13.07.2017, 17:44
Das OVG sieht es jedenfalls auch so: 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG bestimmt, dass der Bericht insgesamt zugänglich zu machen ist. Fertig
13.07.2017, 17:45
13.07.2017, 17:46
(13.07.2017, 17:33)Nrw schrieb: 52a IV BImschG steht doch die gebundene Entscheidung der Veröffentlichung ohne Antrag?
Ja denke 10 war der "richtige Weg", hmmm
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06. November 2014 – 8 B 1101/14 –, juris
Die haben sogar noch mehr Grundrechte geprüft
Hat irgendeiner aus Hessen auch als Antragsgegner das Land Hessen, vertr. D.d. RP.
Das kam mir irgendwie falsch vor. Wäre so schön, wenn nicht gleich die erste Seite falsch wäre:s
Das kam mir irgendwie falsch vor. Wäre so schön, wenn nicht gleich die erste Seite falsch wäre:s
13.07.2017, 17:50
Rechtsträgerschaft war die Bezirksregierung Düsseldorf denn sie soll ja auch die Entfernung bzw. Unterlassung vornehmen.
13.07.2017, 17:56
(13.07.2017, 17:44)NRW schrieb: Das OVG sieht es jedenfalls auch so: 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG bestimmt, dass der Bericht insgesamt zugänglich zu machen ist. Fertig
Hmm ich hab das nicht diskutiert und einfach so hingenommen, naja wenn wirklich das angelegt war im Sachverhalt dann versteckt, die hätten dann einfach sagen sollen es hat gar keiner einen Antrag gestellt.
Die Einwände der Antragsstellerin die uns als hinweise dienen sollen waren ja hauptsächlich mein ansehen ist ruiniert und da gibt es keine Intresse und das überwiegt doch nicht. Oder ich hab den dezenten Hinweis nicht wargenommen, dass es ein Problem ist.
Wenn man mich in eine Unbekanntes Gesetzt schickt und mir eine norm nennt hab ich da keinen Nerv noch zu hinterfragen ob es die richtige ist, ist auch richtig fies.
13.07.2017, 18:01
Bei Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen ist ohne Rückgriff auf 78 analog nach allgemeinen Prozessgrundsätzen diejenige Behörde richtiger Antragsgegner, von der die begehrte Handlung/Unterlassung begehrt wird. Hier also unmittelbar die Bezirksregierung, nicht das Land als Rechtsträger.
13.07.2017, 18:15
(13.07.2017, 17:44)NRW schrieb: Das OVG sieht es jedenfalls auch so: 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG bestimmt, dass der Bericht insgesamt zugänglich zu machen ist. Fertig
http://www.hlfp.de/dokumente/fachartikel...ichten.pdf
Seite 2 Abschnitt: Veröffentlichung der Überwachungsberichte.
Scheint wohl umstritten zu sein.
13.07.2017, 18:30
(13.07.2017, 17:12)Gast schrieb: Zu zwei hab ich gesagt, dass grundsätzlich zulässig, aber unbegründet, weil eben grds. ein Bericht veröffentlich werden darf bzw. sogar muss und dann nach oben verwiesen ... aber denke auch, man hätte schon als unzulässig abschießen können in NRW.
Genau so hab ich es auch mit Antrag 2. gemacht :-)
13.07.2017, 18:40
(13.07.2017, 18:15)TriX(NRW) schrieb:(13.07.2017, 17:44)NRW schrieb: Das OVG sieht es jedenfalls auch so: 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG bestimmt, dass der Bericht insgesamt zugänglich zu machen ist. Fertig
http://www.hlfp.de/dokumente/fachartikel...ichten.pdf
Seite 2 Abschnitt: Veröffentlichung der Überwachungsberichte.
Scheint wohl umstritten zu sein.
Ob man das bei einer unbekannten Norm sehen / wissen muss ist fraglich uns wurde immer gesagt bei unbekannten normane brauch man kein spezialwissen aber man weiß ja nie ob das ljpa sich denke da muss man drauf kommen, haben ja anscheinend auch leute hier diskutiert.