13.07.2017, 15:39
(13.07.2017, 15:09)Gast schrieb:(13.07.2017, 14:54)Ave Cesar schrieb: Heute in NRW
https://openjur.de/u/854936.html
Wer hat noch den Fehler begangen und einen VA angenommen? :/
Das zwar nicht, aber trotzdem völlig verhauen... richtig richtig verhauen :(
Tröstet Euch, die Klausur werden sehr sehr viele verhauen haben. Ich auch. Viele AG Kollegen auch.
Habe auch keinen VA, wusste aber alleine schon nicht was ich beim Antragsgegner schreiben soll.
Habe die ganze Abwägung aus dem Urteil zwar irgendwo in der Klausur auch, aber bestimmt nicht im Rahmen einer Grundrechtsprüfung.
Über 3 Punkte würde ich mich freuen.
13.07.2017, 15:46
Liest sich doch sehr anders als unser Fall oder hätte man auf die ganzen Fristen Probleme alleine kommen sollten. Aber das es keine VAs sind hab ich gecheckt und dann halt leider sher schwammig Grundrechte aus Art II APR und Informationelle Selbstbestimung abgewägt, hab versucht die Normen da ein bischen reinzubekommen hat aber nicht geklappt.
Sehr fiese Klausur, wobei ich mir nicht Vorstellen kann das all diese Frist Probleme bei uns auch drin waren. Trotzdem schwer da eine Struktur reinzubekommen.
Sehr fiese Klausur, wobei ich mir nicht Vorstellen kann das all diese Frist Probleme bei uns auch drin waren. Trotzdem schwer da eine Struktur reinzubekommen.
13.07.2017, 15:51
Die Klausur war in der Zeit bei dem Schwierigkeitsgrad einfach nicht machbar. Viel zu schwer
13.07.2017, 15:52
Hab auch nicht über eine Grundrechtsabwägung das Zeug da alles groß behandelt. War zunächst völlig irritiert, dass tatsächlich 123 angeprüft wird. Laut unserer AG-Leiter kommt das eigentlich nie.. hatte dementsprechend schon Probleme, ne Struktur reinzubekommen. Und hab dann irgendwie hauptsächlich versucht anhand 9 UIG die ganzen angeblichen subjektiven Rechtsverletzung abzuhandeln. Ganz zum Schluss noch was von Grundrechten gefaselt.. Mamma mia, das war heute so mies, dass es fast schon wieder witzig ist :rolleyes:
13.07.2017, 16:02
Richtig mieses Ding....Das mit dem Verwaltungsakt habe ich so auch völlig übersehen....Bis eben fand ich meine Lösung gut...
13.07.2017, 16:08
Also ich habe Antrag 1 FBA, Antrag 2 öffrechtl Unterlassungsanspruch. Habe auch keine VAs angenommen.
Hab dann in der RW alles geprüft, mMn gab es hier (Hessen) kein Ermessen - auch der 52a BImschG war ja eine gebundene entscheidung. Habe nur kurz angerissen, ob hier vlt eime verfassungskonforme Auslegung 12, 14 vs 20a zu einem Ermessen bzw zu einer Art Interessenabwägung führen würde - habe das aber abgelehnt.
Habe dann der Antragsstellerin zT Recht gegeben, dass zumindest bzgl der nachgereichten Info geändert werden muss. Ansonsten abgelehnt.
Ob die hier wirklich eine Abwägung innerhalb der GR hören wollten..???
Hab dann in der RW alles geprüft, mMn gab es hier (Hessen) kein Ermessen - auch der 52a BImschG war ja eine gebundene entscheidung. Habe nur kurz angerissen, ob hier vlt eime verfassungskonforme Auslegung 12, 14 vs 20a zu einem Ermessen bzw zu einer Art Interessenabwägung führen würde - habe das aber abgelehnt.
Habe dann der Antragsstellerin zT Recht gegeben, dass zumindest bzgl der nachgereichten Info geändert werden muss. Ansonsten abgelehnt.
Ob die hier wirklich eine Abwägung innerhalb der GR hören wollten..???
13.07.2017, 16:13
9 UIG ist das Einfallstor für die Grundrechte imo da steht was von wenn das Intresse an der Veröffentlichung nicht überwiegt und irgendwo im 10 stand dann das 9 Anwendbar ist.
Wenigstens ist meine Zulässigkeit super schön und der Tatbestand auch mein Tenor ist okay, auch wenn ich leider wie die Unterinstanz aus billigkeit der Antragsstellering alle Kosten auferlegt habe.
Wenigstens ist meine Zulässigkeit super schön und der Tatbestand auch mein Tenor ist okay, auch wenn ich leider wie die Unterinstanz aus billigkeit der Antragsstellering alle Kosten auferlegt habe.
13.07.2017, 16:17
(13.07.2017, 16:08)Lawster schrieb: Also ich habe Antrag 1 FBA, Antrag 2 öffrechtl Unterlassungsanspruch. Habe auch keine VAs angenommen.
Hab dann in der RW alles geprüft, mMn gab es hier (Hessen) kein Ermessen - auch der 52a BImschG war ja eine gebundene entscheidung. Habe nur kurz angerissen, ob hier vlt eime verfassungskonforme Auslegung 12, 14 vs 20a zu einem Ermessen bzw zu einer Art Interessenabwägung führen würde - habe das aber abgelehnt.
Habe dann der Antragsstellerin zT Recht gegeben, dass zumindest bzgl der nachgereichten Info geändert werden muss. Ansonsten abgelehnt.
Ob die hier wirklich eine Abwägung innerhalb der GR hören wollten..???
So ähnlich hab ich es auch gelöst....hab nur nicht mit verfassungskonformen Auslegung...Aber ansonsten so ähnlich....und gerade ist mir aufgefallen ich hab nirgends explizit geschrieben das ein VA vorliegt
13.07.2017, 16:22
Was für ein VA??
13.07.2017, 16:25
(13.07.2017, 16:13)Gast schrieb: 9 UIG ist das Einfallstor für die Grundrechte imo da steht was von wenn das Intresse an der Veröffentlichung nicht überwiegt und irgendwo im 10 stand dann das 9 Anwendbar ist.
Wenigstens ist meine Zulässigkeit super schön und der Tatbestand auch mein Tenor ist okay, auch wenn ich leider wie die Unterinstanz aus billigkeit der Antragsstellering alle Kosten auferlegt habe.
9 wäre nur Einfallstor, wenn personenbezogene Daten vorgelegen hätten oder ein Betriebsgeheimnis und dann auch nur insoweit. Meines Erachtens konnte man die Grundrechte entweder unter "angemessener" Information nach 10 UIG oder im Rahmen einer VHM-Prüfung trotz gebundener Entscheidung wegen Grundrechtsrelevanz bringen. Da aber inhaltlich zutreffend, kein Überwiegen. Im Hinblick auf den nachträglichen Nachweis der Dokupflicht konnte man aus 10 Abs 2 S 3 UIG Honig saugen: Die Aktualisierung erfolgt nur in angemessenen Abständen - 8 Tage fand ich noch in Ordnung, kann man aber auch anders sehen.