13.07.2017, 16:26
Verwirrt mich nicht das Urteil sagt da gibt es keinen VA weil keine Regelung, bringt mich nicht zum verzweifeln hab gerade nochmal alles nachgelesen, der Fall ist schon ziemlich anders als unser und trotzdem nicht weniger schlimm.
13.07.2017, 16:35
(13.07.2017, 16:25)Gast schrieb:(13.07.2017, 16:13)Gast schrieb: 9 UIG ist das Einfallstor für die Grundrechte imo da steht was von wenn das Intresse an der Veröffentlichung nicht überwiegt und irgendwo im 10 stand dann das 9 Anwendbar ist.
Wenigstens ist meine Zulässigkeit super schön und der Tatbestand auch mein Tenor ist okay, auch wenn ich leider wie die Unterinstanz aus billigkeit der Antragsstellering alle Kosten auferlegt habe.
9 wäre nur Einfallstor, wenn personenbezogene Daten vorgelegen hätten oder ein Betriebsgeheimnis und dann auch nur insoweit. Meines Erachtens konnte man die Grundrechte entweder unter "angemessener" Information nach 10 UIG oder im Rahmen einer VHM-Prüfung trotz gebundener Entscheidung wegen Grundrechtsrelevanz bringen. Da aber inhaltlich zutreffend, kein Überwiegen. Im Hinblick auf den nachträglichen Nachweis der Dokupflicht konnte man aus 10 Abs 2 S 3 UIG Honig saugen: Die Aktualisierung erfolgt nur in angemessenen Abständen - 8 Tage fand ich noch in Ordnung, kann man aber auch anders sehen.
Ich konnte gar nichts saugen. :D
13.07.2017, 16:41
(13.07.2017, 16:35)Gast schrieb:(13.07.2017, 16:25)Gast schrieb:(13.07.2017, 16:13)Gast schrieb: 9 UIG ist das Einfallstor für die Grundrechte imo da steht was von wenn das Intresse an der Veröffentlichung nicht überwiegt und irgendwo im 10 stand dann das 9 Anwendbar ist.
Wenigstens ist meine Zulässigkeit super schön und der Tatbestand auch mein Tenor ist okay, auch wenn ich leider wie die Unterinstanz aus billigkeit der Antragsstellering alle Kosten auferlegt habe.
9 wäre nur Einfallstor, wenn personenbezogene Daten vorgelegen hätten oder ein Betriebsgeheimnis und dann auch nur insoweit. Meines Erachtens konnte man die Grundrechte entweder unter "angemessener" Information nach 10 UIG oder im Rahmen einer VHM-Prüfung trotz gebundener Entscheidung wegen Grundrechtsrelevanz bringen. Da aber inhaltlich zutreffend, kein Überwiegen. Im Hinblick auf den nachträglichen Nachweis der Dokupflicht konnte man aus 10 Abs 2 S 3 UIG Honig saugen: Die Aktualisierung erfolgt nur in angemessenen Abständen - 8 Tage fand ich noch in Ordnung, kann man aber auch anders sehen.
Ich konnte gar nichts saugen. :D
Ich hoffe, dass das sie die Abwägung (bei euch in 9, in hessen 7,8) nicht so richtig hören wollten, weil die nicht betroffen waren - habe mir das nur gedacht und leider nicht geschrieben - habe es auch im rahmen des 'angemessen' des 10 gemacht.
13.07.2017, 16:44
ich denke wenn das Wort Grundrechte gefallen ist ist man auf der sicheren Seite, egal wo Hauptsache man hat mit einbezogen und ein bischen abgewogen.
13.07.2017, 17:06
Geilo. Zur irgendeiner Abwägung kam ich nicht mal. Immerhin erster Antrag FBA und zweiter öff-rechtlicher Unterlassungsanspruch. Ist im Rahmen des Unterlassungsanspruchs nicht immer da irgendwas mit Grundrechten? Mal schauen, wie weit man mit der Hälfte von II. überhaupt so kommt :-/
13.07.2017, 17:08
bei mir war Antrag 2 unzulässig sonst kommt man gar nicht hin mit der zeit und Menge, wobei ich wohl an der Falschen stelle mit der richtigen Begründung ausgestiegen bin. War ja auch im Sachverhalt angelagt das da noch gar keine Verletzung droht. Zumindest in NRW.
13.07.2017, 17:12
(13.07.2017, 17:06)Gästin schrieb: Geilo. Zur irgendeiner Abwägung kam ich nicht mal. Immerhin erster Antrag FBA und zweiter öff-rechtlicher Unterlassungsanspruch. Ist im Rahmen des Unterlassungsanspruchs nicht immer da irgendwas mit Grundrechten? Mal schauen, wie weit man mit der Hälfte von II. überhaupt so kommt :-/
Für mich ist der 1. Antrag kein FBA, sondern ein Abwehr- und Unterlassungsanspruch, da ein gegenwärtiger, hoheitlicher Eingriff vorliegt. Zur Rechtsnatur des 2. bin ich gar nicht mehr gekommen, weil ich die Zulässigkeit mangels qualifizierten RSB abgelehnt habe.
13.07.2017, 17:12
Zu zwei hab ich gesagt, dass grundsätzlich zulässig, aber unbegründet, weil eben grds. ein Bericht veröffentlich werden darf bzw. sogar muss und dann nach oben verwiesen ... aber denke auch, man hätte schon als unzulässig abschießen können in NRW.
13.07.2017, 17:13
Also es war kein VA.
Der zweite Antrag war wohl unzulässig.
GR waren wohl nicht wichtig. In dem geposteten weltbewegenden OVG Beschluss werden die ja auch nur in einem Satz angesprochen.
Die GR sind ja in Hessen durch den § 8 HUIG (sonstige Belange) ausreichend definiert (personenbez. Daten, Betriebsgeheimnisse, usw). Auf diesen § 8 wird dann auch in § 10 VI HUIG verwiesen. Denn ALLE Informationen dürfen nicht veröffentlicht werden (Ausnahme: unmittelbare Bedrohung die dies rechtfertigen würde, § 10 V HUIG, hier (-)). Sondern nur über die in "angemessenen" Umfang (§ 10 I 1 HUIG). Da gabs aber kaum Abwägungsmöglichkeiten im SV, nur vielleicht mit dem bekloppten Inspektionsprotokoll. Da konnte man noch draus ziehen, dass §20 BImschG angedroht war (aber nur bei Mangel 3+4). Das konnte man noch in die Erwägung einfließen lassen, denn daran hat die Öffentlichkeit sicher ein Interesse, wenn eine Anlage so im Arsch ist, dass sie kurz vor der Stilllegung steht. Da man die Entfernung des Berichts nur komplett anordnen kann und nicht so teilweise (haben die ja bei ihrer 1. Änderung auch so gemacht) und sich mit der Heilung des kleinen Dokumangels kurz vor der Entscheidung nichts an dem krassen Mangel Nr.4 geändert hatte, konnte man gut vertreten, dass der Antrag keinen Erfolg hat. Oder aber er hat gerade deswegen Erfolg, weil ja die Behörde genau eine Minute später nach Entfernen eine neue Version uploaden kann, die der "Rechtsauffassung des Gerichts" entspricht (Behobenen Mangel 2 enthält). Denn die Anordnung ist ja auf die Version 15.5. beschränkt.
Fristen von § 52a BImschG waren wohl alle eingehalten. Begehung: 15.1. Bericht:1.3. oder?
Der zweite Antrag war wohl unzulässig.
GR waren wohl nicht wichtig. In dem geposteten weltbewegenden OVG Beschluss werden die ja auch nur in einem Satz angesprochen.
Die GR sind ja in Hessen durch den § 8 HUIG (sonstige Belange) ausreichend definiert (personenbez. Daten, Betriebsgeheimnisse, usw). Auf diesen § 8 wird dann auch in § 10 VI HUIG verwiesen. Denn ALLE Informationen dürfen nicht veröffentlicht werden (Ausnahme: unmittelbare Bedrohung die dies rechtfertigen würde, § 10 V HUIG, hier (-)). Sondern nur über die in "angemessenen" Umfang (§ 10 I 1 HUIG). Da gabs aber kaum Abwägungsmöglichkeiten im SV, nur vielleicht mit dem bekloppten Inspektionsprotokoll. Da konnte man noch draus ziehen, dass §20 BImschG angedroht war (aber nur bei Mangel 3+4). Das konnte man noch in die Erwägung einfließen lassen, denn daran hat die Öffentlichkeit sicher ein Interesse, wenn eine Anlage so im Arsch ist, dass sie kurz vor der Stilllegung steht. Da man die Entfernung des Berichts nur komplett anordnen kann und nicht so teilweise (haben die ja bei ihrer 1. Änderung auch so gemacht) und sich mit der Heilung des kleinen Dokumangels kurz vor der Entscheidung nichts an dem krassen Mangel Nr.4 geändert hatte, konnte man gut vertreten, dass der Antrag keinen Erfolg hat. Oder aber er hat gerade deswegen Erfolg, weil ja die Behörde genau eine Minute später nach Entfernen eine neue Version uploaden kann, die der "Rechtsauffassung des Gerichts" entspricht (Behobenen Mangel 2 enthält). Denn die Anordnung ist ja auf die Version 15.5. beschränkt.
Fristen von § 52a BImschG waren wohl alle eingehalten. Begehung: 15.1. Bericht:1.3. oder?
13.07.2017, 17:14
Bin etwas erstaunt, dass bislang die §§ 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 1 UIG Bund noch nicht genannt wurde.
HaT wirklich jeder die Veröffentlichung von konkreten Inspektionsberichten als "aktive Unterrichtungspflicht"der Behörde nach § 10 Abs. 1und 2 UIG gesehen?
HaT wirklich jeder die Veröffentlichung von konkreten Inspektionsberichten als "aktive Unterrichtungspflicht"der Behörde nach § 10 Abs. 1und 2 UIG gesehen?