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Klausuren August 2017
Ref. Dortmund
Unregistered
 
#91
09.08.2017, 17:08
(09.08.2017, 17:07)GPA Nord schrieb:  Und trotzdem höre/lese ich es jetzt schon: "Die Thematik haben wir in unseren Seminaren und Lehrbuch 'Die Staatsanwaltsklausur im Assessorexamen' (dort Fn. 187) so ähnlich ganz ausführlich besprochen. Es gab also keine Ausreden!"

:D Ja. So wie die Problematik, ob eine Unterwerfungserklärung überhaupt nach § 305 BGB zu fassen ist. *seufz*
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DonLongo
Unregistered
 
#92
10.08.2017, 14:34
Heute relativ "normale" StA-Klausur. Schwerpunkte Raub/räub. Erpressung inkl. Qualifikationen, Betrug, Urkundsdelikte und Anstiftung.

Dicke Verjährungsproblematik.

Nach meiner Lösung alles bis auf Anstiftung zur räub. Erpressung verjährt.
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NRWler
Unregistered
 
#93
10.08.2017, 14:54
Schwerpunkte heute in NRW:

Abgrenzung Mittäterschaft/Anstiftung (Tatbeitrag nur im Vorbereitungsstadium) zu einer schweren räuberischen Erpressung, die im Juni 2012 begangen wurde; kurze Abgrenzung Raub räuberische Erpressung.
Prüfung Exzess des Mittäters.
Schwerpunkt Beweiswürdigung.
Verjährungsunterbrechung nach § 78c I Nr. 1 StGB bzgl. einer Körperverletzung im Juni 2012 durch Vernehmung des Beschuldigten kurz vor Verjährungsende.
Prüfung §§ 267 I, 274, 276a iVm § 276 inkl. der bereits erwähnten Verjährungsprobleme.
Und noch jede Menge kleinere Delikte, die mir grad nicht mehr einfallen.
Im B-Gutachten noch kleineres Problem bzgl. Fluchtgefahr, da noch kein Haftbefehl erlassen war.


Meine Anklage:

Mittäterschaft bzgl. §§ 253, 255, 250 II Nr. 1 und § 223 Abs. 1.
Zudem in Tatmehrheit § 276a.
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Grinch
Unregistered
 
#94
10.08.2017, 14:56
Im Saarland lief die auch. Fands ehrlich gesagt ziemlich mies. Wie kam man denn bzgl. des "Überfalls"jeweils dazu, die subj. Voraussetzungen beim A zu bejahen? Gab dafür mE ziemlich wenige Anhaltspunkte. Abgrenzung raub/räub. Erpressung mE unproblematisch?!


Meine Schwerpunkte lagen daher eher bei der Frage Täterschaft überhaupt +/-
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Grinch
Unregistered
 
#95
10.08.2017, 15:01
Bei mir blieb dann nur 249, 25 II stehen. Nach dem äußeren Erscheinungsbild lag für mich eine Wegnahme durch das Entreißen vor.

:-D
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NRWler
Unregistered
 
#96
10.08.2017, 15:04
(10.08.2017, 15:01)Grinch schrieb:  Bei mir blieb dann nur 249, 25 II stehen. Nach dem äußeren Erscheinungsbild lag für mich eine Wegnahme durch das Entreißen vor.

:-D

Der O hatte dem B das Geld äußerlich übergeben.
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DonLongo
Unregistered
 
#97
10.08.2017, 15:05
(10.08.2017, 14:54)NRWler schrieb:  Mittäterschaft bzgl. §§ 253, 255, 250 II Nr. 1 und § 223 Abs. 1.
Zudem in Tatmehrheit § 276a.

276a nicht verjährt?
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Seymour Butz
Unregistered
 
#98
10.08.2017, 15:07
Wo prüft man eigentlich die Verjährung? Im B-Gutachten weil Prozesshindernis? Huh
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Grinch
Unregistered
 
#99
10.08.2017, 15:14
@NRWler

vllt war die Konstellation bei uns dann doch anders....es stand im SV, dass O das Geld aus dem Schreibtisch nimmt und der B es ihm dann "entreißt". Huh
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NRWler
Unregistered
 
#100
10.08.2017, 15:15
(10.08.2017, 15:14)Grinch schrieb:  @NRWler

vllt war die Konstellation bei uns dann doch anders....es stand im SV, dass O das Geld aus dem Schreibtisch nimmt und der B es ihm dann "entreißt". Huh

Das war in NRW definitiv nicht so. O hat dem B das Geld ausdrücklich ausgehändigt.

Verjährung prüft man übrigens im A-Gutachten am Anfang des jeweiligen Delikts.
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