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  5. Klausuren Juli 2017
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Klausuren Juli 2017
Gast
Unregistered
 
#141
06.07.2017, 16:51
(06.07.2017, 16:47)Gast schrieb:  Ich habe den Tenor so:

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des... Vom... wie folgt abgeändert:
(es kamen nun die Anträge 1) und 2))

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Ich hab:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss .... des ... Az.. vom ... teilweise aufgeboben

2 und 3 sind dann die Anträge wegen des Rings und Auto

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
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jules
Unregistered
 
#142
06.07.2017, 16:57
Ich meine irgendwo im Putzo etwas mit "abgeändert" gelesen zu haben.
Habe das dann auch so gemacht. Ob es richtig ist weiß ich nicht.
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NRWler
Unregistered
 
#143
06.07.2017, 16:58
habt ihr eigentlich in den Klausuren auch insgesamt so viele Seiten geschrieben bisher?
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Lawster
Unregistered
 
#144
06.07.2017, 17:28
Verschachtelte Klausur mit komischem TB, aber eher klassischen ZVR Problemen.

Im Tb habe ich übrigens unstrittig gestellt, dass die GV die zvg nicht betrieben hat und ihre gründe dazu.
Rechtsansichten müssen ja nicht in den TB (mMn egal welcher Art), aber ich fand es so verständlicher, da man in den gründen darauf eingeht.

Mein tenor ist aber wohl auch etwas schief graten..

Sofortige Beschwerde fand ich schon etwas exotisch.

233 +
Anlage 865 II - zubehör -
Ring - kein 811er +
Und das Auto 739 - 1362 bgb +
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Lawster
Unregistered
 
#145
06.07.2017, 17:29
(06.07.2017, 16:58)NRWler schrieb:  habt ihr eigentlich in den Klausuren auch insgesamt so viele Seiten geschrieben bisher?

Immer so +/-20 seiten.
Aber meist eher minimal mehr.
Meistens weil mir für mehr die zeit gefehlt hat.
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Gast
Unregistered
 
#146
06.07.2017, 17:36
Ob wir wohl ohne Schuldrecht BT durchkommen ich glaube nicht denke mal morgen erwartet uns etwas mit Miet / Kauf oder Werkvertrag.
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Gast
Unregistered
 
#147
06.07.2017, 18:23
Habe meistens so 25-30 Seiten.
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Gast01
Unregistered
 
#148
06.07.2017, 18:34
Wie viel war denn zu § 865 ZPO bzw. 1120 ff. etwa zu schreiben?
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Gast
Unregistered
 
#149
06.07.2017, 18:58
Was kam in Niedersachsen?
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JPA-Lover
Unregistered
 
#150
06.07.2017, 19:23
Also ich meine, dass man die Entscheidung selbst treffen konnte, d.h. nicht zurückverweisen, sondern beispielsweise "Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird angeordnet, ..." Es geht wohl beides ...

Hinsichtlich der 3 materiellen Fragestellungen war wohl alles vertretbar, wenn man es gut begründet. Insbesondere stand bezüglich des Traurings nichts im Kommentar - auch wenn es h.M. ist, dass der Verlobungsring pfändbar ist.

Dort habe ich mit Art. 6 GG argumentiert, mit dem ideelen Wert des Traurings und der Verlobung als Vorstufe der Ehe, die Vorstufe der Familie ist. Insbesondere Gleichsetzung vor dem Hintergrund, dass Verlobte nach § 11 StGB als Angehörige gelten und nach § 52 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht haben. Aber wie gesagt - Pfändungsverbot ist h.M. Dann habe ich die Information mit den 600 EUR so verarbeitet, dass ich gesagt habe, dass 600 EUR für einen Verlobungsring angemessen sind und man nicht befürchten muss, dass dieser nur gekauft wurde, um über den Schutz des § 811 Nr. 11 ZPO Vermögen beiseite zu schaffen.

Bei der Satellitenschüssel war in der Tat § 865 ZPO einschlägig - diese unterfällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gerichtsvollziehers. Ich habe aber § 811a ZPO angenommen und habe gesagt, dass die Immobiliarvollstreckung hierdurch durchbrochen wird. Ansonsten kann der Gerichtsvollzieher ja niemals eine Satellitenschüssel pfänden. Es ist relativ logisch, dass man im Wege der Austauschpfändung eine hochpreisige Satellitenschüssel gegen eine niedrigpreisige Satellitenschüssel tauschen können muss. Dafür sprach auch, dass nach § 811 Nr.1 ZPO ein Fernseher unpfändbar ist (Informationsfreiheit, Bildung usw.), aber gegen einen schlechteren Fernseher ausgetauscht werden kann. Und da die Satellitenschüssel zum Betrieb des Fernsehers notwendig ist, ist diese eng mit diesem verbunden. Es muss also möglich sein bei einer Satellitenschüssel genau die gleichen Maßstäbe gelten zu lassen wie bei einem Fernseher aufgrund der vergleichbaren Interessenlage und des Sachzusammenhangs. Wenn man mal logisch überlegt: Klar kann der GV eine Schraube bei der Satellitenschüssel abmachen und ein günstigeres Modell dranschrauben. Es kann keinen Unterschied machen, ob die Satellitenschüssel auf dem Balkon steht oder auf dem Dach angebracht ist.

Bei der Zulässigkeit habe ich eine Antragshäufung analog § 260 ZPO angenommen, war mir aber nicht sicher, ob das so stimmt.

Bezüglich des Automobils stimmen die vorherigen Anträge. Ich habe mich aber - trotz eindeutiger Rechtslage - gegen eine Pfändbarkeit des Automobils entschieden. Habe auch § 1362 BGB und § 739 ZPO erwähnt. Aber die Information mit der Lackierung musste verarbeitet werden. Hier waren beide Argumentationen möglich. Fahrzeugbrief analog § 952 II BGB sagt nichts über die Eigentümerstellung aus nach h.M. Allerdings hat der Gläubiger ja angegeben, dass die Lackierung erst ab 2015 verfügbar ist, d.h. das Automobil ein Neuwagen ist. Und da im Pfändungsprotokoll angegeben war, dass die Schuldnerin arbeitslos ist und nur ihr Mann erwerbstätig ist, konnte sie es ja nicht gekauft haben. Nur weil sie über die Autoschlüssel einen Mitbesitz bzw. Gewahrsam hat, kann man die Eigentumsvermutung nicht zu Fall bringen. Schlicht gesagt: Wenn jemand pleite und arbeitslos ist und das Auto ein Neuwagen ist, spricht schon einiges dafür, dass der Wagen nicht von dem Arbeitslosen gekauft wurde. Hier war Argumentationsgeschick gefragt.
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