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Klausuren August 2017
GPA Nord - HH
Unregistered
 
#31
04.08.2017, 21:35
Habe heute in HH geschrieben und weder eine Widerklage noch einen vertraglichen Ausschluss der Untervermietung in der Klausur gesehen. Auch von einer vorherigen Bewohnung der Wohnung durch den Vermieter war keine Rede... Da es sich um eine Hamburger Klausur handelte (Klage am AG Hamburg, Sitz der Beklagten in HH), wird die NRW Klausur wohl nur als Vorlage gedient haben, um diese dann seitens des GPA entsprechend anzupassen.
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NRWler
Unregistered
 
#32
04.08.2017, 21:49
Vielleicht hattet ihr dann auch einen ganz anderen Fall.

Der Hauptteil der Klausur in NRW war heute BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13
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Gast01
Unregistered
 
#33
04.08.2017, 21:56
Konnte man als AGL 535, 540, 553 BGB zitieren,statt nur 553 isoliert? Ich hatte 553 als Ergänzung zu 540 gesehen und die Prüfung bzgl der Untervermietung an H im Weiteren an 553 BGB orientiert..
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Gast1
Unregistered
 
#34
04.08.2017, 22:07
(04.08.2017, 21:56)Gast01 schrieb:  Konnte man als AGL 535, 540, 553 BGB zitieren,statt nur 553 isoliert? Ich hatte 553 als Ergänzung zu 540 gesehen und die Prüfung bzgl der Untervermietung an H im Weiteren an 553 BGB orientiert..

Also AGL war ja im Ausgangspunkt § 280 I.
Inzident dann Verletzung der Pflicht zur Zustimmung aus § 553 zu prüfen. Da § 553 schlicht eine Spezialregelung zu § 540 im Wohnraummietrecht darstellt, wüsste ich nicht, weshalb es falsch sein sollte, da zusätzlich auch § 540 zu zitieren.
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GPAN
Unregistered
 
#35
04.08.2017, 22:56
(04.08.2017, 21:56)Gast01 schrieb:  Konnte man als AGL 535, 540, 553 BGB zitieren,statt nur 553 isoliert? Ich hatte 553 als Ergänzung zu 540 gesehen und die Prüfung bzgl der Untervermietung an H im Weiteren an 553 BGB orientiert..

Hab ich auch so gemacht, da ich fand, dass sich das Erfordernis einer Erlaubnis nur aus §540 BGB ergab und der §553 BGB lediglich für Wohnraummiete einen gesetzlichen Anspruch normiert, welchen es in der Art für Geschäftsraummieter im Gewerbemietrecht nicht gibt.
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Gast01
Unregistered
 
#36
05.08.2017, 09:02
Vielen Dank, jetzt bin ich beruhigt!
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Gast
Unregistered
 
#37
05.08.2017, 11:36
(04.08.2017, 19:48)NRWler schrieb:  Was sollte denn gegen eine Aufrechnung sprechen, wenn man sich als Kläger gegen eine Widerklage verteidigen will?
Ist ja nicht anders, als wenn der Beklagte auf eine Klage die Aufrechnung erklärt.
Oder habe ich da einen Denkfehler? Zumal die Mandanten das im Sachverhalt ja auch angedeutet hatten mit "Verrechnung" oder so Ähnlich.

Ja, das stimmt wohl. Hatte mich da irgendwie dran aufgehangen, dass die Vermieterin ja nie eingefordert hat und deswegen eigentlich die Kosten für die Widerklage irgendwie ihr aufzuerlegen sein müssen. Aber denke auch ich hab da einfach zu wenig Zeit drüber nachgedacht und etwas zu sehr um die Ecke gedacht,...

Oder lieg ich falsch, dass bei einer Aufrechnung, die Widerklage ja dennoch kostenerhöhend wäre?
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NRWler
Unregistered
 
#38
05.08.2017, 14:16
(05.08.2017, 11:36)Gast schrieb:  
(04.08.2017, 19:48)NRWler schrieb:  Was sollte denn gegen eine Aufrechnung sprechen, wenn man sich als Kläger gegen eine Widerklage verteidigen will?
Ist ja nicht anders, als wenn der Beklagte auf eine Klage die Aufrechnung erklärt.
Oder habe ich da einen Denkfehler? Zumal die Mandanten das im Sachverhalt ja auch angedeutet hatten mit "Verrechnung" oder so Ähnlich.

Ja, das stimmt wohl. Hatte mich da irgendwie dran aufgehangen, dass die Vermieterin ja nie eingefordert hat und deswegen eigentlich die Kosten für die Widerklage irgendwie ihr aufzuerlegen sein müssen. Aber denke auch ich hab da einfach zu wenig Zeit drüber nachgedacht und etwas zu sehr um die Ecke gedacht,...

Oder lieg ich falsch, dass bei einer Aufrechnung, die Widerklage ja dennoch kostenerhöhend wäre?

Wenn mit Erfolg aufgerechnet wird, wird die Widerklage ja abgewiesen, sodass auch in diesem Fall die Mandanten keine Kosten tragen und sämtliche Prozesskosten von der Vermieterin zu tragen sind.
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Grinch
Unregistered
 
#39
07.08.2017, 14:33
Was lief heute so??
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NRWler
Unregistered
 
#40
07.08.2017, 14:41
Nrw:

Isolierter Antrag auf PKH für eine Vollstreckungsabwehrklage und Titelgegenklage.

Schwerpunkte im Materiellen:

Wirksamkeit einer persönlichen Unterwerfungserklärung bzgl einer Darlehensforderung, die zugleich durch eine Grundschuld gesichert war. Prüfung 305c und 307.

Ansonsten Einwendungen gegen die Darlehensforderung selbst: 138, 214 und 362.

Meiner Meinung nach war das Ding teilweise begründet.

Nicht nett.
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