein Denkfehler sein?

Will sich jemand hier bzgl der Anspruchsgrundlagen outen?   

 Upside_down
 Hab ich auch so..

Ich hab aus anwaltlicher Vorsicht trotzdem den Streit verkündet weil sonst keine Rechtskrafterstreckung zw Mdt. und Bekl. 2). Just in case dass wir den Fall verlieren und man als Gesamtschuldner voll in Anspruch genommen wird. Kostet ja nix weil die Kosten (ka ob überhaupt weitere entstehen) entweder der Gegner oder der Streitverkündungsempfänger trägt.
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Gast
Unregistered
 
#416
09.03.2021, 16:17
(09.03.2021, 16:10)Gast schrieb:  was kam in berlin brandenburg in S(wahl) dran? strafbefehl?

Plädoyer
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Gast666
Unregistered
 
#417
09.03.2021, 16:18
Wenn man hier so mitliest, kann einem schon die Frage aufkommen, warum man überhaupt für das Examen lernt, oder?
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Gast
Unregistered
 
#418
09.03.2021, 16:19
(09.03.2021, 16:10)Gast schrieb:  
(09.03.2021, 16:03)NRW schrieb:  Habe nicht den Streit verkündet, weil der Beklagte zu 2) ja schon mit einbezogen war. Dadurch, dass die Mdt mangels VSP nicht haftet (hab ich so entschieden) ist sie ja gesamtschuldernisch raus.

Kann aber auch ein Denkfehler sein?

Will sich jemand hier bzgl der Anspruchsgrundlagen outen?   

 Upside_down

86 VVG iVM 426 II 1 BGB

Vss 86 I 1 VVG
Versicherungsnehmer der Klägerin haftet
Klägerin ersetzt schaden

Dann gehen Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Klägerin über

Anspruch des Versicherungsnehmers könnte aus 426 II 1 BGB folgen
Gesetzliche Gesamtschuldnerschaft aus 840 I BGB

Vss: Beklagte zu eins und zwei haften aus uH

Bei mir minus

Aber selbst wenn, dann keine AusgleichsPflicht wegen anderer Bestimmung iSd 426 I 1 BGB

Streitverkündung, da keine Bindungswirkung zwischen einfachen Streitgenossen
Falls doch gehaftet wird, ggf regress beklagte zu 1 gegen 2 aus Werkvertrag

Müsste der Anspruch nicht bzgl Klageantrag zu 1 heißen:

86 VVG iVM 823 I, 840 iVM 426 I 1, II 1 BGB

und Klageantrag zu 2:

 86 VVG iVM 823 I, 840 iVM 426 I 1, 421 S1 und 2 BGB
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Hast berlo
Unregistered
 
#419
09.03.2021, 16:19
(09.03.2021, 16:17)Gast schrieb:  
(09.03.2021, 16:10)Gast schrieb:  was kam in berlin brandenburg in S(wahl) dran? strafbefehl?

Plädoyer



äh Revision kam dran!
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Gast
Unregistered
 
#420
09.03.2021, 16:25
(09.03.2021, 16:07)Gast schrieb:  
(09.03.2021, 16:03)Hessen schrieb:  Also bei uns ging es um Paletten und Boxen als Leergut. 
Ein Mahnverfahren war vorausgegangen. Auf Zahlung von SE wegen der nicht zurück gegebenen Paletten und Boxen. 
Abgabe des Verfahrens nach Einspruch 5 Monate später. P Rechtshängigkeit Verjährung. Da hat sich dann die Frage der Verjährungshemmung bei Antrag mit veraltetem Formblatt gestellt. Lösung war mEn. § 691 II ZPO mit § 167 BGB und der Beurteilung des "demnächst" in Verbindung mit dem §700 II in Abgrenzung zu § 696 III (gerade keine alsbaldige Abgabe notwendig) für Vorverlagerung der RH. 

Antrag im Gerichtsverfahren dann wieder auf Herausgabe+155, 159 Anträge. (Nach Hinweis Hilfsweise Aufrechterhaltung des VB) 
Hier ging es wohl um Transfer vom Chorarchiv Fall auf Mahnverfahren und um die Anwendbarkeit der §262, 263 BGB  

Mat. rechtlich musste das Vertragsverhältnis eingeordnet werden. Mgl. Leih-/Sachdarlehensähnliches Pfandverhältnis? Zwar nicht individualisierte Paletten, aber eindeutig konkludente Vereinbarung über Rückgabe. 
Rückgabepflicht nur nach § 243 BGB. 
Streitig war ob zurück gegeben wurde. Beklagte bietet aber nur Beweis an der da lautete "üblicherweise hat unser Fahrer immer zurück gegeben. Andere Fahrer wohl auch. Dann wird er es wohl da auch so gemacht haben." Fraglich ob das auf einen unbeachtlichen Beweisermittlunsantrag oder was ähnliches hinaus sollte, wegen " Behauptung ins Blaue hinein".. 

Penny for your thought ;-)

Guck mal hier im Forum. 7. März 2019 ;)

Das gibts ja nicht!
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